AS 2024 482
Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV 1)
(Chauffeurverordnung, ARV 1)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst abis und b 1 Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen:abis. zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt; b. Betrifft nur den italienischen Text
Art. 4 Abs. 1 Bst. j und k 1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:j. mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t und für Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t, wenn das Führen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird; k. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern oder zum Transport von Material oder Ausrüstung benutzt werden, die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung verwendet, sofern:1. diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Unternehmens eingesetzt werden,2. das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, und 3. der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird.
Art. 14c Abs. 1bis1bis Lenkt der Führer oder die Führerin berufsmässig einen Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis), der mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet ist, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2026 in Kraft.
2 Artikel 14c Absatz 1bis tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
28. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |