Es ist verboten, das eigene Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, so zu verhüllen oder zu verbergen, dass die Gesichtszüge nicht erkennbar sind.
Ausgenommen von dem Verbot sind Gesichtsverhüllungen:
a. in Sakralstätten;
b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit von Dritten;
c. zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit;
d. zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;
e. zur Pflege des einheimischen Brauchtums;
f. bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
g. zu Werbezwecken.
Sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, kann die zuständige Behörde Gesichtsverhüllungen an öffentlichen Orten ausserdem bewilligen, wenn:
a. die Gesichtsverhüllung zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit für den eigenen Schutz notwendig ist; oder
b. die Gesichtsverhüllung eine Form der bildlichen Meinungsäusserung darstellt.