AS 2024 587
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Mai 20201 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
Art. 62 Abs. 33 Nur Personen mit einer in dieser Verordnung umschriebenen Ausbildung dürfen mit den amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut werden oder dürfen diese unter Aufsicht nach Artikel 77a ausüben.
Art. 64 Abs. 22 Wer die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, darf die Funktionen nach Absatz 1 Buchstaben b–d unter Aufsicht nach Artikel 77a ausüben.
Art. 77 Erwerb und Tätigkeit1 Wer das eidgenössische Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle (DAL) erwerben will, muss: a. die Vorbildung nachweisen;b. die Ausbildung abgeschlossen haben;c. die Diplomprüfung bestanden haben.2 Das DAL ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter.
Art. 77a Tätigkeit unter Aufsicht1 Wer die Diplomprüfung bestanden, aber die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, kann unter Aufsicht einer Person, die über ein DAL, ein eidgenössisches Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL) oder ein äquivalentes Diplom verfügt, die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter ausüben.2 Die Tätigkeit unter Aufsicht darf ab dem Datum der Verfügung der bestandenen Diplomprüfung höchstens zwei Jahre ausgeübt werden. 3 In begründeten Fällen kann die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker eine Verlängerung der Frist bewilligen.
Art. 79 Abs. 1bis1bis Sie kann auch nach der Diplomprüfung abgeschlossen werden.
Art. 82 Abs. 2 Bst. b und 32 Der Anmeldung sind beizulegen:b. der Nachweis über den Abschluss der Vorbildung.3 Aufgehoben
Art. 86 Ausstellende BehördeDas BLV stellt das Diplom aus.
Art. 87 Abs. 1 Einleitungssatz1 Wer das DLAL erwerben will, muss:
II
Anhang 9 wird wie folgt geändert:
Ziff. 44. Kontrolle der Einhaltung der Altersbeschränkung bei der Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
16. Oktober 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |