AS 2024 454
Verordnung des EFD
über den Einbezug von EETS- und Tankkarten-Anbietern zur Erhebung der Schwerverkehrsabgabe
(EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)
(EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 20201 wird wie folgt geändert:
TitelVerordnung des EFD
über den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe(Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)
Ingressgestützt auf Artikel 82 Absatz 4 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20242,
Gliederungstitel vor Art. 11.Abschnitt: Gegenstand
Art. 1Diese Verordnung regelt für den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA):a. die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter; b. das Verfahren der Zulassung der Tankkarten-Anbieter;c. die Pflichten der Tankkarten-Anbieter;d. die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen, die Tankkarten-Anbieter gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erbringen.
Art. 2Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 2a2.Abschnitt: Technische und betriebliche Vorgaben
Art. 2aDie technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter sind in Anhang 2 geregelt.
2. Kapitel (Art. 3–18)Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 193.Abschnitt: Zulassungsverfahren
Art. 19 Gesuch um Zulassung1 Wer als Tankkarten-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Zulassungsgesuch einreichen.2 Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:a. nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und c der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024 erfüllt;b. glaubhaft macht, dass er fähig ist, die technischen und betrieblichen Vorgaben nach Anhang 2 dauerhaft zu erfüllen.
Gliederungstitel vor Art. 224.Abschnitt: Pflichten der Tankkarten-Anbieter
Gliederungstitel vor Art. 275.Abschnitt: Entgelt
Gliederungstitel vor Art. 286.Abschnitt: Schlussbestimmungen
II
1 Anhang 1 wird aufgehoben.
2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
7. August 2024 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Karin Keller-Sutter |
(Art. 2a und 19 Abs. 2 Bst. b)