AS 2022 622
Verordnung über den Lufttransport (LTrV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über den Lufttransport vom 17. August 20051 wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung
über den Lufttransport
(Lufttransportverordnung, LTrV)
Ingress
gestützt auf die Artikel 6a und 75 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482,
in Ausführung des Übereinkommens vom 28. Mai 19993 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal)4,
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAZL».
Art. 1 Abs. 3 Bst. a
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Beförderungen, die im Rahmen der Postgesetzgebung, internationaler Vereinbarungen über den Postverkehr oder besonderer Abmachungen zwischen der Schweizerischen Post und den Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, ausser bei Beförderungen gefährlicher Güter nach Artikel 16 einschliesslich der Schulung in diesem Bereich (Art. 16b und 16c);
Art. 4 Abs. 1
1 Die Beförderungsbedingungen der konzessionierten schweizerischen Luftfahrtunternehmen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Art. 7 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz
2 Er kann seine Haftung für Schäden, die den Betrag von 128 821 Sonderziehungsrechten je Reisenden nicht übersteigen, weder ausschliessen noch beschränken.
3 Er haftet nicht für Schäden, die 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass:
Art. 8 Abs. 5
5 Die Haftpflicht des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck und persönlichen Gegenständen ist begrenzt auf den Betrag von 1288 Sonderziehungsrechten je Reisenden, es sei denn, der Reisende habe bei der Aufgabe einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt.
Art. 9 Abs. 2 erster Satz
2 Die Haftpflicht des Luftfrachtführers ist begrenzt auf den Betrag von 22 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, es sei denn, der Absender habe bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet. ...
Art. 10 Abs. 2
2 Er haftet:
a. für Verspätung bei der Beförderung von Reisenden: bis zum Betrag von 5346 Sonderziehungsrechten je Reisenden;
b. für Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck: bis zum Betrag von 1288 Sonderziehungsrechten je Reisenden, es sei denn der Reisende habe bei der Aufgabe einen höheren Wert angegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt;
c. für Verspätung bei der Beförderung von Gütern: bis zum Betrag von 22 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, es sei denn der Absender habe bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert angegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung übersteigt.
Art. 11 Abs. 2
2 Stehen aus Tod oder Körperverletzung desselben Reisenden mehreren Personen Ansprüche zu und übersteigt die Summe dieser Ansprüche den Betrag von 128 821 Sonderziehungsrechten, so setzt das Gericht die Ansprüche verhältnismässig herab.
Art. 16 Abs. 1
1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen auf inländischen und internationalen Flügen sind die in Anhang 18 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19445 über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Anhang 18) sowie die zugehörigen technischen Vorschriften (Technical Instructions [TI]) unmittelbar anwendbar6. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen.
Art. 16a
Aufgehoben
Art. 16b Trainingsprogramme und Genehmigungspflicht
1 Der Arbeitgeber von Personal, welches Tätigkeiten ausübt, die sicherstellen sollen, dass Gefahrgut gemäss den Vorgaben von Artikel 16 Absatz 1 befördert werden, muss ein Trainingsprogramm erstellen und aktuell halten.
2 Das Trainingsprogramm muss folgende Elemente enthalten:
a. Ergebnis der Analyse des Schulungsbedarfs;
b. Trainingsplan;
c. Bewertungsplan;
d. Massnahmenplan zur Überwachung der Effektivität.
3 Die Trainingsprogramme folgender Betriebe bedürfen einer vorgängigen Genehmigung des BAZL:
a. Betriebe, die gemäss ORO.GEN.110 und NCO.GEN.140 der Verordnung (EU) Nr. 965/20127 einer Genehmigungspflicht unterliegen;
b. Designated Postal Operators (DPO) gemäss Part 1, Chapter 4.7.2 der TI zum ICAO-Anhang 18.
Art. 16c Qualifikationsanforderungen für Instruktoren und Instruktorinnen sowie für Prüfer und Prüferinnen
1 Instruktoren und Instruktorinnen sowie Prüfer und Prüferinnen müssen in den nachfolgenden Bereichen Qualifikationsnachweise erbringen können:
a. Fachwissen: Nachweis des erworbenen Fachwissens über Gefahrgut mindestens in den Bereichen, welche geschult oder geprüft werden sollen;
b. Berufserfahrung: Erfahrung in einer Funktion, die direkt mit dem Transport von Gefahrgut im betrieblichen Umfeld zu tun hat, in welchem geschult oder geprüft werden soll.
2 Instruktoren und Instruktorinnen müssen zusätzlich folgende Qualifikationen erfüllen:
a. Nachweis von Kenntnissen in Didaktik und Methodik;
b. Dauer der Berufserfahrung: mindestens 6 Monate in den letzten fünf Jahren vor der ersten durchzuführenden Schulung; ausgenommen sind Instruktoren und Instruktorinnen, welche zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 bereits für ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz tätig waren und weiterhin in jenem betrieblichen Umfeld ausbilden, in welchem sie tätig waren.
3 Die Qualifikationen sind für die folgende Dauer gültig:
a. Qualifikationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a: 24 Monate;
b. Qualifikationen nach Absatz 1 Buchstabe b: uneingeschränkt, solange eine Unterbrechung der Tätigkeit nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt.
4 Für eine Verlängerung der Gültigkeit der Qualifikationen müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein
a. für Qualifikationen nach Absatz 1 Buchstabe a:
1. ein Instruktor oder eine Instruktorin hat in den letzten 24 Monaten in den Bereichen, in welchen geschult werden soll, entweder eine wiederkehrende Schulung besucht oder mindestens eine Schulung durchgeführt,
2. ein Prüfer oder eine Prüferin hat in den letzten 24 Monaten in den Bereichen, in welchen geprüft werden soll, entweder eine wiederkehrende Schulung besucht oder eine Prüfung durchgeführt;
b. für Qualifikationen nach Absatz 2 Buchstabe a: Eine Instruktorin oder ein Instruktor hat in den letzten 24 Monaten mindestens eine Schulung durchgeführt.
5 Liegen besondere Umstände vor, so kann das BAZL im Einzelfall und für eine beschränkte Dauer Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen.
6 Der Arbeitgeber gemäss Artikel 16b Absatz 1 ist verantwortlich, dass die Instruktoren und Instruktorinnen sowie die Prüfer und Prüferinnen die Qualifikationsanforderungen nach Absatz 1–4 erfüllen.
Art. 16d Deklarationspflicht und Deklarationskontrolle
1 Für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, welche auf dem Gefahrgut-Transportdokument gemäss Part 5, Chapter 4 der TI zum ICAO-Anhang 18 als Versender aufgeführt werden, muss eine Deklaration vorliegen.
2 Die Deklaration ist durch eine zeichnungsberechtigte Person des Unternehmens beim BAZL einzureichen; sie beinhaltet folgende Informationen:
a. Angaben zum Betrieb;
b. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) gemäss dem UID-Register des Bundesamtes für Statistik;
c. Kontaktinformationen;
d. Angaben zu den zu transportierenden Gefahrgutklassen;
e. Konformitätsbestätigung über das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen;
f. Einverständniserklärung betreffend Verarbeitung und Nutzung der Daten; sowie
g. Angaben zur zeichnungsberechtigten Person.
3 Deklarationspflichtige Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen gemäss Artikel 16d Absatz 2 aktuell zu halten.
4 Das BAZL fordert Unternehmen, die eine Deklaration eingereicht haben , regelmässig auf, die übermittelten Daten zu bestätigen. Wird diese Bestätigung unterlassen, so verfällt die Gültigkeit der Deklaration nach einer vom BAZL mitgeteilten Frist automatisch.
5 Liegt keine Deklaration vor, so weist die Frachtannahmestelle die Gefahrgutsendung von deklarationspflichtigen Unternehmen gemäss Absatz 1 anlässlich des Frachtannahmeverfahrens gemäss Part 7, Chapter 1 der TI zum ICAO-Anhang 18 zurück.
Art. 16e Datenerfassung, -bearbeitung und -nutzung
1 Das BAZL bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht die nach Artikel 16d Absatz 2 erhaltenen Daten insbesondere für:
a. die Ermittlung der zu beaufsichtigenden Entitäten;
b. die Überprüfung der Deklaration nach Artikel 16d Absatz 1.
2 Es darf die zur Überprüfung der Deklaration benötigten Daten an die zur Frachtannahme berechtigten Stellen weitergeben.
3 Die zur Frachtannahme befugte Stelle ist berechtigt, Daten gestützt auf die nach Absatz 2 erhaltenen Daten zur Überprüfung der Deklaration abzurufen.
II
Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 14. November 19738 über die Luftfahrt wird wie folgt geändert:
Art. 106 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3
1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:
a. über die folgenden Sicherstellungen verfügt:
2. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck: über eine minimale Sicherstellung von 1288 Sonderziehungsrechten je Reisenden,
3. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über eine minimale Sicherstellung von 22 Sonderziehungsrechten je Kilogramm; und
Art. 132a Abs. 1
1 Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt 250 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Artikel 16d Absätze 1–4 treten am 1. April 2023 und Artikel 16d Absatz 5 tritt am 1. November 2023 in Kraft.
12. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |