AS 2023 580
Verordnung
über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung
Änderung vom 29. September 2023
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. Mai 20221 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sicherstellungspflicht
1 Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Schweiz im Fall einer schweren Mangellage in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils von Oktober bis April hinreichend mit Erdgas versorgt wird:
a. Aziende Industriali di Lugano SA;
b. Erdgas Ostschweiz AG;
c. Erdgas Zentralschweiz AG;
d. Gasverbund Mittelland AG;
e. Gaznat SA.
2 Sie müssen sicherstellen, dass ab dem 1. November 2023 sowie ab dem 1. November 2024 Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.
3 Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Absatz 1 Buchstaben b–e müssen sicherstellen, dass sie vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 über Optionen verfügen, die im Fall einer Einschränkung der Gaslieferung aus Deutschland zum Bezug von Erdgas aus dem Transitgasleitungssystem berechtigen. Der Bezug muss im Winterhalbjahr eine Leistung von 4000 MWh/h und im Sommerhalbjahr eine Leistung von 2000 MWh/h ermöglichen.
Art. 7 Abs. 4
4 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. September 2025 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
29. September 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |