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AS 2024 316

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 85 Abs. 1 Bst. g und 3 Bst. e1 Das SECO führt im Rahmen seiner Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem für:g. die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 24a der Verordnung 3 vom 18. August 19932 zum Arbeitsgesetz. 3 Das System kann ausserdem enthalten:e. im Zusammenhang mit Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien) nach dem Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20003 (ChemG): 1. eine Liste der im Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien, einschliesslich der damit ausgeführten Tätigkeiten, sowie die Namen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche diese Tätigkeiten ausführen,2. Informationen zu den Vorgaben für den Umgang mit den im Betrieb verwendeten Chemikalien, zu den von ihnen ausgehenden Gefährdungen und Risiken sowie zu Expositionen gegenüber diesen Chemikalien, zu den zu treffenden und getroffenen Schutzmassnahmen, insbesondere betreffend meldepflichtige Chemikalien nach Artikel 48 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20154 (ChemV) sowie betreffend Verbote nach Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20055,3. die folgenden nicht vertraulichen Daten aus dem Register über Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 27 ChemG, die automatisiert abgerufen werden können:– Daten nach Artikel 73 Absatz 5 ChemV– Daten nach Artikel 34 Absatz 1 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20056– Daten nach Artikel 52 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20107.

II

Die Verordnung 3 vom 18. August 19938 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 24a 3a. Abschnitt: Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien

Art. 24a1 Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb verwendeten Stoffe und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20009 (Chemikalien) führen und eine Gefährdungs- und Risikobeurteilung der damit ausgeführten Tätigkeiten vornehmen. Dazu kann er das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung 1 vom 10. Mai 200010 zum Arbeitsgesetz nutzen; die Nutzung ist freiwillig.2 Er muss gemäss dem Stand der Technik alle geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Massnahmen treffen, um in seinem Betrieb den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien sowie den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dabei geht er in der folgenden Reihenfolge (STOP-Prinzip) vor:a. gefährliche Chemikalien substituieren;b. technische Massnahmen treffen;c. organisatorische Massnahmen treffen;d. persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

III

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

19. Juni 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi