AS 2022 703
Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
(Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
(Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
Präambel
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:
I
Die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1
1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d und dquater GwG.
Art. 20 Abs. 5
5 Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 19342 (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.
Gliederungstitel nach Art. 21
6. Kapitel:
Dokumentationspflicht, Aufbewahrung der Belege und Information von Behörden
Art. 22 Sachüberschrift
Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels
Art. 22a Information von Behörden und Dokumentation
1 Der Finanzintermediär informiert die FINMA oder die Aufsichtsorganisation über Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert er, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.
2 Erstattet der Finanzintermediär keine Verdachtsmeldung, weil er den Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG ausräumen konnte, so dokumentiert er die zugrundeliegenden Gründe.
Art. 26 Abs. 2 Bst. l
2 Darin sind insbesondere zu regeln:
l. die Aktualisierung von Kundenbelegen.
Kapitel 9 (Art. 30–34)
Aufgehoben
Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 1
Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
1 Für die Sorgfaltspflichten von Versicherungseinrichtungen gelten in den Bereichen der direkten Lebensversicherung und der Vergabe von Hypothekarkrediten die Bestimmungen des Reglements vom 25. Oktober 20223 der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Gliederungstitel nach Art. 43
5. Titel:
Besondere Bestimmungen für Personen nach Artikel 1b BankG4 und Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis und dquater GwG
Art. 43a
Dieser Titel gilt für Personen nach Artikel 1b BankG5 und Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis und dquater GwG.
Art. 51a Abs. 1bis
1bis Bei Barzahlungen oder der Entgegennahme von anderen anonymen Zahlungsmitteln für den Verkauf oder Kauf von virtuellen Währungen trifft er technische Vorkehrungen, um zu vermeiden, dass der Schwellenwert nach Absatz 1 durch miteinander verbundene Transaktionen innerhalb von 30 Tagen überschritten wird.
Art. 55 Abs. 2
2 Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie unter Einhaltung von Artikel 9b GwG sowie Artikel 12a und 12b der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20156 (GwV) ab.
Art. 65 Abs. 1 Bst. d
1 Keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei:
d. ein Finanzintermediär mit Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG ausübt, selbst Konten führt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht;
Art. 68 Abs. 2
2 Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie unter Einhaltung von Artikel 9b GwG sowie Artikel 12a und 12b GwV7 ab.
Art. 70 Einleitungssatz
Der Finanzintermediär bricht die Geschäftsbeziehung unter Einhaltung von Artikel 9b GwG sowie den Artikeln 12a und 12b GwV8 ab, wenn:
Art. 72 Abs. 2
2 Personen nach Artikel 1b BankG9 und Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe dquater GwG legen in jedem Fall Kriterien nach Artikel 13 fest.
Art. 75a Abs. 1
1 Bei Personen nach Artikel 1b BankG10, welche die Voraussetzungen für Erleichterungen hinsichtlich Risikomanagement und Compliance nach Artikel 14e Absatz 5 der Bankenverordnung vom 30. April 201411 erfüllen, muss die Geldwäschereifachstelle nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen. In diesem Fall können die Aufgaben auch durch die Geschäftsleitung oder durch ein Geschäftsleitungsmitglied erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Tätigkeiten können nicht von einer Person kontrolliert werden, die für diese Geschäftsbeziehung direkt verantwortlich ist.
Art. 78b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2022
Der Finanzintermediär muss die technischen Vorkehrungen nach Artikel 51a Absatz 1bis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung umsetzen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
27. Oktober 2022 | Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Die Präsidentin: Marlene Amstad |