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AS 2025 550

Verordnung über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung betreffend zwölf Subventionen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 21. November 20071 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 25 Abs. 2Aufgehoben

2. Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132

Art. 49 Abs. 3Aufgehoben

3. Wasserbauverordnung vom 25. Juni 20253

Art. 20 Abs. 2Aufgehoben

4. Verordnung vom 7. November 20074 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel

Art. 24 Abs. 11 Das UVEK schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.

5. Verordnung vom 29. Juni 20115 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr

Art. 5 Abs. 11 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt nach Anhörung der interessierten Kreise das Mehrjahresprogramm fest. Dieses enthält eine mittelfristige Finanzplanung und legt die Schwerpunkte nach Artikel 37a Absatz 3 MinVG fest.

Art. 10 Abs. 2Aufgehoben

6. Verordnung vom 14. Oktober 20156 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur

Art. 25 Abs. 33 Das BAV entscheidet über den Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen oder deren Umwandlung in Eigenkapital nach Artikel 51b Absatz 3 EBG.

Art. 33 Abs. 11 Das UVEK schliesst mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f EBG über den Ausbau der Infrastruktur ab. Die Phasen Projektierung und Realisierung werden in der Regel in separaten Umsetzungsvereinbarungen geregelt.

7. Gütertransportverordnung vom 25. Mai 20167

Art. 11 Abs. 2Aufgehoben

Art. 14 Abs. 44 In Härtefällen kann es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

8. Verordnung vom 16. Oktober 20248 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr

Art. 51 Abs. 11 Bürgschaften werden für die Finanzierung von Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 36 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.

Art. 56 Abs. 2Aufgehoben

9. Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 20229

Art. 55 Abs. 6Aufgehoben

10. Verordnung vom 12. Dezember 197710 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Art. 16 Abs. 22 Massnahmen, die voraussichtlich bis 20 Millionen Franken kosten, werden von der DEZA beschlossen.

Anhänge 1 und 21 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.2 Anhang 2 wird aufgehoben.

II

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

27. August 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Ziff. I/10)

(Art. 15 Abs. 2)

Finanzkompetenzen der Departemente und Bundesämter im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit

Verpflich-
tungsbetrag

Finanzkompetenz
für Massnahmen
der technischen
Zusammenarbeit
(Art. 6)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der
bilateralen Finanzhilfe,
für die die DEZA
zuständig ist
(Art. 7 Abs. 1)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der
bilateralen Finanzhilfe,
für die das SECO
zuständig ist
(Art. 7 Abs. 2)

Finanzkompetenz
für Massnahmen
der multilateralen
Finanzhilfe, für welche
die DEZA die
Koordination hat
(Art. 8 Abs. 4)

Finanzkompetenz
für Massnahmen
der multilateralen
Finanzhilfe, für welche
das SECO die Koordination hat
(Art. 8 Abs. 4)

Finanzkompetenz
für handelspolitische
Massnahmen und
Massnahmen zur
Förderung des Einsatzes
privatwirtschaftlicher
Mittel
(Art. 9 und 10)

über
10 Mio. Fr.
bis
20 Mio. Fr.

Eidgenössisches
Departement
für auswärtige
Angelegenheiten

Eidgenössisches
Departement für
auswärtige Angelegen-
heiten mit Zustimmung
des Eidgenössischen
Departements für
Wirtschaft, Bildung
und Forschung

Eidgenössisches
Departement für
Wirtschaft, Bildung
und Forschung
mit Zustimmung
des Eidgenössischen
Departementes für
auswärtige Angelegenheiten

Eidgenössisches
Departement für
auswärtige Angelegen-
heiten mit Zustimmung
des Eidgenössischen
Departements für
Wirtschaft, Bildung
und Forschung

Eidgenössisches
Departement für
Wirtschaft, Bildung
und Forschung
mit Zustimmung
des Eidgenössischen
Departementes für
auswärtige Angelegenheiten

Eidgenössisches
Departement für
Wirtschaft, Bildung
und Forschung

bis
10 Mio. Fr.

DEZA

DEZA

SECO

DEZA
mit Zustimmung
des SECO

SECO
mit Zustimmung
der DEZA

SECO

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