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AS 2024 332

Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 10 Absatz 2, 20 Absatz 4, 25 und 39 des Bundesgesetzes vom 30. September 20221 über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG),

verordnet:

1. Abschnitt Massnahmen der Anbieterinnen von Abrufdiensten

Art. 1 Anforderungen an das System zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a JSFVG)

Werden über einen Abrufdienst Inhalte zugänglich gemacht, die für Minderjährige ungeeignet sind, so muss vor der erstmaligen Nutzung des Abrufdienstes die Volljährigkeit der Nutzerin oder des Nutzers mittels eines angemessenen Verfahrens überprüft werden. Als angemessen gilt ein Verfahren, das auf der Grundlage der Angaben der überprüften Person eine korrekte Feststellung von deren Volljährigkeit erlaubt.

Als für Minderjährige ungeeignet gelten insbesondere Inhalte, die übermässige Gewalt oder explizite sexuelle Handlungen darstellen.

Art. 2 Anforderungen an das System zur elterlichen Kontrolle

(Art. 8 Abs. 2 Bst. b JSFVG)

Bei der erstmaligen Nutzung des Abrufdienstes muss die Person, die das Konto bei diesem Abrufdienst eingerichtet hat, über das Vorhandensein eines Systems zur elterlichen Kontrolle und dessen Funktionen informiert werden und die Möglichkeit haben, das System zu aktivieren.

Das System zur elterlichen Kontrolle muss es ermöglichen, den Zugang zu Inhalten bestimmter Altersstufen für andere Nutzerinnen und Nutzer einzuschränken. Der Zugriff auf das System zur elterlichen Kontrolle muss durch ein Passwort oder ein anderes Mittel zur Erkennung der Person beschränkt werden.

Die Einschränkung der Inhalte kann insbesondere über die Einrichtung eines individuellen Kontos mit beschränktem Angebot entsprechend den geltenden Altersstufen oder über die Freischaltung lediglich einzelner Inhalte erfolgen.

2. Abschnitt Anforderungen an die Branchenorganisation und an die beigezogenen Expertinnen und Experten

Art. 3 Repräsentativität der Branchenorganisation

(Art. 10 Abs. 1 Bst. c JSFVG)

Die Branchenorganisation gilt als repräsentativ zusammengesetzt, wenn:

  • a. alle Arten der Tätigkeiten nach Artikel 5 Buchstabe a JSFVG direkt oder indirekt durch Akteurinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz vertreten sind;

  • b. jede Art Tätigkeit nach Artikel 5 Buchstabe a JSFVG durch die Mehrheit ihrer Akteurinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz direkt oder indirekt vertreten ist; und

  • c. die Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Akteurinnen, die auf eine Mitgliedschaft in der Branchenorganisation verzichten, werden angerechnet, um zu beurteilen, ob die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.

Art. 4 Anforderungen an die beigezogenen Expertinnen und Experten

(Art. 10 Abs. 1 Bst. f JSFVG)

Expertinnen und Experten, die für die Erarbeitung der Jugendschutzregelung beigezogen werden, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie sind bei einer anerkannten Kinder- oder Jugendschutzorganisation tätig.

  • b. Sie sind an einer Hochschule im Themenfeld Kinder- oder Jugendschutz tätig.

  • c. Sie verfügen über langjährige praktische Erfahrung im Kinder- oder Jugendschutz.

Sie müssen von den Akteurinnen im Bereich Film beziehungsweise Videospiele unabhängig sein.

3. Abschnitt Verbindlicherklärung und regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelungen

Art. 5 Beilagen zum Antrag auf Verbindlicherklärung einer Jugendschutzregelung

(Art. 15 Abs. 2 JSFVG)

Dem Antrag auf Verbindlicherklärung einer Jugendschutzregelung sind sämtliche Dokumente beizulegen, die die Einhaltung der Anforderungen an die Branchenorganisation nach Artikel 10 JSFVG belegen, einschliesslich:

  • a. der Bestätigung der Expertinnen und Experten, dass sie für die Erarbeitung der Jugendschutzregelung beigezogen wurden;

  • b. einer Stellungnahme der Expertinnen und Experten zur Jugendschutzregelung.

Art. 6 Regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelungen

(Art. 18 JSFVG)

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfolgt die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf den Jugendschutz. Es steht dazu in regelmässigem Austausch mit den Branchenorganisationen.

Es überprüft die Jugendschutzregelungen gestützt auf neue Erkenntnisse.

Kommt es zum Schluss, dass eine Jugendschutzregelung den Anforderungen des JSFVG nicht mehr genügt, so teilt es dies der jeweiligen Branchenorganisation unverzüglich mit. Es setzt ihr eine Frist zur Anpassung der Jugendschutzregelung.

4. Abschnitt Massnahmen der Anbieterinnen von Plattformdiensten

Art. 7 Anforderungen an das System zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung

(Art. 20 Abs. 2 Bst. a JSFVG)

Werden über einen Plattformdienst Inhalte zugänglich gemacht, die für Minderjährige ungeeignet sind, so muss vor der erstmaligen Nutzung des Plattformdienstes die Volljährigkeit der Nutzerin oder des Nutzers mittels eines angemessenen Verfahrens überprüft werden. Als angemessen gilt ein Verfahren, das auf der Grundlage der Angaben der überprüften Person eine korrekte Feststellung von deren Volljährigkeit erlaubt.

Als für Minderjährige ungeeignet gelten insbesondere Inhalte, die übermässige Gewalt oder explizite sexuelle Handlungen darstellen.

Art. 8 Anforderungen an das System zur Meldung von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten

(Art. 20 Abs. 2 Bst. b JSFVG)

Das System zur Meldung von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten muss es ermöglichen, der Anbieterin des Plattformdienstes Inhalte einfach und schnell zu melden.

Art. 9 Bearbeitung der Meldungen von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten

(Art. 20 Abs. 2 Bst. b JSFVG)

Die Anbieterin des Plattformdienstes muss die Meldungen von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten innerhalb von sieben Tagen bearbeiten.

Gemeldete Inhalte, die für Minderjährige ungeeignet sind, dürfen nur Nutzerinnen und Nutzern zugänglich gemacht werden, deren Volljährigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 überprüft wurde.

5. Abschnitt Tests

Art. 10 Anforderungen an die Fachorganisationen

(Art. 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 und 2 JSFVG)

Fachorganisationen, die Tests durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie sind in den Themenfeldern Jugendschutz, Prävention oder Gesundheit aktiv.

  • b. Sie sind unabhängig von den Akteurinnen im Bereich Film beziehungsweise Videospiele.

Art. 11 Beaufsichtigung der Fachorganisationen

(Art. 25 Bst. a JSFVG)

Der Kanton, das BSV beziehungsweise die Branchenorganisation ist für die Beaufsichtigung der mit der Durchführung von Tests beauftragten Fachorganisation zuständig. Im Auftrag sind angemessene Massnahmen zur Beaufsichtigung der Fachorganisation vorzusehen.

Art. 12 Testkonzepte

(Art. 25 Bst. b und c JSFVG)

Vor der erstmaligen Durchführung eines Tests ist ein Testkonzept zu erarbeiten, das mindestens Ausführungen zu folgenden Punkten enthält:

  • a. anwendbare Gesetzesgrundlagen;

  • b. Schweigepflicht der minderjährigen Person und der Begleitperson;

  • c. Rekrutierung von minderjährigen Testpersonen;

  • d. Planung und Vorbereitung der Tests;

  • e. Ablauf der Tests;

  • f. Dokumentation der Tests und Form des Protokolls;

  • g. Frist für die Kommunikation der Testresultate, wobei diese Frist 30 Tage nicht überschreiten darf.

Wird eine Fachorganisation mit der Durchführung eines Tests beauftragt, so muss sie dem BSV, dem Kanton beziehungsweise der Branchenorganisation, ihr Testkonzept zur Genehmigung unterbreiten.

Art. 13 Vorbereitung des Tests und Begleitung der minderjährigen Person

(Art. 25 Bst. b JSFVG)

Die minderjährige Person sowie eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen Sorge müssen hinreichend über den Zweck und den Ablauf des Tests informiert werden, namentlich darüber, dass:

  • a. die minderjährige Person auf den Test vorbereitet wird;

  • b. die minderjährige Person immer von einer erwachsenen Person begleitet wird;

  • c. die Anonymität der minderjährigen Person gewährleistet ist.

Vor Beginn der Vorbereitung müssen sie der Teilnahme am Test schriftlich zustimmen. Sie können die Zustimmung jederzeit widerrufen.

Die Vorbereitung der minderjährigen Person umfasst mindestens:

  • a. die Vermittlung von theoretischen Grundlagen;

  • b. Anweisungen zum Verhalten während der Durchführung des Tests;

  • c. einen praktischen Übungslauf des Tests.

Eine erwachsene Person, die für die den Test durchführende Stelle tätig ist, hält sich während der Durchführung des Tests ständig in der Nähe der minderjährigen Person auf. Ist es für den Schutz der minderjährigen Person angezeigt, so greift sie in den Ablauf des Tests ein.

Art. 14 Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Person

(Art. 25 Bst. b JSFVG)

Die Anonymität der minderjährigen Person ist während des gesamten Testverfahrens zu gewährleisten.

Die minderjährige Person und die erwachsene Person nach Artikel 13 Absatz 4 dürfen keine Tests in Lokalitäten durchführen, die sie regelmässig besuchen.

Art. 15 Protokollierung der Tests

(Art. 25 Bst. c JSFVG)

Nach der Durchführung des Tests muss ein schriftliches Protokoll erstellt werden.

Im Protokoll sind sämtliche relevanten Angaben zum Test festzuhalten. Belege und allfällige Fotos sind dem Protokoll beizulegen.

Das Protokoll darf ausser dem Geburtsdatum keine Angaben zur minderjährigen Person enthalten.

Art. 16 Rückmeldungen an die betroffenen Anbieterinnen und Veranstalterinnen

(Art. 25 Bst. d JSFVG)

Die Anbieterinnen und die Veranstalterinnen, bei denen ein Test durchgeführt wurde, sind innert der im Testkonzept vorgesehenen Frist über das Ergebnis des Tests und das weitere Verfahren zu informieren. Gleichzeitig ist ihnen eine Kopie des Protokolls und der dazugehörigen Belege zuzustellen.

Art. 17 Koordination von Testkäufen

(Art. 23 Abs. 1 JSFVG)

  • Das BSV kann von den Kantonen alle Auskünfte verlangen, die es benötigt, um seine eigenen Testkäufe auf diejenigen der Kantone abzustimmen.

Art. 18 Gebühren für Tests

(Art. 33 Abs. 1 JSFVG)

Führt ein Test, den das BSV durchgeführt hat, zu einer Beanstandung, so kann das BSV der Anbieterin oder der Veranstalterin eine Gebühr auferlegen in der Höhe von 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit dem Test betrauten Personen.

Führt ein Test, den ein Kanton durchgeführt hat, zu einer Beanstandung, so kann der Kanton der Anbieterin oder der Veranstalterin eine Gebühr auferlegen in der Höhe von höchstens 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit dem Test betrauten Personen.

Pro Test nach Absatz 1 oder 2 dürfen höchstens fünf Stunden Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt werden.

6. Abschnitt Koordination des Vollzugs

(Art. 28 Abs. 3 und 4 JSFVG)

Art. 19

Das BSV lädt die Kantone und die Branchenorganisationen mindestens einmal pro Jahr zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch ein.

Die Kantone melden dem BSV einmal pro Jahr die Massnahmen, die sie im vorangegangenen Jahr ergriffen haben.

Das BSV kann Weisungen zuhanden der Kantone zu den von diesen zu ergreifenden Massnahmen erlassen, namentlich in Bezug auf die Mindestanzahl der durchzuführenden Tests.

7. Abschnitt Förderung der Medienkompetenz sowie Prävention

Art. 20 Sensibilisierung und fachliche Weiterentwicklung

(Art. 29 Abs. 1 und 2 JSFVG)

Das BSV betreibt die nationale Plattform «Jugend und Medien». Die Plattform dient der Information und der Sensibilisierung des breiten Publikums und der fachlichen Weiterentwicklung im Bereich der digitalen Medien. Das BSV kann die Sensibilisierung auf bestimmte Zielgruppen ausrichten.

Es ergreift Massnahmen zur fachlichen Weiterentwicklung im Bereich der Medienkompetenzförderung. Es kann sich insbesondere finanziell an Studien beteiligen oder Studien in Auftrag geben.

Es fördert die Vernetzung zwischen den in der Medienkompetenzförderung tätigen Fachpersonen.

Art. 21 Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte

(Art. 29 Abs. 3 JSFVG)

Das BSV kann nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie Kantonen und Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite und auf Gesuch hin Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten oder Modellprojekte im Zusammenhang mit der Förderung der Medienkompetenz oder der Prävention von Risiken digitaler Medien gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

Als überregional gilt eine Aktivität, wenn sie in mindestens zwei französischsprachigen Kantonen, in mindestens drei deutschsprachigen Kantonen, in der italienischsprachigen Schweiz oder in der rätoromanischen Schweiz durchgeführt wird.

Modellprojekte müssen:

  • a. örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sein;

  • b. neue Formen der Medienkompetenzförderung entwickeln oder bisher bekannte Formen in wesentlichen Punkten ergänzen oder weiterentwickeln;

  • c. auf andere Kontexte übertragbar sein;

  • d. einem nachgewiesenen Bedürfnis entsprechen;

  • e. einen Wissenstransfer sicherstellen.

Das Gesuch um Finanzhilfen muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zur geplanten Aktivität oder zum geplanten Modellprojekt enthalten:

  • a. Art und Umfang;

  • b. Ziel, Zielgruppen und Nutzen;

  • c. beteiligte Personen und Organisationen;

  • d. Finanzierung und Budget;

  • e. revidierte Jahresrechnung des Vorjahres;

  • f. falls vorhanden, Statuten und Leitbild oder Beschreibung der Organisation;

  • g. bei Modellprojekten nach Absatz 3: Beschreibung des Modellcharakters;

  • h. bei Gesuchen von Gemeinden: eine Stellungnahme des Kantons.

Art. 22 Gewährung der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte

(Art. 29 Abs. 3 JSFVG)

Finanzhilfen an Organisationen werden durch Verfügung gewährt.

Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden werden aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG) gewährt. Der Vertrag regelt namentlich:

  • a. die Art, den Umfang, das Ziel und den Nutzen der Aktivität oder des Modellprojekts;

  • b. die Leistungen des Kantons oder der Gemeinde;

  • c. die beteiligten Personen und Organisationen;

  • d. die Berichterstattung und die Qualitätssicherung;

  • e. die Zahlungsmodalitäten.

Art. 23 Höhe der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte

(Art. 29 Abs. 3 JSFVG)

Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach:

  • a. der Art und der Bedeutung der Aktivität oder des Modellprojekts;

  • b. dem Interesse des Bundes an der Aktivität oder am Modellprojekt;

  • c. den Eigenleistungen der Organisationen, Kantone oder Gemeinden sowie den Beiträgen anderer Bundesstellen und von Dritten.

Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben.

Als Ausgaben anrechenbar sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und der Durchführung der Aktivität oder des Modellprojekts zusammenhängen und zur zweckmässigen Erfüllung unbedingt erforderlich sind.

Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung nach Artikel 13 Absatz 2 SuG3.

8. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 24

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die Artikel 1, 2 und 7–19 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

26. Juni 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi