AS 2022 651
AS 2022 651
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die N-SIS-Verordnung vom 8. März 20131 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 355e des Strafgesetzbuches (StGB)2 und
auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20083 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI),
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1 Abs. 1 Bst. i
1 Diese Verordnung regelt:
i. das Konsultationsverfahren mit anderen SIRENE-Büros.
Art. 2 Bst. a, c, i–k und n–p
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe:
a. Ausschreibung: ein Datensatz zu Personen oder Sachen, der für die vorgesehenen Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist;
c. eingehende Ausschreibung: eine von den Behörden eines anderen Schengen-Staates erfasste und freigegebene Ausschreibung;
i. Konsultationsverfahren: Informationsaustausch mit anderen SIRENE-Büros und schweizerischen Behörden zum Bestand einzelner Ausschreibungen;
j. Gesichtsbild: eine digitale Aufnahme des Gesichts in ausreichender Bildauflösung und Qualität für den automatisierten biometrischen Abgleich;
k. Lichtbild: eine digitale Aufnahme;
n. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen4 gebunden ist;
o. terroristische Straftaten: die in Anhang 1a aufgeführten Straftaten;
p. sonstige schwere Straftaten: die in Anhang 1b aufgeführten Straftaten.
Art. 3 Abs. 1bis und 2
1bis Es gewährleistet die höchstmögliche Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Benutzer.
2 Es legt in Einklang mit den Artikeln 10 und 45 der Verordnung (EU) 2018/18615 sowie den Artikeln 10 und 60 der Verordnung (EU) 2018/18626 in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Art. 4 Abs. 6
6 Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a. in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b. die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.
Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz und 3
1 … Es dokumentiert die Tätigkeit des SIRENE-Büros und verwaltet die Unterlagen und Dossiers, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen und dem Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten stehen.
3 Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder DNA-Profilen erschlossen werden.
Art. 6 Bst. b und c
Die folgenden Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI berechtigt, Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS zu melden:
b. die kantonalen Justizbehörden, Erbschaftsbehörden und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e BPI wahrnehmen;
c. die für den Vollzug der Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19277 zuständigen Behörden (die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden), soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c BPI wahrnehmen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 5, 6, 8 und 9, f, fbis,fter, h, hbis, hter und i–l
1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS:
a. bei fedpol:
die Stellen, die nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG8 zuständig sind für den Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
die Stellen, die zuständig sind für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbeitung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise,
die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen,
die Zentralstelle Waffen: zur Überprüfung,
– ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird und
– ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird,
die Stelle, die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständig ist: für die Informationsgewinnung und den Informationsaustausch im Rahmen einer verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
f. die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration im SEM:
für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Reisedokuments, die Anordnung und Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS,
für den systematischen und automatisierten Abgleich von vorab übermittelten Flugpassagierdaten durch das API-System mit Daten des SIS: zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und der rechtswidrigen Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen und zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer,
für die Identifikation von Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben,
für die Prüfung von Einbürgerungsanträgen;
fbis die zuständigen Stellen in den Direktionsbereichen Zuwanderung und Integration sowie Asyl im SEM: zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS;
fter die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Internationales im SEM: zur Unterstützung der Kantone bei ihren Aufgaben betreffend den Vollzug der Wegweisungen und der Landesverweisungen;
h. die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG) zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes des Bundes:
zur Feststellung des Aufenthaltsorts von Personen und des Standorts von Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen nach Massgabe ihrer Aufgaben zur Gewährleistung der inneren Sicherheit,
zur Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
hbis die für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Feuerwaffen zuständigen Stellen im SECO:
zur Überprüfung, ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird,
zur Überprüfung, ob die auszuführende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
hter die Stellen im Bundesamt für Zivilluftfahrt, die Bewilligungen für die Zulassung von Luftfahrzeugen erteilen: zur Überprüfung, ob die zur Zulassung vorgeführten Luftfahrzeuge und dazugehörige Motoren gestohlen sind oder als Beweismittel in Strafverfahren gesucht werden;
i. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:
für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie zur Überprüfung von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gegenüber Drittstaatsangehörigen im SIS,
zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS;
ibis die kantonalen und kommunalen Behörden: zur Prüfung von Einbürgerungsgesuchen;
j. die Strassenverkehrsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug, das zugehörige Dokument oder Nummernschild gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder ob es zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
k. die Schifffahrtsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgezeigte Wasserfahrzeug oder der dazugehörige Motor gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
l. die kantonalen Waffenbüros: zur Überprüfung,
ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird, und
ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird.
Art. 9 Bst. abis, c, d, j, o und p
Das SIRENE-Büro ist mit folgenden Aufgaben betraut:
abis. Es leitet die geforderten Massnahmen ein, wenn Ausschreibungen zu Personen oder Sachen zu einem Treffer führen.
c. Es gibt alle Personenausschreibungen frei; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone; diese Ausnahme gilt nicht bei Ausschreibungen, die eine Landesverweisung betreffen.
d. Es überprüft die ausgehenden Ausschreibungen samt ergänzenden Daten sowie die Zusatzinformationen auf ihre formelle Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone; diese Ausnahme gilt nicht bei Ausschreibungen, die eine Landesverweisung betreffen.
j. Es nimmt die erforderlichen Abfragen in den Informationssystemen vor und ist verantwortlich für den Empfang, den Austausch und die Aufbewahrung von Zusatzinformationen und ausschreibungsbegründenden Unterlagen.
o. Es ergänzt die Ausschreibung mit weiteren oder anderen Daten nach den Artikeln 11–11b, wenn ihm solche bekannt gegeben werden.
p. Es ist zuständig für die Überprüfung der Qualität der eingegebenen Daten und meldet der für die Ausschreibung zuständigen Behörde, wenn diese eine Ausschreibung zu korrigieren oder zu löschen hat.
Art. 9a Abfrage der Informationssysteme durch das SIRENE-Büro
Das SIRENE-Büro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Zugriffsrechte mit einer Abfrage prüfen, ob Informationen zu Personen- oder Sachausschreibungen aus in- oder ausländischen Meldungen in den folgenden Informationssystemen erfasst sind:
a. im N-SIS;
b. im RIPOL;
c. im ZEMIS;
d. im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
e. im VOSTRA;
f. im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem des Bundesamts für Polizei (IPAS);
g. im Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS);
h. im nationalen Visumsystem (ORBIS); und
i. in der Datenbank Automated Search Facility von Interpol (ASF).
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Abschnitts
Art. 9b Verhältnismässigkeit
1 Vor der Erfassung und der Verlängerung einer Ausschreibung prüft die ausschreibende Behörde, ob die Ausschreibung nach den Artikeln 21 der Verordnungen (EU) 2018/186210 und (EU) 2018/186111 verhältnismässig ist.
2 Die Verhältnismässigkeit gilt grundsätzlich als gegeben, wenn die Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat erfolgt.
3 Aus Gründen der öffentlichen oder der inneren Sicherheit kann ausnahmsweise von der Eingabe einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie Untersuchungen, Ermittlungen oder ein laufendes Verfahren behindern könnte.
Art. 9c Vereinbarkeit von Ausschreibungen
1 Vor der Erfassung einer Ausschreibung prüft die erfassende Behörde, ob die auszuschreibende Person oder Sache bereits ausgeschrieben ist. Die Prüfung zu Personen erfolgt, sofern diese Daten verfügbar sind, anhand daktyloskopischer Daten.
2 Besteht bereits eine Ausschreibung, so richtet sich das weitere Verfahren zum Vorgehen nach Artikel 23 Absätze 2–4 der Verordnungen (EU) 2018/186212 und (EU) 2018/186113, Artikel 61 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1861.
Art. 11 Daten
1 Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten sind in Anhang 3 Kapitel 2 abschliessend aufgeführt.
2 Bei Personenausschreibungen müssen folgende Daten erfasst werden:
a. Nachnamen;
b. Geburtsdatum;
c. Ausschreibungsgrund;
d. die zu ergreifende Massnahme;
e. daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder, sofern vorhanden.
3 Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder Spuren oder DNA-Profilen erschlossen werden.
4 Werden weitere oder andere Daten zu einer bereits bestehenden Ausschreibung bekannt, so sind diese in Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/186214 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/186115 bei der Ausschreibung zu ergänzen.
Art. 11a Zusätzliche Daten bei bestimmten Personenausschreibungen
Folgende Daten sind zwingend zu erfassen:
a. bei Ausschreibungen zur Auslieferung und zu unbekannten Personen: die Art der Straftat;
b. bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen:
die ausschreibende Behörde,
die zugrundeliegende Verfügung oder das zugrundeliegende Urteil,
die Kategorisierung der Art des Falls;
c. bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr:
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
die Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine gewährt wurde,
die Angabe, ob der Entscheid mit einem Einreiseverbot verbunden ist;
d. bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung:
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
die Kategorie der Gründe für die Ausschreibung.
Art. 11b Umgang mit DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Spuren, Lichtbildern und Gesichtsbildern
1 DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Spuren, Lichtbilder und Gesichtsbilder dürfen nur im SIS erfasst werden, wenn sie die Voraussetzungen der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/216516 und 2021/3117 erfüllen.
2 Eine Abfrage darf ausschliesslich anhand daktyloskopischer Daten und Spuren erfolgen:
a. zu Zwecken der Identifikation, wenn die Identität der Person nicht anhand von Daten zur Identität festgestellt werden kann;
b. wenn diese an Tatorten terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten aufgefunden wurden, sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter oder einer Täterin zuzuordnen sind und die Abfrage gleichzeitig im AFIS erfolgt.
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das SIRENE-Büro verlangt vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten oder schutzbedürftigen Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle, wenn die Ausschreibung nicht vereinbar ist mit:
Art. 14a Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache
1 Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person kann bei einer Personenausschreibung ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug oder ein amtliches Blankodokument als Zusatzinformation ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis darauf besteht, dass die Sache mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung steht.
2 Das Verfahren nach Absatz 1 ist bei den folgenden Ausschreibungen möglich:
a. zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;
b. im Hinblick auf die Teilnahme an einem Strafverfahren;
c. von Vermissten oder schutzbedürftigen Personen.
3 Eine Personenausschreibung nach Absatz 2 Buchstabe a kann auch mit einer Feuerwaffe ergänzt werden.
Art. 14b Verknüpfung von Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person oder zum Auffinden einer ausgeschriebenen Sache kann ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug, Feuerwaffe, ein Blankodokument, ein abhanden gekommenes Identitätsdokument oder bargeldloses Zahlungsmittel ausgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/186218 erfüllt sind. Die Sachausschreibung ist mit der Personen- oder der ursprünglichen Sachausschreibung zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle zu verknüpfen.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e, i und j, 1bis, 2 sowie 3
1 Das SIRENE-Büro tauscht im Einklang mit den SIRENE-Handbüchern in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros und den zuständigen Schweizer Behörden so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Stunden Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung erforderlich sind:
e. bei Fragen der Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen;
i. im Rahmen von Konsultationsverfahren:
vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige,
zur Prüfung, ob ausreichend Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen, wenn Drittstaatsangehörige zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind;
j. wenn ergänzende oder geänderte Daten zu einer Ausschreibung eines anderen Schengen-Staates vorliegen.
1bis In den folgenden Fällen handelt das SIRENE-Büro umgehend:
a. bei Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten;
b. bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;
c. bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen;
d. bei dringend gekennzeichneten Ausschreibungen nach Artikel 33.
2 Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall. Vorbehalten bleiben die Artikel 26 und 33 Absatz 2 Buchstabe c.
3 Das SIRENE-Büro unterrichtet Europol mittels des Austauschs von Zusatzinformationen über Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Keine Information erfolgt, wenn sie laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte oder wenn sie wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Schengen-Staates zuwiderlaufen würde.
Art. 15a Rolle des SEM
1 Das SEM ist die Kontaktstelle des SIRENE-Büros für Fragen zu den Konsultationen oder zum Austausch von Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.
2 Es trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Informationen fristgerecht für das SIRENE-Büro bereitzustellen.
3 Bei Bedarf kann das SEM von den ausschreibenden Behörden Zusatzinformationen einholen.
4 Es kann als Kontaktstelle alle Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung mutieren oder vervollständigen.
Art. 18 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 19 Abs. 3
Aufgehoben
Gliederungstitel nach dem 6. Kapiteltitel
1. Abschnitt:
Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr
Art. 19a Voraussetzung
Drittstaatsangehörige können nur zur Rückkehr ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im N-SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.
Art. 19b Ausschreibungsverfahren
1 Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden erfassen die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr im ZEMIS und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.
2 Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob eine Drittstaatangehörige oder ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls sie oder er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn diese oder dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a. eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b. eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3 Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des entsprechenden Schengen-Staates direkt konsultieren.
4 fedpol erfasst die von ihm nach Artikel 68 Absatz 1 AIG19 verfügten Entscheide im RIPOL.
5 Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6 Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
Art. 19c Massnahmen
1 Im Trefferfall an der Aussengrenze wird die Ausschreibung gelöscht und eine allfällige Ausschreibung zur Einreiseverweigerung aktiviert. Wenn ein anderer Schengen-Staat die Ausschreibung vorgenommen hat, informiert das SIRENE-Büro diesen Staat über den Treffer.
2 Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG20 oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.
3 Sind Drittstaatsangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 199921 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196022 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen mitzuteilen, insbesondere die Gründe, die zu einer Ausschreibung geführt haben. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.
4 Möchte die schweizerische Behörde einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, so konsultiert das SIRENE-Büro den Staat, der die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen hat.
Art. 19d Aufgaben der für die Ausschreibung zuständigen Behörden
1 Die für die Ausschreibung zur Rückkehr zuständigen Behörden nach Artikel 19b Absatz 1 prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.
2 Sie stellen dem SIRENE-Büro die folgenden Dokumente und Angaben zur Verfügung:
a. das Urteil oder die Verfügung, die der Rückkehr zugrunde liegt und diese auf den Schengen Raum ausdehnt;
b. eine Zusammenfassung der Gründe für die Massnahmen; und
c. erkennungsdienstliche Angaben zur ausgeschriebenen Person, sofern vorhanden.
3 Sie nehmen die ihnen vom SIRENE-Büro mitgeteilten Änderungen von Personalien im System vor.
4 Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
Gliederungstitel vor Art. 20
1a. Abschnitt:
Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
Art. 21 Ausschreibungsverfahren
1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2 Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a. eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b. eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3 Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4 fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG23 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5 Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6 Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
Art. 22 Abs. 3 und 4
3 Sollen Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich die Gründe oder weitere massgebende Informationen, die zu einer Ausschreibung geführt haben, mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.
4 Möchte die Behörde einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, konsultiert das SIRENE-Büro den Staat, der die Ausschreibung vorgenommen hat.
Art. 24 Abs. 5
5 Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.
Art. 25a Verbergen der Ausschreibung
1 Um eine Operation nicht zu gefährden, kann das SIRENE-Büro eine Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung in folgenden Fällen für die zugriffsberechtigten Stellen für höchstens 48 Stunden verbergen:
a. der Zweck der Operation kann nicht durch andere Massnahmen erreicht werden;
b. das BJ hat die Bewilligung dazu erteilt; und
c. die an der Operation beteiligten Schengen-Staaten wurden informiert.
2 Mit dem Einverständnis des BJ kann die Frist nach Absatz 1 jeweils um 48 Stunden verlängert werden, sofern dies für operative Zwecke erforderlich ist.
Art. 26 Abs. 1bis
1bis Eine Information im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen ergeht zudem automatisch an alle an einer Operation beteiligten Schengen-Staaten, wenn eine Ausschreibung nach Artikel 25a verborgen wurde.
Gliederungstitel vor Artikel 28
3. Abschnitt:
Ausschreibungen von Vermissten und schutzbedürftigen Personen
Art. 28 Sachüberschrift und Einleitungssatz sowie Bst. a–c
Vermisste und schutzbedürftige Personen
Folgende Personen können ausgeschrieben werden:
a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
b. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
c. Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes am Reisen gehindert werden müssen.
Art. 29 Voraussetzungen
1 Personen dürfen nur in den folgenden beiden Fällen als Vermisste nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben werden:
a. Sie müssen aufgrund der Anordnung einer zuständigen Behörde zwangsweise untergebracht werden.
b. Sie sind minderjährig.
2 Schutzbedürftige urteilsfähige Personen nach Artikel 28 Buchstabe c dürfen nur mit ihrer Einwilligung oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden ausgeschrieben werden.
3 Mit der Erfassung der Ausschreibung übermittelt die erfassende Behörde dem SIRENE-Büro die ausschreibungsbegründenden Unterlagen der zuständigen Behörde zu den Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c.
4 Die Voraussetzungen der Ausschreibung Vermisster und schutzbedürftiger Personen richten sich nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/186226.
5 Ein DNA-Profil darf einer Ausschreibung von Vermissten nur hinzugefügt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/3127 erfüllt sind.
6 Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.
Art. 30 Abs. 1, 5 und 6
1 Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat sofort den Aufenthaltsort der vermissten oder schutzbedürftigen Person mit und tauscht mit diesem zu Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c allfällige Zusatzinformationen über die zu treffenden Massnahmen aus. Bei volljährigen vermissten Personen bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Zustimmung der betroffenen Person.
5 Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so dürfen minderjährige vermisste oder schutzbedürftige Personen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, der die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat oder eine Anordnung einer zuständigen Behörde vorliegt.
6 Ist die vermisste oder schutzbedürftige Person minderjährig, sind die zu ergreifenden Massnahmen in Einklang mit ihrem Wohl und spätestens nach zwölf Stunden zu treffen.
Art. 31 Abs. 3
3 Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.
Gliederungstitel vor Art. 33
5. Abschnitt:
Personen- und Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle
Art. 33 Voraussetzungen
1 Zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle können Personen, Fahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container, Feuerwaffen, amtliche Blankodokumente, Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel ausgeschrieben werden.
2 Die Ausschreibung von Personen zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorsieht und wenn:
a. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine terroristische oder sonstige schwere Straftat plant oder begeht;
b. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird;
c. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen; oder
d. die Informationen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich sind.
3 Das SIRENE-Büro informiert die anderen Schengen-Staaten über Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe c.
4 Die Ausschreibung von Gegenständen nach Absatz 1 zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese vorsehen und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht.
5 Die Ausschreibung kann nach Artikel 14b mit einer Sachausschreibung verknüpft werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung 2018/186228 erfüllt sind.
Art. 34 Massnahmen
1 Die zuständigen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:
a. Ort, Zeit und Anlass der Kontrolle;
b. Reiseweg und Reiseziel;
c. Begleitpersonen oder Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luftfahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der betreffenden Person in Verbindung stehen;
d. jede offengelegte Identität und Beschreibung der Person, die das ausgeschriebene amtliche Blanko- oder Identitätsdokument verwendet;
e. ausfindig gemachte Gegenstände nach Artikel 33 Absatz 1;
f. benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Container;
g. mitgeführte Sachen und Reisedokumente;
h. Umstände des Auffindens der Person oder der Sache nach Artikel 33 Absatz 1;
i. alle weiteren Informationen, die vom ausschreibenden Schengen-Staat beantragt wurden, sofern dies in Einklang steht mit Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 201829 über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen.
2 Wurde die Personen- und Sachausschreibung mit einer Ausschreibung nach Artikel 14b verknüpft, so kann das SIRENE-Büro dazu dem ausschreibenden Staat die Informationen nach Absatz 1 übermitteln.
3 Die Befugnisse im Rahmen der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle richten sich nach Artikel 37 Absätze 3–5 der Verordnung (EU) 2018/186230.
4 Eine Behörde kann Daten nur übermitteln lassen, wenn sie selbst verdeckte Registrierungen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen vornehmen darf.
5 Darf eine Behörde Ermittlungsanfragen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, gezielte Kontrollen vorzunehmen, so sind die Informationen als Ermittlungsanfrage zu übermitteln.
6 Darf eine Behörde verdeckte Registrierungen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, Ermittlungsanfragen vorzunehmen, so sind die Informationen im Sinne einer verdeckten Registrierung zu übermitteln.
Gliederungstitel vor Art. 34a
5a. Abschnitt:
Ausschreibungen von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist
Art. 34a Voraussetzungen
Zur Identifizierung von unbekannten gesuchten Personen können vollständige oder unvollständige daktyloskopische Daten und daktyloskopische Spuren von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist, im SIS erfasst werden, wenn:
a. die daktyloskopischen Daten und daktyloskopischen Spuren an Tatorten von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten gefunden wurden;
b. sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter oder der Täterin stammen; und
c. sie weder in anderen nationalen noch in internationalen Informationssystemen eine Identifizierung ermöglichten.
Art. 34b Massnahmen
1 Das SIRENE-Büro kontaktiert im Trefferfall den ausschreibenden Schengen-Staat und lässt von diesem überprüfen:
a. die Identität der Person;
b. ob eine Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren vorliegt.
2 Bestätigt der ausschreibende Schengen-Staat die Identität der Person oder die Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren, so übermittelt das SIRENE-Büro dem anfragenden Staat:
a. die Angaben zur Identität der Person; oder
b. die Information, dass die Angaben zur Identität nicht bekannt sind.
3 Wurde eine ausgeschriebene Person identifiziert, so löscht der ausschreibende Schengen-Staat die entsprechende Ausschreibung.
Art. 35 Voraussetzungen
1 Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben werden:
a. Motorfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Wasserfahrzeugmotoren sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugmotoren;
b. Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen und Container;
c. Feuerwaffen;
d. echte und gefälschte amtliche Blankodokumente;
e. echte und gefälschte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Führerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
f. echte und gefälschte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;
g. echte und gefälschte Banknoten (Registriergeld);
h. Gegenstände der Informationstechnik;
i. identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und industrieller Ausrüstung;
j. andere hochwertige identifizierbare Gegenstände.
2 Gegenstände nach den Buchstaben h und i dürfen nur ausgeschrieben werden, wenn dies zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität oder des Terrorismus erforderlich ist.
Art. 39 Abs. 1
1 Die ausschreibende Behörde ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmässigkeit der Eingabe in das SIS verantwortlich.
Art. 41 Abs. 2
2 Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand von Artikel 9c und der SIRENE-Handbücher sowie nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden.
Art. 42 Abs. 3 Bst. b, c, e, f und h–j
3 Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen ausschliesslich die folgenden Personendaten erfasst und bearbeitet werden:
b. besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;
c. Geburtsdatum, -ort und -land;
e. Licht- und Gesichtsbilder;
f. Finger- und Handflächenabdrücke;
h. Art, Nummern, Ausstellungsländer und Ausstellungsdaten von Identifizierungsdokumenten;
i. Adresse;
j. Namen des Vaters und der Mutter.
Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen
1 Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1–7 und 55 Absätze 1–4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/186231, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/186132 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/186033 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.
2 Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, sobald die Rückkehr aus der Schweiz erfolgt ist oder eine Rückkehrbestätigung eingegangen ist. Das SEM kann die Aufgaben der Kantone übernehmen, sofern dies die Löschung vereinfacht.
3 Personenausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:
a. zur Rückkehr oder zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts: nach drei Jahren;
b. zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung: nach fünf Jahren;
c. von Vermissten: nach fünf Jahren;
d. von schutzbedürftigen Personen: nach einem Jahr;
e. zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren: nach drei Jahren;
f. zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;
g. von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist: nach drei Jahren.
4 Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.
5 Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung.
6 Das SEM wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung der vom ZEMIS ausgehenden Ausschreibungen hingewiesen.
7 Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung und nimmt falls notwendig mit der im ZEMIS ausschreibenden Behörde Kontakt auf, bevor sie automatisch gelöscht wird.
8 Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.
9 Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–7 entsprechend.
10 Erkennt das SIRENE-Büro, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861.
Art. 44 Dauer, Löschung und Verlängerung der Sachausschreibungen sowie der Ergänzungen und Verknüpfungen von Ausschreibungen
1 Sachausschreibungen müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.
2 Sachausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:
a. zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;
b. zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach zehn Jahren;
c. von Containern zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach fünf Jahren;
d. von Gegenständen der Informationstechnik: nach einem Jahr.
3 Ergänzungen von Personenausschreibungen und Verknüpfungen mit Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung erfolgt automatisch, spätestens aber zusammen mit der Löschung der Personenausschreibung nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben c–g.
4 Eine Ausschreibung kann in Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/186234 verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.
5 Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–4 entsprechend.
6 Im Übrigen richtet sich die Löschung von Sachausschreibungen nach Artikel 55 Absätze 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/186135.
Art. 46a Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückkehr
Daten, die in Zusammenhang mit den Ausschreibungen zum Zweck der Rückkehr im SIS erfasst werden, und die damit verbundenen Zusatzinformationen dürfen Drittstaaten bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung EU 2018/186036 erfüllt sind.
Art. 47 Abs. 1 und 2 erster Satz
1 Europol hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die in das SIS eingegebenen Daten. Die Bearbeitung der durch die Abfrage im SIS eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung der ausschreibenden Behörde. Europol kann die Schweiz um weitere Informationen ersuchen, sofern die Ausschreibung von der Schweiz ausgeht. Der Austausch von Zusatzinformationen mit Europol erfolgt in Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/186237 und dem SIRENE-Handbuch.
2 Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die nach den Artikeln 23, 28, 31, 34a und 35 in das SIS eingegebenen Daten. …
Art. 49 Statistik
1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a. Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
b. Treffer pro Ausschreibungskategorie;
c. Zugriffe auf das SIS;
d. Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
e. Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
f. Ausschreibungen, die verborgen wurden;
g. die erfolgte Rückkehr.
2 Separate Statistiken sind zu erstellen:
a. über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j–l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
b. über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/186138 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/186039.
3 Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
4 Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/186240, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
Art. 51 Sachüberschrift und Abs. 1
Recht auf Information bei der Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
1 Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199241 über den Datenschutz (DSG) genannten Informationen.
Art. 51a Bericht an den Europäischen Datenschutzausschuss
Fedpol erstattet dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht über die Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts und die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/186242, Artikel 54 der Verordnung (EU) 2018/186143 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/186044. Der Bericht wird über den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten an den Europäischen Datenschutzausschuss übermittelt.
Art. 53a Protokollierung
1 Jede Bearbeitung von Daten im N-SIS ist in einem Protokoll festzuhalten. Zu protokollieren sind folgende Informationen:
a. die Historie der Ausschreibung;
b. das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung;
c. die für die Abfrage verwendeten Daten;
d. die Angabe zu den verarbeiteten Daten; und
e. die persönliche und eindeutige Nutzerkennung der zuständigen Behörde und der Person, die die Daten verarbeitet.
2 Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Modalitäten richten sich nach Artikel 12 der Verordnungen (EU) 2018/186245 und (EU) 2018/186146.
Art. 55
Aufgehoben
II
1 Anhang 1 wird aufgehoben.
2 Die Anhänge 1b, 2, 3 und 4 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 22. November 2022 in Kraft.
19. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 2 Bst. p)
Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI entsprechen oder gleichwertig sind47
Rahmenbeschluss 2002/584/JI | Straftaten nach schweizerischem Recht |
|---|---|
| Vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung, schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 111–114, 116, 122 und 124 StGB48) |
| Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und 140 StGB) |
| Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2 sowie 150 StGB) |
| Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 und 228 StGB) |
| Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) |
| Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147–150, 151–155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14, Abs. 1 und 4, 15, 16, Abs. 1 und 3 VStrR50) Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 Abs. 1 und 187 Abs. 1 DBG51) Steuerbetrug (Art. 59 Abs. 1 StHG52) Verbrechen und Vergehen (Art. 148 Abs. 1 KAG53) Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, Ausländische Urkunden, Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (Art. 23–28 THG54) |
| Warenfälschung (Art. 155 StGB) Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 4 und 64 Abs. 2 MSchG55) Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG56) Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG57) Patentverletzung (Art. 81 Abs. 3 PatG58) |
| Erpressung (Art. 156 StGB) |
| Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183–185 StGB) |
| Hehlerei (Art. 160 StGB) |
| Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181a, 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB) |
| Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183–185 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB) |
| Sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187, 195 Bst. a, 196, 197 Abs. 1, 3, 4 und 5 StGB) |
| Vergewaltigung (Art. 189–191 StGB) |
| Brandstiftung (Art. 221 StGB) |
| Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB) Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des Kernenergiegesetzes (Art. 88–91 KEG59) |
| Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB) |
| Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–244 StGB) |
| Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälschung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkunden des Auslandes, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251–253, 255 und 317 Ziff. 1 StGB) |
| Kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung (Art. 260ter und 275ter StGB) |
| Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG60) |
| Schreckung der Bevölkerung, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlungen, kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, rechtswidrige Vereinigung (Art. 258–260bis, 260ter, 260quater, 260quinquies, 260sexies, 275ter StGB) Organisationsverbot (Art. 74 NDG61) Strafbestimmungen (Art. 2 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen62) |
| Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) |
| Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, andere Kriegsverbrechen, Angriffe gegen zivile Personen und Objekte, ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde, Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, verbotene Methoden der Kriegführung, Einsatz verbotener Waffen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens, Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht (Art. 264, 264a, 264c–264j StGB) |
| Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) |
| Bestechung schweizerischer Amtsträger (bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB) |
| Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a, abis und c in Verbindung mit Abs. 3 AIG63) |
| Strafbestimmung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Art. 22 SpoFög64) Vergehen und Verbrechen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 63 LMG65) Vergehen und Verbrechen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1–3 HMG66) |
| Strafbestimmungen gemäss Kulturgütertransfergesetz (Art. 24–29 KGTG67) |
| Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1–3 StFG68) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 32 und 34 FMedG69) Vergehen gemäss dem Gesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Art. 69 Abs. 1 und 2 Transplantationsgesetz70) |
| Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 und 2, 19bis, 20 und 21 BetmG71) |
| Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG72) Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 GSchG73) Strafbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG74) Strafbestimmungen des Gentechnikgesetzes (Art. 35 Abs. 1 GTG75) Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (Art. 26 Abs. 2 BGCITES76) |
(Art. 5 Abs. 5)
Zugriffs- und Bearbeitungsrechte beim Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros
Zugriffsstufen
A =
Abfragen
B =
Bearbeiten
leer =
kein Zugriff
Abkürzungen für Behörden
fedpol I Im Bundesamt für Polizei: die Abteilung Recht
fedpol II Im Bundesamt für Polizei: die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr und den Bereich Personenfahndung zuständig sind, sowie die Einsatz- und Alarmzentrale
fedpol III Im Bundesamt für Polizei: das SIRENE-Büro
fedpol IV Im Bundesamt für Polizei: die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen
BJ I Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
SEM Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration (* nur für Identitätsdokumente und Aufenthaltstitel)
fedpol I | fedpol II | fedpol III | fedpol IV | BJ I | SEM | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Ausschreibungszweck | ||||||
| A | A | B | B | B | |
| A | A | B | B | B | |
| A | A | B | B | B | |
| A | A | B | B | ||
| A | A | B | B | A | |
| A | A | B | B | ||
| A | A | B | B | ||
| A | A | B | B | ||
| A | A | B | A | A* |
(Art. 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1)
1 Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in Bezug auf die im SIS gespeicherten Daten
Zugriffsstufen
A =
Abfragen
B =
Bearbeiten
leer =
kein Zugriff
Abkürzungen für Behörden
fedpol I Im Bundesamt für Polizei: die Abteilung Recht
fedpol II Im Bundesamt für Polizei: die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatz- und Alarmzentrale
fedpol III Im Bundesamt für Polizei: das SIRENE-Büro
fedpol IV Im Bundesamt für Polizei: die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen
fedpol V Im Bundesamt für Polizei: die Bundeskriminalpolizei
fedpol VI Im Bundesamt für Polizei: der Bereich Ausweise
fedpol VII Im Bundesamt für Polizei: die für das RIPOL zuständigen Dienststellen
fedpol VIII Im Bundesamt für Polizei: die Meldestelle Geldwäscherei (* Abfrage nur via SwissPol-Index)
fedpol IX Im Bundesamt für Polizei: die Zentralstelle Waffen
fedpol X Im Bundesamt für Polizei: die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständige Stelle
NDB Nachrichtendienst des Bundes
BA Bundesanwaltschaft
BJ I Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
BJ II Im Bundesamt für Justiz: die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen
SEM I Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1
SEM II Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 2
SEM III Im Staatssekretariat für Migration: die Direktionsbereiche Zuwanderung und Integration sowie Asyl für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe fbis, sowie der Direktionsbereich Internationales für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe fter
SEM IV Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 3
SEM V Im Staatsekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 4
NAT Die kantonalen und kommunalen Behörden zur Prüfung von Einbürgerungsgesuchen
GWK Grenzwachtkorps
BAZG I Im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Hauptabteilung Zollfahndung
BAZG II Im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: die Zollstellen
BAZG III Innerhalb der Zollstellen: Zollinspektorat Schweizer Flughäfen (BE, BS, ZH)
BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt
SECO Im Staatssekretariat für Wirtschaft: Ressort Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe hbis
KAPO Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollstreckungsbehörden der Kantone
WAFF Kantonale Waffenbüros für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l
FREPO Fremdenpolizei, Migrationsamt, regionale und kommunale Ausländerbehörden für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer 1 und 2
SVSA Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k
OAS Schweizerische Vertretungen im Ausland
Datenfeldnamen | Bund | Kantone | Ausland | ||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
fedpol I | fedpol II* | fedpol III | fedpol IV | fedpol V | fedpol VI | fedpol VII | fedpol VIII* | fedpol IX | fedpol X | NDB | BA | BJ I | BJ II | SEM I | SEM II | SEM III | SEM IV | SEM V | GWK | BAZG I | BAZG II | BAZG III | BAZL | SECO | KAPO | WAFF | FREPO | NAT | SVSA | OAS | |
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* Diese Abfragemöglichkeit beschränkt sich auf die Sachausschreibungen, auf die die Behörde gemäss dieser Tabelle Zugriff hat. |
2. Im SIS gespeicherte Daten
2.1 Personenausschreibungen
2.1.1 Person
Warnung
Hauptdatensatz
Identitätskategorie
Personenregistrierungsnummer und -land
Namen
Vornamen
Geburtsdatum
Geschlecht
Geburtsort und -land
Staatsangehörigkeit(en)
Identitätsnummer
Geburtsnamen
Früher verwendete Namen
Gesichtsbehaarung
Haarfarbe
Haarstil
Körpermerkmal 1
Körpermerkmal 2
Statur
Gesichtsform
Augenfarbe
Augenform
Hautfarbe
Hauttyp
Nase
Ohren
Kinn
Zähne
Gang
Fingerabdrücke, Handflächen- und Handkantenabdrücke
Fotos und Gesichtsbild
Eingescanntes Bild/Identitätsdokument
Dokumentkategorie
Dokumentennummer 1 und 2
Ausstelldatum
Ausstellende Behörde
Ausstellendes Land
Dokumentbild
2.1.2 Zusatzinformationen bei missbräuchlich verwendeter Identität
Ausschreibungsinfos
Namen
Vornamen
Geburtsnamen
Früher verwendete Namen
Alias
Geburtsdatum
Geburtsort und -land
Körpermerkmal
Geschlecht
Staatsangehörigkeit(en)
Name des Vaters
Name der Mutter
Adresse
Fingerabdrücke, Handflächen- und Handkantenabdrücke
Fotos und Gesichtsbild
Dokumentkategorie
Dokumentennummer 1 und 2
Ausstelldatum
Ausstellende Behörde
Ausstellendes Land
2.1.3 Informationen zu binären Daten
Dateinummer
Typ
Art der Datei
Grösse der Datei
Format der Datei
Nationale Referenz
Datum, an dem die Datei aufgenommen wurde
Ort, an dem die Datei aufgenommen wurde
Wichtigste Datei
Qualität für Automationsprozess
Körpermerkmal
Aufnahmedatum
2.1.4 Informationen zur Fahndung
Ausschreibungsgrund
Zu ergreifende Massnahme
Art des Vergehens (nur für Art. 26 und 40 der Verordnung SIS [EU] 2018/1862 zwingend)
Ausschreibende Behörde (nur für Art. 32 Abs. 1 Bst. c, d und e der Verordnung SIS [EU] 2018/1862 zwingend)
Verfügung oder Urteil (nur für Art. 3, 24 und 32 Abs. 1 Bst. c, d und e der Verordnung SIS [EU] 2018/1862 zwingend)
2.1.5 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Rückkehr
Freiwillige Ausreise gewährt
Letzter Tag der Frist für die freiwillige Ausreise
Angabe, ob der Vollzug der Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben wurde
Einreiseverbot, falls vorhanden
Angabe, ob die Entscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt
2.1.6 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
Bezugnahme auf Entscheidung
Hinweis auf EU-Familienangehöriger/Freizügigkeitsberechtigter
2.1.7 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Auslieferung
Europäischer Haftbefehl
2.1.8 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen von Vermissten und schutzbedürftigen Personen
Art des Verschwindens
DNA-Profil (nur für Art. 32 Abs. 1 Bst a der Verordnung SIS [EU] 2018/1862)
2.1.9 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen von unbekannten gesuchten Personen
Keine weiteren Felder
2.1.10 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Aufenthaltsnachforschung
Keine weiteren Felder
2.1.11 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle
Zu erhebende Information
2.2 Sachausschreibungen
2.2.1 Blankoausweis
Ausweisnummer
Kategorie
Staat
Seriennummer (Range)
Status des Ausweises
2.2.2 Waffe
Waffennummer
Kategorie
Marke
Modell
Kaliber
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID77
RFID-tag-Nummer
2.2.3 Ausweis
Ausweisnummer
Ausweisnummer 2
Kategorie
Staat
Ausgestellt in
Ausgestellt am
Namen
Vornamen
Geburtsdatum
Geschlecht
Personenregistrierungsnummer und -land
Diebstahl/Verlust
Status des Ausweises
2.2.4 Banknote
Banknotennummer
Banknotennummer 2
Fixierte Nummer
Währung
Nominalwert
Seriennummer (Range)
Hinweis
2.2.5 Fahrzeug
Kategorie
Marke
Modell
Staat
Farbe
Produktionsjahr
Kennzeichen
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number)
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
2.2.6 Industrieausrüstung
Kategorie
Marke
Modell
Staat
Farbe
Seriennummer
Flottennummer
Motorennummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
Motorenkapazität
Motorenmarke
Kennzeichen
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
VIN
Warnung
2.2.7 Flugzeug
Kategorie
Marke
Modell
Staat
Farbe
Fluggesellschaft
Seriennummer
Registrationsnummer der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO-Registrationsnummer)
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
Jahrgang
Name
Länge (m)
Breite (m)
Anzahl Motoren
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
Attribute eines Flugzeugmotors
2.2.8 Flugzeugmotor
Seriennummer
Marke
Modell
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
2.2.9 Boot
Kategorie
Marke
Modell
Kennzeichen
Zertifizierungs-Nr.
Staat
Jahrgang
Name
Farbe
Länge (m)
Anzahl Motoren
Anzahl Masten
Markennummer
Rumpfnummer
Anzahl Rümpfe
Rumpfmaterial
Segelnummer
External-ID-Nummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
Attribute eines Bootsmotors
2.2.10 Bootsmotor
Seriennummer
Marke und Seriennummer
Kategorie
Marke
Typ
Produktionsjahr
Farbe
Motorenstärke
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
2.2.11 Container
Nummer des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC-Nummer)
Andere Nummer
Höhe (m)
Breite (m)
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
2.2.12 Kennzeichen
Kennzeichen
Staat
Diebstahl/Verlust
Status des Kennzeichens
2.2.13 Bargeldlose Zahlungsmittel
International Securities Identification Number (ISIN-Nummer)
Kontonummer
Seriennummer (Range)
Währung
Nominalwert
Kategorie
Ausgestellt von
Ausgestellt am
Ablaufdatum
Serie
Zahlstelle
Bankkennzeichen (BIC, Bank Identifier Code)
Gerichtsstand
Ursprünglicher Betrag
Devisenmarkt
Unit
Hinweis
Diebstahl/Verlust
2.2.14 Fahrzeugausweis
Ausweisnummer
Ausweisnummer 2
Kategorie
Staat
Ausgestellt in
Ausgestellt am
Namen
Vornamen
Geschlecht
Geburtsdatum
Marke
Modell
Kennzeichen
VIN
Diebstahl/Verlust
Status des Ausweises
2.2.15 Gegenstand der Informationstechnik
Typ
Marke
Modell
Seriennummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
2.2.16 Identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen
Typ
Marke
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number)
Seriennummer
Farbe
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
2.2.17 Identifizierbare Teile von industrieller Ausrüstung
Typ
Marke
Ausrüstung-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number)
Seriennummer
Farbe
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
2.2.18 Hochwertige identifizierbare Gegenstände
Typ
Marke
Modell
Seriennummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
Gravur
Material
Sicherheitsmarkierung
(Art. 26 Abs. 2 und 3)
Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung
1 Identität
Hauptidentität
Identitätsnummer
Familiennamen
Vornamen
Geburtsnamen
Früher verwendete Namen
Geburtsdatum
Geburtsort
Geburtsland
Geschlecht
Staatsangehörigkeit(en)
Aliasdaten
Missbräuchlich verwendete Identitäten
Information, wie die Identität herausgefunden wurde
2 Zusätzliche Informationen zur Identität
Wohnort / letzte bekannte Adresse
Sprachen, die die Person spricht oder versteht
Beschreibung der gesuchten Person einschliesslich besonderer unveränderlicher körperlicher Merkmale oder sonstige biometrische Daten
Fotos
Fingerabdrücke
Handflächen- und Handkantenabdrücke
DNA
Weitere Information zur Identität
Ursprungsland des Passes oder der Identitätskarte
Dokumentennummer
Ausstellungsdatum
Ausstellungsort
Ausstellende Behörde
Gültigkeitsdatum
Name und Vorname des Vaters
Name und Vorname der Mutter
3 Informationen zum Haftbefehl/Urteil
Haftbefehl, rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil oder Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung
Dossierverweis/Aktennummer/Referenznummer
Datum des Haftbefehls
Name der ausstellenden Behörde, Gericht
Adresse
Datum des Urteils oder der Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung
Zuständige Behörde/Gericht
Höchststrafe
Verhängte Strafe
Reststrafe
Massnahmen
Dauer der Strafe oder Massnahme
Bedingte Entlassung, Bewährung, Revision des Strafurteils
Kontumazialurteil, Kontumazialinformationen, Rechtsgarantien
4 Informationen zu den Straftaten
Anzahl der Straftaten und deren Zeitpunkte
Tatzeit
Tatorte
Sachverhalt
Teilnahmeart (Haupttäter/in, Mittäter/in, Gehilfe/Gehilfin, andere)
Anwendbare Gesetzesbestimmungen
Rechtliche Beschreibung der Straftat
Folgen der Straftat
5 Zusätzliche Informationen
Andere Umstände, die für den Fall relevant sind
Angaben zur Einziehung von Vermögenswerten
Beschreibung der Vermögenswerte (inkl. Ortsangabe)
6 Spezifische Informationen zur Zentralbehörde (BJ)
Name der Zentralbehörde
Adresse/Postfach
Kontaktperson
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail-Adresse
7 Anhänge
Dateiformat
Dateiname
Übersetzung
8 Weitere Informationen
Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen
Gefahrenhinweise (bewaffnet, gewalttätig, auf der Flucht, selbstmordgefährdet, Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an terroristischen Straftaten beteiligt)