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AS 2024 714

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 77 Sprachkompetenzen bei Ansprüchen bei Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG)Der Anspruch nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG besteht nur, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

Art. 77f Bst. c Ziff. 4Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund:c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:4. den negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder von Zwangsheirat.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

27. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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