AS 2023 134
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 29. November 20221
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Januar 20232,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 37 Abs. 1bis, 2 und 3
1bis Die Kantone können Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:
a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2 Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 1bis erfüllen.
3 Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1bis und 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20154 über das elektronische Patientendossier anschliessen.
II
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]5). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2 Es tritt am 18. März 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Nationalrat, 17. März 2023 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 17. März 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |