AS 2025 734
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Hotel-Kommunikationsfachfrau/Hotel-Kommunikationsfachmann
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 7. November 2025
Präambel
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 11. Oktober 20161 über die berufliche Grundbildung Hotel-Kommunikationsfachfrau/Hotel-Kommunikationsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 33 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20252 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Gliederungstitel vor Art. 106.Abschnitt:
Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und BerufsbildnerDie fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:b. Aufgehobenc. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20253 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 19 Abs. 44 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:a. praktische Arbeit: 50 %;b. Allgemeinbildung: 20 %;c. Erfahrungsnote: 30 %.
Art. 21 Abs. 22 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %;b. Allgemeinbildung: 20 %.
Gliederungstitel nach Art. 2411.Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2025 und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen1 Die Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, 19 Absatz 4 und 21 Absatz 2 der Änderung vom 7. November 2025 kommen ab dem 1. Januar 2029 zur Anwendung.2 Lernende, die ihre Ausbildung als Hotel-Kommunikationsfachfrau oder Hotel-Kommunikationsfachmann mit EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, 19 Absatz 4 und 21 Absatz 2 endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Hotel-Kommunikationsfachfrau oder Hotel-Kommunikationsfachmann mit EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 25 Sachüberschrift Inkrafttreten
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
7. November 2025 | Staatssekretariat für Bildung, Forschung Martina Hirayama |