AS 2025 685
Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)
(UVG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20241,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 67b Finanzielle Unterstützung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer1 Die Suva kann die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer finanziell unterstützen.2 Die Unterstützung wird ausschliesslich aus Ertragsüberschüssen im Sinne von Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe f finanziert, die sich aus der obligatorischen Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten ergeben.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2025 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
5. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |