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AS 2025 351

Vertrag vom 5. April 2022
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
(Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)
(Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)

Zuständige Stellen gemäss Artikel 52 des Vertrages

Änderung vom 26. März 2025

Deutschland

Die zuständigen Behörden werden durch die Ziffern 1–5 wie folgt ergänzt:1. Für eingehende Ersuchen um Ermittlung von Halterinnen und Haltern im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages im automatisierten Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 und Absatz 4 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA);2. für eingehende Ersuchen um Ermittlung von Halterinnen und Haltern im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages im nichtautomatisierten Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages sowie für die Ermittlung und Befragung von lenkenden Personen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages die zuständigen Polizeibehörden;3. für eingehende Ersuchen um Übermittlung amtlicher Schriftstücke gemäss Artikel 47 Absatz 3 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages die zuständigen Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenwahrnehmung;4. für ausgehende Ermittlungsersuchen im Sinne von Artikel 46 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages sowie für die Übermittlung amtlicher Schriftstücke gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages die zuständigen Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenwahrnehmung;5. für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen zum Strassenverkehr im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages das Bundesamt für Justiz (BfJ).

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