AS 2023 756
Erwerbsersatzverordnung (EOV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20041 wird wie folgt geändert:
Titel
Betrifft nur den französischen Text
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:
e. Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)2 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die:
b. ihre Arbeit infolge einer der Gründe nach Artikel 4 Absatz 1 unterbrochen haben.
Art. 7 Abs. 1 Bst. d
1 Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV‑Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:
d. Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR3 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329gbis OR;
Gliederungstitel vor Artikel 23
2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft und Entschädigung des andern Elternteils
1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung
Art. 26 Einleitungssatz
Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte andere Elternteil obligatorisch in einem Staat versichert war:
Art. 29 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und 3
Arbeitslose Mutter und arbeitsloser anderer Elternteil
(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG)
2 Der andere Elternteil, der im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn er:
3 Der andere Elternteil nach Absatz 2 Buchstabe a hat Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter (Art. 16kbis Abs. 2 EOG), wenn er:
a. die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Urlaubs des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter noch offen ist; und
b. ein ärztliches Zeugnis nach Artikel 24 vorlegt.
Art. 30 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil
(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO)
Die Mutter oder der andere Elternteil, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er:
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie 2
Betrifft nur den französischen Text
1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter oder der andere Elternteil kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:
e. Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR4 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
2 Die Entschädigungen für die Mutter und den andern Elternteil werden gesondert berechnet.
Art. 32 Entschädigung für Selbstständigerwerbende
(Art. 16e und 16l EOG)
Für die selbstständig erwerbende Mutter und den selbstständig erwerbenden andern Elternteil ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.
Art. 33 Entschädigung für die Mutter und den andern Elternteil, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind
(Art. 16e und 16l EOG)
Die Entschädigung der Mutter und des andern Elternteils, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 1bis sowie 31 ermittelt werden.
Art. 34 Z uständige Ausgleichskasse
(Art. 17–19 EOG)
1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:
a. für die AHV-beitragspflichtige Mutter: die Ausgleichkasse, die am Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war;
b. für den AHV-beitragspflichtigen andern Elternteil: die Ausgleichskasse, die am letzten Tag des Urlaubs, den der andere Elternteil bezogen hat, für den Beitragsbezug zuständig war;
c. für die Mutter und den andern Elternteil mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.
2 Artikel 19 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
Art. 34a Bescheinigungen
(Art. 17–19 EOG)
1 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmende sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.
2 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.
3 Der Arbeitgeber, bei dem der andere Elternteil während seines Urlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des andern Elternteils bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.
Art. 35 Abs. 2 und 3
2 Die Mutterschaftsentschädigung wird monatlich nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie monatlich weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Entschädigung für den andern Elternteil im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 16kbis EOG.
3 Die Entschädigung für den andern Elternteil wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16j Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Mutterschaftsentschädigung im Falle des Todes des andern Elternteils nach Artikel 16cbis EOG.
Gliederungstitel vor Artikel 35a
2a. Kapitel: Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
1. Abschnitt:
Anspruch von Pflegeeltern, Stiefeltern sowie von der arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Mutter oder dem arbeitslosen oder arbeitsunfähigen andern Elternteil
Art. 35c Arbeitslose Mutter oder arbeitsloser anderer Elternteil
(Art. 16n EOG)
Die Anspruchsberechtigung der arbeitslosen Mutter oder des arbeitslosen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.
Art. 35d Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a (betrifft nur den italienischen Text)
Arbeitsunfähige Mutter oder arbeitsunfähiger anderer Elternteil
(Art. 16n EOG)
Die Anspruchsberechtigung der arbeitsunfähigen Mutter oder des arbeitsunfähigen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und:
Art. 35f Abs. 1 Bst. e
1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Bezug der jeweiligen Urlaubstage erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:
e. Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR5 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
Art. 35n Abs. 1 Bst. e
1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:
e. Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
II
Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20017 wird wie folgt geändert:
Art. 60 Abs. 1bis
1bis Stirbt der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Angestellte Anspruch auf zusätzlich zwanzig Arbeitstage Mutterschaftsurlaub zum vollen Lohn mit Sozialzulagen. Diese zwanzig Arbeitstage können innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise bezogen werden.
Art. 60b Abs. 3–5
3 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil Anspruch auf 4 Monate zusätzlichen Urlaub. Dieser Urlaub muss einen Tag nach dem Tod der Mutter angetreten und am Stück bezogen werden. Es wird der volle Lohn mit Sozialzulagen ausgerichtet.
4 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach und muss ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilen, so gilt Artikel 60 Absätze 1 und 3 sinngemäss.
5 Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Absatz 1 wird während des Bezugs eines Urlaubs nach Absatz 3 oder 4 unterbrochen.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
22. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |