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AS 2024 761

Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. aAufgehoben

Art. 14 Abs. 4 und 54 Schweizer Filme sind nicht zur Standortförderung zugelassen.5 Fernsehfilme und Serien sind nicht zur Standortförderung zugelassen.

Art. 101 Abs. 1 Bst. a1 Es werden bis zu 70 Prozent des zugesicherten Betrags bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass:a. eine vorläufige Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion der zuständigen Behörden vorliegt;

Art. 117b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. November 2024Auf Schweizer Filme, für deren Herstellung vor dem 1. Januar 2025 eine Absichtserklärung zur Standortförderung abgegeben wurde, ist das bisherige Recht anwendbar.

Art. 118 Abs. 44 Die Geltungsdauer der Anhänge wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Zusätzlicher Strich:– setzt sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kultur-schaffenden ein.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

20. November 2024

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider