AS 2025 104
Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 20231,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. März 19982 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird wie folgt geändert:
Art. 20 Finanzierung1 Die SBB können Investitionen ausserhalb des abgeltungsberechtigten Bereichs der Sparte Infrastruktur durch verzinsliche und rückzahlbare Darlehen der Bundestresorerie finanzieren, solange sie die in den strategischen Zielen des Bundesrates definierten Vorgaben zur Nettoverschuldung einhalten.2 Übersteigt der Fremdfinanzierungsbedarf der SBB für diese Investitionen die Vorgaben zur Nettoverschuldung nach Absatz 1, so ist dieser durch Kapitalzuschüsse des Bundes zu decken. Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung im Rahmen des Voranschlags die erforderlichen Kapitalzuschüsse.3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) schliesst mit den SBB öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Vorgänge nach den Absätzen 1 und 2 ab, die insbesondere die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen festlegen.4 Können die SBB die Darlehen nach Absatz 1 nicht zurückzahlen oder müssen sie ihre Bilanz sanieren, so kann der Bundesrat der Bundesversammlung im Rahmen des Voranschlags die Umwandlung der Darlehen in Eigenkapital beantragen.5 Die SBB können im Einvernehmen mit der EFV im Einzelfall andere Finanzierungsarten anwenden, wenn sich diese für den Bund und die SBB wirtschaftlich als vorteilhaft erweisen.6 Sie können zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit neben den Darlehen nach Absatz 1 bei der EFV oder im Einvernehmen mit der EFV bei Dritten rückzahlbare Vorschüsse von höchstens 1 Milliarde Franken mit festen Laufzeiten von bis zu einem Jahr aufnehmen.
Art. 24 Abs. 33 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.
Art. 26b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 20241 Der Bund leistet den SBB zur Reduktion der verzinslichen Nettoverschuldung einen Kapitalzuschuss in der Höhe der in den Jahren 2020–2022 entrichteten Deckungsbeiträge im Fernverkehr von 850 Millionen Franken.2 Im Einvernehmen mit dem UVEK schliesst das Eidgenössische Finanzdepartement mit den SBB eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die insbesondere die mit dem Kapitalzuschuss verbundenen Auflagen und Bedingungen festlegt.3 Die SBB sind für den Kapitalzuschuss von jeglichen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
II
Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19973 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 2 und 2bis2 Der Bund weist seinen Anteil am Reinertrag dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20134 zu.2bis Sofern der Bundesrat in der Finanzplanung des Bahninfrastrukturfonds eine Reserve von mindestens 300 Millionen Franken ausweist, verwendet der Bund die nicht für die Bildung der Reserve benötigten Mittel zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. März 2025 in Kraft gesetzt.
12. Februar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Karin Keller-Sutter |