AS 2023 629
Mineralölsteuerverordnung
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 19d Abs. 1 Bst. b sowie 2 Einleitungssatz, Bst. gbis und i
1 Die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben d und e MinöStG (soziale Anforderungen) sind erfüllt, wenn:
b. beim Anbau der Rohstoffe und bei der Herstellung der biogenen Treibstoffe die am Anbauort und am Herstellungsort anwendbare soziale Gesetzgebung, mindestens aber die grundlegenden Prinzipien und Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Gegenstand der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sind, eingehalten werden.
2 Die Kernübereinkommen der ILO sind:
gbis. Übereinkommen Nr. 155 vom 22. Juni 19812 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt;
i. Übereinkommen Nr. 187 vom 15. Juni 20063 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz.
Art. 48 Abs. 2 und 3
2 Die Rückerstattungsgesuche sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Treibstoff verbraucht wurde, einzureichen. Bei verspätet eingereichten Gesuchen wird keine Steuerrückerstattung gewährt.
3 Für die folgenden Rückerstattungen gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr:
a. Rückerstattungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts4 zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet sind;
b. Rückerstattung für Treibstoff, der durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet wurde;
c. Rückerstattung für Treibstoff, der für die Landwirtschaft verwendet wurde.
Art. 51 Abs. 2
2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten innerhalb eines Kalenderjahres umfassen.
Art. 62b Abs. 3
3 Ist ein Fahrzeug oder eine Maschine werksmässig nicht mit einem Kilometer- oder Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, so kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin zulassen, dass in der Verbrauchskontrolle die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a nicht gemacht werden.
Art. 66a Abs. 3
3 Ist eine Maschine oder eine Anlage werksmässig nicht mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, so kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin zulassen, dass in der Verbrauchskontrolle die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a nicht gemacht werden.
Art. 90 Abs. 1 Bst. b
1 Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15 °C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten:
b. 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin
(CAS-Nr.: 34432-92-3) oder 9,5 g Butoxybenzol (CAS-Nr.: 1126-79-0).
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Die Zolltarifnummer 2710.1912/1919 erhält die folgende neue Fassung:
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung | Steuersatz | Steuerzuschlag |
|---|---|---|---|
je 1000 l | je 1000 l | ||
… | |||
synthetische biogene Treibstoffe: | |||
2710.1911 1912 |
| 0.00 | 0.00 |
… |
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2023
1 Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe, die mit Verfügungsdatum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2024 gewährt wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2024.
2 Für Gesuche um Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Oktober 2023 eingereicht werden, gilt Artikel 19d gemäss bisherigem Recht.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
25. Oktober 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |