AS 2023 313
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In Artikel 12a wird «Impfplan 2022» ersetzt durch «Impfplan 2023».
Art. 12a Abs. 1 Bst. g, j und m, 2 und 3
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Gegen die Serotypen ACWY gemäss Impfplan 2023. Gegen den Serotyp B bei Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko sowie zur Postexpositionsprophylaxe gemäss Impfplan 2023. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Basis- und Nachholimpfungen gemäss Impfplan 2023. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. |
| Postexpositionelle Impfung nach Exposition durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier gemäss Impfplan 2023. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
2 Die Versicherung übernimmt für Impfungen nach Absatz 1 folgende Kosten für die Impfberatung:
a. Impfanamnese mit Überprüfung des Impfstatus;
b. Evaluation der Indikationen und Kontraindikationen;
c. Aufklärung und Einholen der informierten Einwilligung.
3 Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation der Impfung erfolgt für die Impfberatung keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
II
Die Anhänge 1–32 werden geändert.
III
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2023 in Kraft.
2 Artikel 12a Absätze 2 und 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
16. Juni 2023 | Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset |
Anhang
(Ziff. III)
Änderung eines anderen Erlasses
Der Anhang der Verordnung des EDI vom 20. November 20123 über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern wird wie folgt geändert:
Gesamtschweizerisch einheitliche Struktur der Datensätze
Ziff. 1.2
1.2 Medizinischer Datensatz
Bezeichnung | Variable der | Inhalt |
|---|---|---|
Geburtsgewicht | 2.2.V04 | in Gramm |
Hauptdiagnose | 4.2.V010 | ICD-10-GM-Kode |
Zusatz zu Hauptdiagnose | 4.2.V020 | ICD-10-GM-Kode |
1. bis 49. Nebendiagnose | 4.2.V030, 4.2.V040 usw. bis 4.2.V510 | ICD-10-GM-Kode |
Hauptbehandlung | 4.3.V010 | CHOP-Code |
Seitigkeit der Hauptbehandlung | 4.3.V011 | 0 = beidseitig 1 = einseitig rechts 2 = einseitig links 3 = einseitig unbekannt 9 = unbekannt leer = Frage stellt sich nicht |
Beginn der Hauptbehandlung | 4.3.V015 | Datum (mit Angabe der Stunde) |
1. bis 99. Nebenbehandlung | 4.3.V020, 4.3.V030 usw. bis 4.3.V1000 | CHOP-Code |
1. bis 99. Nebenbehandlung | 4.3.V021, 4.3.V031 usw. bis 4.3.V1001 | 0 = beidseitig 1 = einseitig rechts 2 = einseitig links 3 = einseitig unbekannt 9 = unbekannt leer = Frage stellt sich nicht |
1. bis 99. Nebenbehandlung, | 4.3.V025, 4.3.V035 usw. bis 4.3.V1005 | Datum (mit Angabe |
Dauer der künstlichen Beatmung | 4.4.V01 | Anzahl Stunden |
Aufnahmegewicht | 4.5.V01 | in Gramm |
Abklärung Garant | 2.2.V06 | 0 = nein 1 = ja 9 = unbekannt |
Begründung für stationären Aufenthalt | – | Gemäss Spalte «Nr.» in Anhang 1a Ziffer II der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. Sept. 19954 |