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AS 2023 651

Automobilsteuerverordnung (AStV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Automobilsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d und 3

1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:

  • d. Aufgehoben

3 Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:

  • a. die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2–4 sowie b und c;

  • b. die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

8. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr