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AS 2024 454

Verordnung des EFD
über den Einbezug von EETS- und Tankkarten-Anbietern zur Erhebung der Schwerverkehrsabgabe
(EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)
(EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 20201 wird wie folgt geändert:

TitelVerordnung des EFD
über den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe(Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)

Ingressgestützt auf Artikel 82 Absatz 4 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20242,

Gliederungstitel vor Art. 11.Abschnitt: Gegenstand

Art. 1Diese Verordnung regelt für den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA):a. die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter; b. das Verfahren der Zulassung der Tankkarten-Anbieter;c. die Pflichten der Tankkarten-Anbieter;d. die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen, die Tankkarten-Anbieter gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erbringen.

Art. 2Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 2a2.Abschnitt: Technische und betriebliche Vorgaben

Art. 2aDie technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter sind in Anhang 2 geregelt.

2. Kapitel (Art. 3–18)Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 193.Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 19 Gesuch um Zulassung1 Wer als Tankkarten-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Zulassungsgesuch einreichen.2 Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:a. nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und c der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024 erfüllt;b. glaubhaft macht, dass er fähig ist, die technischen und betrieblichen Vorgaben nach Anhang 2 dauerhaft zu erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 224.Abschnitt: Pflichten der Tankkarten-Anbieter

Gliederungstitel vor Art. 275.Abschnitt: Entgelt

Gliederungstitel vor Art. 286.Abschnitt: Schlussbestimmungen

II

1 Anhang 1 wird aufgehoben.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

7. August 2024

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Karin Keller-Sutter

(Art. 2a und 19 Abs. 2 Bst. b)

Technische und betriebliche Vorgaben für Tankkarten-Anbieter3

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