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AS 2023 298

Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 16. Juni 2023

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:

  • a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5942 geregelten Sperrzonen und infizierten Zonen;

Art. 5 Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5943 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:

  • a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874; und

  • b. den im Anhang Ziffer 2.1 aufgeführten Erlassen der EU.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2023 in Kraft.5

16. Juni 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:

Hans Wyss

Anhang

(Art. 3 und 5)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Sperrzonen und infizierte Zonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen und infizierten Zonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/1080, ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 14

1.1 Sperrzonen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest wie folgt eingeteilt:

  • Sperrzone I Gebiet nach Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund des Risikos, das von einer nahegelegenen Sperrzone II ausgeht.

  • Sperrzone II Gebiet nach Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.

  • Sperrzone III Gebiet nach Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen I

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen I:

Deutschland

Estland

Griechenland

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Slowakei

Tschechien

Ungarn

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen II

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen II:

Bulgarien

Deutschland

Estland

Griechenland

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Slowakei

Tschechien

Ungarn

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen III

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen III:

Bulgarien

Deutschland

Griechenland

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Rumänien

Slowakei

1.2 Infizierte Zonen und Sperrzonen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten wie folgt eingeteilt:

  • Infizierte Zone Gebiet nach Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen.

  • Sperrzone Gebiet nach Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen.

Mitgliedstaaten mit infizierten Zonen

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen infizierte Zonen:

Italien

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Sperrzonen:

Italien

2 Infizierte Zonen und Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
2.1 Infizierte Zonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6876, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

2.2 Sperrzonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

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