AS 2024 522
Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (SVAV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20241 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 11 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:a. 3,26 Rappen für die Abgabekategorie 1;b. 2,82 Rappen für die Abgabekategorie 2;c. 2,39 Rappen für die Abgabekategorie 3.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
20. September 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |