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AS 2025 2

Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission

Präambel

Die Elektrizitätskommission

beschliesst:

I

Das Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 33 Die ElCom fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin stimmen mit; bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 18 Abs. 44 Die ElCom und das Fachsekretariat dürfen dem Generalsekretariat des UVEK, dem Bundesamt für Energie, dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, den zuständigen kantonalen Behörden, der Preisüberwachung, der Wettbewerbskommission und der Finanzmarktaufsicht diejenigen Daten weitergeben, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 18a Übernahme der Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin bei AbwesenheitIst der Präsident oder die Präsidentin abwesend, so übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Aufgaben und die Befugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2, 8 Absatz 3, 9 Absatz 1, 13 Absätze 1, 3 und 5 sowie 15 Absatz 3.

Art. 18abisBisheriger Art. 18a

II

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

9. Dezember 2024

Im Namen der Elektrizitätskommission

Der Präsident: Werner Luginbühl