AS 2025 23
Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 27. August 20081 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren wird wie folgt geändert:
TitelVerordnung des BLV
über die Haltung von Nutztieren und Haustieren(Nutz- und Haustierverordnung)
Art. 7aAufgehoben
Art. 16 Abs. 4 und 64 In Liegeboxen mit starrer Nackensteuerung muss durch eine geeignete Einrichtung sichergestellt sein, dass die Tiere nicht in den Kopfraum gelangen können.6 Aufgehoben
Art. 34a Sitzstangen sowie erhöhte Sitzgelegenheiten für Küken1 Sitzstangen müssen mindestens 50 cm über dem Stallboden angebracht sein. Für Zwergrassen kann dieses Mass auf 40 cm reduziert werden. 2 Für Lege- und Elterntierküken der Haushühner muss in den ersten zwei Lebenswochen der Zugang zu erhöhten Sitzgelegenheiten gewährleistet sein.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 9. Kapitels
Art. 34b Sitzstangen-FütterungsebenenFür Haushühner können über Gitterflächen eingerichtete Sitzstangen-Fütterungsebenen an die begehbare Fläche nach Anhang 1 Tabelle 9‑1 Ziffer 2 TSchV angerechnet werden, wenn sie aus einem Futtertrog mit zwei parallelen Sitzstangen bestehen, die einen Achsabstand von mindestens 30 cm haben. Eine Gitterfläche, über der sich mindestens eine Sitzstangen-Fütterungsebene befindet, wird 1,5‑mal als begehbare Fläche angerechnet.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
20. Dezember 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |