AS 2025 550
Verordnung über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung betreffend zwölf Subventionen
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 21. November 20071 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 25 Abs. 2Aufgehoben
2. Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132
Art. 49 Abs. 3Aufgehoben
3. Wasserbauverordnung vom 25. Juni 20253
Art. 20 Abs. 2Aufgehoben
4. Verordnung vom 7. November 20074 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel
Art. 24 Abs. 11 Das UVEK schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.
5. Verordnung vom 29. Juni 20115 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr
Art. 5 Abs. 11 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt nach Anhörung der interessierten Kreise das Mehrjahresprogramm fest. Dieses enthält eine mittelfristige Finanzplanung und legt die Schwerpunkte nach Artikel 37a Absatz 3 MinVG fest.
Art. 10 Abs. 2Aufgehoben
6. Verordnung vom 14. Oktober 20156 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
Art. 25 Abs. 33 Das BAV entscheidet über den Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen oder deren Umwandlung in Eigenkapital nach Artikel 51b Absatz 3 EBG.
Art. 33 Abs. 11 Das UVEK schliesst mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f EBG über den Ausbau der Infrastruktur ab. Die Phasen Projektierung und Realisierung werden in der Regel in separaten Umsetzungsvereinbarungen geregelt.
7. Gütertransportverordnung vom 25. Mai 20167
Art. 11 Abs. 2Aufgehoben
Art. 14 Abs. 44 In Härtefällen kann es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.
8. Verordnung vom 16. Oktober 20248 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr
Art. 51 Abs. 11 Bürgschaften werden für die Finanzierung von Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 36 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.
Art. 56 Abs. 2Aufgehoben
9. Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 20229
Art. 55 Abs. 6Aufgehoben
10. Verordnung vom 12. Dezember 197710 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Art. 16 Abs. 22 Massnahmen, die voraussichtlich bis 20 Millionen Franken kosten, werden von der DEZA beschlossen.
Anhänge 1 und 21 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.2 Anhang 2 wird aufgehoben.
II
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
27. August 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Ziff. I/10)
(Art. 15 Abs. 2)
Finanzkompetenzen der Departemente und Bundesämter im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
Verpflich- | Finanzkompetenz | Finanzkompetenz | Finanzkompetenz | Finanzkompetenz | Finanzkompetenz | Finanzkompetenz |
über | Eidgenössisches | Eidgenössisches | Eidgenössisches | Eidgenössisches | Eidgenössisches | Eidgenössisches |
bis | DEZA | DEZA | SECO | DEZA | SECO | SECO |