AS 2022 82
Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung)
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Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung)
Änderung vom 18. November 2021
Der Rat der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Rat) verordnet:
I Die EHB-Studienverordnung vom 22. Juni 20101 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der EHB und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung)
Art. 1 Bst. b, dbis und e Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildun- gen an: b. Betrifft nur den französischen Text. dbis. Diplom- und Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer für den Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (Art. 46 Abs. 3 BBV); e. Diplom- und Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des WBF vom 11. Sep- tember 20172 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungs- gängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen [MiVo-HF]);
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EHB-Studienverordnung AS 2022 82
Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis 1 Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, den der Qualifizierung entsprechen- den Titel zu tragen: bbis. «dipl. Lehrerin für den Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung» oder «dipl. Lehrer für den Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehrper- sonen für den Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung;
Art. 5 Qualitätssicherung Die Direktorin oder der Direktor der EHB sorgt in Bezug auf alle Bildungsangebote für eine systematische und periodische Qualitätssicherung anhand einer standardisier- ten Methode.
Art. 6 Abs. 2
2 Für die Zulassung zu den Diplomstudiengängen ist eine Berufs-, Fach- oder gym-
nasiale Maturität oder ein Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation erforderlich.
Art. 7 Dauer der Ausbildungsstudiengänge und Anzahl Kreditpunkte 1 Die Dauer der Ausbildungsstudiengänge nach Artikel 1 Buchstaben a–e richtet sich nach den folgenden Bestimmungen: a. Artikel 45–47 BBV; b. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b MiVo-HF3.
2 Der Bachelorstudiengang BSc umfasst 180 ECTS-Kreditpunkte, der Masterstudien-
gang MSc 120 ECTS-Kreditpunkte. 3 Die Regelstudiendauer beträgt für den Bachelorstudiengang BSc acht Semester und für den Masterstudiengang MSc sechs Semester. Die Regelstudiendauer darf um maximal sechs Semester überschritten werden. 4 Liegen triftige Gründe vor, so kann die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter der EHB auf Gesuch der oder des Studierenden hin eine Verlängerung der Studiendauer über die Höchstdauer nach Absatz 3 hinaus genehmigen.
Art. 9 Semesterdaten Die Direktorin oder der Direktor der EHB legt die Semesterdaten der EHB fest. Sie oder er berücksichtigt dabei die Semesterdaten der anderen schweizerischen Hoch- schulen.
3 SR 412.101.61
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Art. 11 Abs. 2
2 Die EHB verfügt die Exmatrikulation oder die Aufhebung der Einschreibung einer
Person, wenn diese: a. aufgrund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatri- kuliert beziehungsweise eingeschrieben worden ist; b. die Modulprüfung oder die Abschlussarbeit bei der zweiten Wiederholung nicht bestanden hat; c. die maximale Studiendauer erreicht und deren Verlängerung nicht, verspätet oder erfolglos beantragt hat; oder d. aus disziplinarischen Gründen von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prü- fungsverfahren ausgeschlossen worden ist.
Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. d 1 Jeder Ausbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang besteht aus einem oder mehreren Modulen.
2 Die Module werden anhand folgender Punkte beschrieben:
d. zugehörige Lernangebote oder zugehörige thematische Felder;
Art. 15 Präsenzpflicht 1 Die Direktorin oder der Direktor legt eine allfällige Präsenzpflicht im Unterricht in den Modulbeschreibungen fest. 2 Erfüllt eine Studierende oder ein Studierender die Präsenzpflicht nicht und liegen dafür wichtige Gründe vor, so kann sie oder er den nicht besuchten Unterricht kom- pensieren. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Unfall, Krankheit oder ein Todesfall einer oder eines nahen Angehörigen. 3 Wird der Unterricht nicht kompensiert oder liegen keine wichtigen Gründe vor, so ist das betreffende Modul beim nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen.
Art. 19 Abs. 3
3 Die Wiederholung einer Modulprüfung muss am nächsten ordentlichen Prüfungs-
termin erfolgen.
Art. 21 Abs. 1 und 3 1 Jede Modulprüfung sowie die Abschlussarbeit werden mit einer Note nach folgender Skala bewertet: A = hervorragend D = befriedigend E = ausreichend
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FX = nicht bestanden F = nicht bestanden, mit erheblichen Mängeln
3 Die Resultate werden den Studierenden spätestens einen Monat nach der Prüfung
schriftlich mitgeteilt.
Art. 23 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2
2 Notenblätter und -entscheide werden zehn Jahre lang aufbewahrt.
6. Abschnitt (Art. 25–27)
Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
18. November 2021 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Adrian Wüthrich