(Art. 8 Abs. 2 Bst. a JSFVG)
Werden über einen Abrufdienst Inhalte zugänglich gemacht, die für Minderjährige ungeeignet sind, so muss vor der erstmaligen Nutzung des Abrufdienstes die Volljährigkeit der Nutzerin oder des Nutzers mittels eines angemessenen Verfahrens überprüft werden. Als angemessen gilt ein Verfahren, das auf der Grundlage der Angaben der überprüften Person eine korrekte Feststellung von deren Volljährigkeit erlaubt.
Als für Minderjährige ungeeignet gelten insbesondere Inhalte, die übermässige Gewalt oder explizite sexuelle Handlungen darstellen.