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AS 2022 797

Verordnung des VBS über die Armeetiere

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 27. März 20141 über die Armeetiere wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 In ganzen Erlass wird «LBA» ersetzt durch «Vet D A», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2 Im ganzen Erlass wird «Schatzungsprotokoll» ersetzt durch «Verbal».

Art. 1 Zuständige Stelle

Der Veterinärdienst der Armee (Vet D A) ist für Kauf, Miete und Verkauf der Armeetiere zuständig.

Art. 2 Abs. 2

2 Er hält darin folgende Informationen fest:

  • a. bei Armeepferden:

    • 1. Angaben zum Eigentümer oder zur Eigentümerin,

    • 2. Angaben zum Pferd (Name, Geschlecht, Geburtsjahr, Stockmass, Farbe, Huf-Nummer, ID-Nummer, Transponder-Nummer, UELN [Universal Equine Life Number]),

    • 3. Inspektionsart,

    • 4. Datum der Inspektion,

    • 5. Fehler und Mängel,

    • 6. Beschläge,

    • 7. Schatzungssumme,

    • 8. Stab oder Einheit,

    • 9. Experte oder Expertin;

  • b. bei Armeehunden:

    • 1. Personalien und Einteilung des Armeehundeführers oder der Armeehundeführerin,

    • 2. Foto des Armeehundes,

    • 3. Angaben zum Armeehund (Rufname, Name, Rasse, Wurfdatum, Geschlecht, Diensthundenummer, Transponder-Nummer),

    • 4. Ausbildung des Armeehundes (Rettungshund, Schutzhund, Spürhund),

    • 5. Dienstleistungen, Einsätze (Datum, Art und Ort des Dienstes, Truppe, Anzahl Diensttage, Unterschrift des Kommandanten oder des Detachmentschefs oder der Detachementschefin),

    • 6. Inspektionsart,

    • 7. Datum der Inspektion,

    • 8. Fehler und Mängel,

    • 9. Prüfungen (Datum, Organisation, Kategorie, Rang, Qualifikation/A/B/C/Total, erfüllt/nicht erfüllt, Unterschrift des Prüfungsleiters oder der Prüfungsleiterin beziehungsweise des Prüfungsrichters oder der Prüfungsrichterin).

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen zum Kauf von Armeepferden

1 Pferde und Maultiere können als Armeepferde gekauft werden, wenn sie gemäss den Vorgaben des Vet D A geimpft sind.

2 Es können Stuten und Wallache gekauft werden.

3 Bei männlichen Trainpferden und Maultieren muss die Kastration mindestens 6 Monate zurückliegen.

4 Kopper werden nicht gekauft.

Art. 4 Besondere Bestimmungen zum Kauf von Reitpferden

1 Als Reitpferde werden nur Wallache und Stuten der Rasse Schweizer Warmblut gekauft. Sie müssen mindestens dreijährig und gesund sein, korrekte Gänge aufweisen, robust, vielseitig einsetzbar und charakterlich ausgeglichen sein.

2 In Ausnahmefällen können Hengste gekauft werden. Die Kosten der Kastration gehen zu Lasten der Verkäuferinnen und Verkäufer.

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. h und i

1 Als Trainpferde werden Freibergerpferde und Maultiere gekauft, die sich vor allem zum Säumen eignen. Sie müssen auch einspännig eingespannt und geritten werden können. Verlangt werden zudem:

  • h. Stockmass für Maultiere 151–158 cm;

  • i. Mindestalter zum Zeitpunkt der Garantieinspektion bei Freibergerpferden 4 Jahre, bei Maultieren 5 Jahre; Höchstalter in beiden Fällen 7 Jahre;

Art. 9 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3, Bst. c sowie Abs. 4 Bst. g

1 Pferde können als Armeepferde gemietet werden, wenn sie:

  • b. ein Stockmass haben von:

    • 2. 151–160 cm bei Freibergerpferden und Maultieren,

    • 3. Aufgehoben

  • c. gemäss den Vorgaben des Vet D A geimpft sind;

4 Vom Militärdienst ausgeschlossen sind:

  • g. Aufgehoben

Art. 10 Abs. 3

3 Der Vet D A organisiert den Transport der Pferde zu und von den Schatzungen. Die Logistikbasis der Armee trägt die Transportkosten.

Art. 14 Abs. 4

4 Die Transportkosten gehen zu Lasten der Vermietende.

Art. 15 Abs. 2

2 Sie sind mit diensttauglichen Beschlägen vorzuführen. Mangelhafte Beschläge sind im Verbal und auf der Pferdelieferungsliste zu vermerken. Der Vet D A erstattet den Angehörigen der Armee die Kosten des Hufbeschlages zurück; er richtet sich dabei nach der Preisempfehlung des Berufsverbandes der Hufschmiede.

Art. 18 Höhe des Mietgeldes

Für gemietete Armeetiere im Militärdienst werden folgende Mietgelder ausgerichtet:

  • a. 40 Franken je Pferd und Tag;

  • b. 8 Franken je Hund und Tag.

Art. 19 Abs. 1

1 Die Mietgeldberechtigung beginnt für die Dienst leistenden Armeetiere mit der Übernahme und endet mit dem Tag der Rückgabe. Es werden nur effektiv geleistete Diensttage entschädigt.

Art. 21 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2 Bst. d

1 Als Armeepferde für untauglich erklärt werden insbesondere:

  • b. Pferde mit chronischen Krankheiten;

  • c. blinde oder halbblinde Pferde.

2 Als Armeehunde für untauglich erklärt werden insbesondere Hunde mit:

  • b. chronischen Krankheiten.

Art. 26 Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit des Armeepferdes

1 Bei totaler Arbeitsunfähigkeit eines Armeepferdes nach der Rückgabe wird den Angehörigen der Armee während der Dauer der Behandlung des Tieres ein Mietgeld nach Artikel 18 ausgerichtet.

2 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Mietgeld verhältnismässig herabgesetzt.

Art. 33 Überweisungen

1 Kranke oder verletzte Armeetiere, die nicht bei der Truppe behandelt oder nicht von den Angehörigen der Armee zurückgenommen werden können, sind in eine durch das Kompetenzzentrum Veterinärdienst und Armeetiere (Komp Zen Vet D u A Tiere) zu bezeichnende Pferdekuranstalt oder Tierklinik einzuweisen oder anderweitig angemessen betreuen zu lassen.

2 Veranlasst das Komp Zen Vet D u A Tiere die Überweisung, so übernimmt die Armee die Kosten für den Hin- und Rücktransport.

Art. 35 Abs. 1 und 4

1 In den Armeetier-Rekrutenschulen wird den Train-, Veterinär- und Veterinärarztoffizieren auf Gesuch hin ein Reitpferd der Armee zugeteilt.

4 Eigene Reitpferde müssen selber transportiert werden. Die Armee trägt die Kosten.

Art. 37 Abs. 1

1 Train-, Veterinär- und Veterinärarztoffiziere können vom Vet D A ein Reitpferd kaufen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • a. Sie haben noch mindestens 60 Diensttage zu leisten.

  • b. Sie sind in einer Trainkolonne, in der Veterinärkompanie oder im Stab der Veterinär- und Armeetiereabteilung 13 (Vet u A Tiere Abt 13) eingeteilt.

Art. 39 Verkauf von Armeehunden

1 Hundeführer und -führerinnen können vom Vet D A einen Armeehund kaufen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • a. Sie haben noch mindestens vier ganze Fortbildungsdienste der Truppe zu leisten;

  • b. Sie sind in der Hundeführerkompanie eingeteilt.

2 Wer einen Armeehund kaufen will, muss nachweisen, dass er ihn tiergerecht halten kann. Der Vet D A kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 11. Abschnitts

Art. 39a Rückkaufsrecht

Falls die vertraglichen Bedingungen nicht erfüllt werden, kann das Armeetier jederzeit zurückgekauft werden.

Art. 41 Abs. 2 und 3

2 Das Absolvieren von ausserdienstlichen Trainings und Prüfungen nach Vorgabe des vorgesetzten Kommandos ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Entschädigung für Armeehundehalter von maximal 600 Franken pro Jahr.

3 Für Pferde, die in einer vertraglich vereinbarten Anzahl jederzeit für Schulen und Kurse der Armee bereitgehalten und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, wird ein Bereitstellungsbeitrag von 7 Franken je Pferd und Tag ausgerichtet.

Art. 43 Abs. 1 Bst. b–d und 2

1 Die vertragliche Haltepflicht erlischt, wenn der oder die Angehörige der Armee:

  • b. nicht mehr in der Trainkolonne, in der Veterinärkompanie oder im Stab der Vet u A Tiere Abt 13 eingeteilt ist;

  • c. nicht mehr in der Hundeführerkompanie eingeteilt ist;

  • d. ein Trainpferd oder Maultier gekauft hat und zum höheren Unteroffizier oder Offizier befördert worden ist;

2 Betrifft nur den italienischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Viola Amherd