Lexipedia

AS 2025 316

Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. März 20221 über Massnahmen gegenüber Belarus wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1, 2 und 31 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 GKV2:a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;b. an Endempfänger nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung sind verboten.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1:a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;b. an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:a. in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;b. an Endempfänger nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung sind verboten.

Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 3:a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;b. an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1: a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;b. an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;b. an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–e und g, 1bis, 1ter, 2 Bst. j–l, 2bis, 2ter und 51 Die Verbote nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und 5 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 11a aufgeführt;c.–e. Aufgehobeng. Aufgehoben1bis Die Verbote nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV3 beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 bestimmt sind.1ter Die Verbote nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 sowie für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe, wenn die Maschinen für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;d. Softwareaktualisierungen;e. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; f. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden; oderg. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen, oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:1. persönliche Gegenstände,2. Haushaltsgegenstände,3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:j. Softwareaktualisierungen;k. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oderl. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 11a aufgeführt sind.2bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b–d, h und l bestimmt sind.2ter Es kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 bewilligen für:a. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;b. nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endempfänger, sofern Maschinen der Zolltarifnummer 8471 80 betroffen sind und die Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind. 5 Aufgehoben

Art. 10cbis Software für den Energiesektor1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 7b nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten.3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder die Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beziehungsweise des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen.

Art. 10d Abs. 7 Einleitungssatz, 8 Einleitungssatz und 9 7 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:8 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:9 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 3 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 62 und 8523 52 für nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endempfänger, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.

Art. 12 Abs. 2bis2bis Absatz 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen in die Schweiz oder innerhalb der Schweiz, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Absatz 1 fallen.

Art. 15 Abs. 2 Bst. b und 32 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:b. Aufgehoben3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Franken für Projekte, die in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.

Art. 18 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2 sowie 3 Einleitungssatz und Bst. f und g1 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt: a. belarussischen Staatsangehörigen;b. in Belarus ansässigen natürlichen Personen;c. in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen und Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.1bis Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen:a. belarussische Staatsangehörige;b. in Belarus ansässige natürliche Personen;c. in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen.1ter Belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen ist es verboten, direktes oder indirektes Eigentum an einer nach dem Recht der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 1bis genannten Dienstleistungen erbringt, zu erwerben, die juristische Person, Organisation oder Einrichtung direkt oder indirekt neu zu kontrollieren oder eine neue Funktion in ihren Leitungsgremien auszuüben.2 Die Verbote nach den Absätzen 1–1ter gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen.3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis bewilligen für Einlagen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:f. zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oderg. für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Belarus, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und Belarus.

Art. 24 Abs. 22 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines EU‑Mitgliedstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für: a. die persönliche Verwendung durch Personen, die nach Belarus reisen; b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus; oderc. Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder eines Partners erhalten.

Art. 24b Abs. 2, 5bis, 9 Bst. i und 122 Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten.5bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sind verboten.9 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:i. den laufenden Bau von Infrastruktur mit einer Höhe von bis zu 25 Meter für die zivile Energieversorgung und -verteilung an Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung.12 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, sofern:a. es sich um Rechtsberatungsdienstleistungen handelt, die für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen oder im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren erforderlich sind;b. die Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.

Art. 27c1 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen infolge von Forderungen entstanden sind, die von den nachstehenden Personen, Unternehmen oder Organisationen bei Gerichten ausserhalb der Schweiz oder des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht:a. juristische Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;b. juristische Personen, Unternehmen und Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;c. andere belarussische natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen;d. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a, b oder c handeln.2 In der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können Schäden nach Absatz 1 auch für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen einfordern, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle befinden.3 Der Schadenersatz kann von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer der Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 sind oder Kontrolle über diese haben, eingefordert werden.4 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

Art. 31 Abs. 1, 2, 4–6, 8, 11, 12, 14 und 151, 2, 4–6, 8 und 11 Aufgehoben12 Artikel 10f Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte in Bezug auf Güter der Zolltarifnummer 7601 anwendbar, die vor dem 1. Juni 2025 vereinbart wurden und bis zum 2. September 2025 erfüllt sind.14 Aufgehoben15 Artikel 10cbis Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juni 2025 vereinbart wurden und bis zum 2. September 2025 erfüllt sind.

II

1 Die Anhänge 3 und 194 werden geändert.

2 Die Anhänge 4a, 20 und 22 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7b gemäss Beilage.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2025 in Kraft.

2 Artikel 18 Absatz 1ter tritt am 2. Juli 2025 in Kraft.

14. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 6 Abs. 1bis)

Maschinen nach Artikel 6 Absatz 1bis

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8407 10

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren), für Luftfahrzeuge

8409 10

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt – für Motoren für Luftfahrzeuge

8409 99

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt- andere, für Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8412 21

Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder)

8413 50

Andere oszillierende Verdrängerpumpen

8421 23

Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung

8421 31

Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung

8425 11

Flaschenzüge mit Elektromotor

8428 39

Andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren – andere

8429 59

Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader sowie Schürflader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Aufbau sowie Frontschaufellader und Frontschürflader)

8431 39

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate und Geräte der Nr. 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen)

8466 20

Werkstückhalter

8467 29

Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen)

8471 30

Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, , mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einen Bildschirm enthaltend

8471 70

Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

8474 39

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten festen mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander)

8481 20

Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen

8482 99

Teile von Wälzlagern, ausg. deren Wälzkörper

8483 50

Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge

8502 20

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8507 10

Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art

8511 10

Zündkerzen

(Art. 10cbis Abs. 1)

Software für den Energiesektor

  1. Software für die Exploration und Berechnung von Lagerstätten

  2. Software für die Berechnung, Verarbeitung und Analyse seismischer Daten

  3. Software für geologische Untersuchungen sowie für die jeweilige Charakterisierung / Modellierung / Visualisierung / Berechnung

  4. Software für Bohrungen, für die Planung von Bohrprozessen und für Bohrloch-Trajektorien von Bohrprozessen

  5. Software für Trägheitsnavigationssysteme für Bohrungen

  6. Software für Bohrlochüberwachung in Echtzeit

  7. Software zur Beobachtung und Sicherung in der Erdöl- und Erdgasförderung

(Art. 10d Abs. 2)

Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 10d Absatz 2

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

2710 19
11, 19 19

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

2710 19 11,
19 19, 19 91,
19 99

Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen Materialien

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

3815 12

Auf Trägern fixierte Katalysatoren, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz

7219 21

Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm

7225 40

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

7304 29

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) – andere

7311 00

Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl (ausg. Warenbehälter [Container], speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

8456 30

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461

8515 19

Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen)

8543 30

Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese

8705 10

Kranwagen (Autokrane)

8708 99

Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen)

(Art. 10f Abs. 1)

Wirtschaftlich bedeutende Güter

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

1604 31

Kaviar

1604 32

Kaviarersatz

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2402

Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2523

Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt

2701

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

2703

Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert

2704

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705

Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2711 12

Propan, verflüssigt

2711 13

Butane, verflüssigt

2711 14

Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt

2711 19

Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

2803

Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

ex

2804 29

Helium

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

ex

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30

2834

Nitrite; Nitrate

ex

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat

2845 40

Helium-3

ex

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nr. 2901 10

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2905

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2915

Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2917

Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2922

Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion

2923

Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

2931

Andere organisch-anorganische Verbindungen

2933

Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)

3104 20

Kaliumchlorid

3105 20

Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 60

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex

3105 90

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle

3304

Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

3305

Zubereitungen für die Haarpflege

3306

Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht

3307

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

3401

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

3801

Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen

3811

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3817

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

3908

Polyamide in Primärformen

3916

Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen

3917

Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen

3919

Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

3920

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3921

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3925

Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

4011

Neue Luftreifen, aus Kautschuk

4107

Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114

4202

Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

4301

Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103

44

Holz, Holzkohle und Holzwaren

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen

4705

Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt

4801

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)

4803

Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810

4818

Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4819

Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

5402

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5603

Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet

6204

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

6806

Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6808

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

6814

Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6907

Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik

7005

Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7007

Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7019

Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe):

7104

Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

7106

Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7112

Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen

7202

Ferrolegierungen

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

7408

Draht aus Kupfer

7601

Aluminium in Rohform

7604

Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7607

Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm

7608

Rohre aus Aluminium

7801

Blei in Rohform

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen

8309

Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8408

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

ex

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter

8418

Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon

8419

Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)

8421

Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8424

Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

8426

Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren

8431

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen

8455

Metallwalzwerke und Walzen hierfür

8466

Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8477

Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8483

Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

8487

Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545

8517

Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder

8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

8531

Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)

8535

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V

8536

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel

8537

Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

8538

Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen

8541

Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8542

Elektronische integrierte Schaltungen

8543

Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

8606

Schienengebundene Güterwagen

8701

Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)

8703

Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

8704

Automobile zum Befördern von Waren

8716

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge

8901

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

9013

Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome

9030

Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren

9401

Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon

9403

Andere Möbel und Teile davon

9404

Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen

9405

Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile

9406

Vorgefertigte Gebäude