Der Bund fördert im Rahmen eines Impulsprogramms mit einem Betrag von 200 Millionen Franken pro Jahr und befristet auf zehn Jahre den Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz.
Der Vollzug erfolgt durch die Kantone im Rahmen der bestehenden Strukturen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201110.
Die Mittel werden den Kantonen in einem Sockelbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner ausgerichtet. Der Bundesrat kann bei der Ausrichtung der Mittel die bisherigen Anstrengungen der Kantone im Gebäudebereich berücksichtigen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Förderbeiträge unter Berücksichtigung fehlender Wärmeverteilsysteme. Er unterstützt beim Ersatz fossil betriebener Heizungen insbesondere Anlagen im mittleren und höheren Leistungsbereich und legt die minimalen Anforderungen an das Impulsprogramm fest.
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen zehnjährigen Verpflichtungskredit.
Art. 53 Abs. 2 erster Satz, 2 und 3 Bst. a
Die Finanzhilfen nach den Artikeln 47, 48 und 50 dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. ...
Die Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen für Pilotanlagen und -projekte mit niedriger Technologiereife und hohem finanziellem Risiko bis auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für die Ausnahme sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.
Als anrechenbare Kosten gelten: