AS 2025 119
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV). Berichtigung
Präambel
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
(NZV)
Änderung vom 20. Dezember 2024 (AS 2025 46; SR 742.122)
Art. 9statt:Ein ausländisches Unternehmen benötigt einen Versicherungsschutz, welcher gleich hoch ist wie bei einem Schweizer Unternehmen.muss es heissen:1 Ausländische Netzzugangsbewilligungen können für Fahrten auf grenznahen Strecken anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Netzzugangsbewilligungen erforderlich ist.2 Ein ausländisches Unternehmen benötigt einen Versicherungsschutz, welcher gleich hoch ist wie bei einem Schweizer Unternehmen. 19. Februar 2025 Bundeskanzlei