AS 2025 817
Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 20161 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 11.Kapitel:
Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten
Gliederungstitel nach Art. 11a. Abschnitt: Massgebende Fassung der OECD-Kommentare
Art. 1aDie nach Artikel 2b Absatz 2 AIAG massgebende Fassung der Kommentare der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (GMS) ist jene vom 27. März 20172. Die massgebende Fassung der Kommentare der OECD zum Addendum zur Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und zur Änderung des GMS ist jene vom 8. Juni 20233.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a–c und 21 Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind:a. vertragliche Anlagefonds nach den Artikeln 25–27 und 118a–118p des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064 (KAG);b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital nach den Artikeln 36–52 und 118a–118p KAG;c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 98–109 und 118a–118p KAG;2 Diese Organismen gelten jedoch als meldende Finanzinstitute, sofern Beteiligungen von oder über passive Non Financial Entities (NFEs) nach dem GMS gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind.
Art. 5 und 6Aufgehoben
Art. 6a Qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger1 Mit Ausnahme von Kapitalgesellschaften nach den Artikeln 620–827 des Obligationenrechts (OR)5 und Genossenschaften mit einem Anteilscheinkapital nach den Artikeln 828–926 OR gelten in der Schweiz ansässige Rechtsträger als qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger nach Artikel 3 Absatz 9bis AIAG, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. Sie werden in der Schweiz und ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder sie werden in der Schweiz errichtet und betrieben und sind Berufsverbände, Wirtschaftsverbände, Handelskammern, Arbeitnehmerverbände, Landwirtschafts- oder Gartenbauverbände, Bürgervereinigungen oder Organisationen, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben werden. b. Sie sind in der Schweiz von der Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer befreit.c. Sie haben keine Anteilseignerinnen oder Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben.d. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger dürfen ihre Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung für einen vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstand in der Höhe des entsprechenden Marktwerts.e. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger werden bei ihrer Liquidation oder Auflösung ihre Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen Rechtsträger, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–e erfüllt, übertragen oder sie fallen der Regierung der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde anheim.2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die jeweiligen Rechtsträger nach Artikel 56 Buchstabe g oder h des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer (DBG) von der direkten Bundessteuer befreit sind.3 Als Bestätigung nach Artikel 3 Absatz 9bis AIAG gilt insbesondere eine Verfügung über die Steuerbefreiung nach Artikel 56 Buchstabe g oder h DBG oder ein Eintrag in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen.
Art. 9–11 und 16Aufgehoben
Art. 18 Einleitungssatz und Bst. aAls nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG in der Schweiz ansässig gelten:a. Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG7 begründen;
Gliederungstitel nach Art. 302.Kapitel: Melderahmen für Kryptowerte1.Abschnitt: Massgebende Fassung der OECD-Kommentare
Art. 30aDie nach Artikel 2b Absatz 2 AIAG massgebende Fassung der Kommentare der OECD zur Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte und zum Melderahmen für Kryptowerte (MRK) ist jene vom 8. Juni 20238.
Gliederungstitel nach Art. 30a2.Abschnitt: Relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen
Art. 30b1 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG in der Schweiz steuerlich ansässig gelten meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, die in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit nach Artikel 3 oder 50 DBG9 begründen.2 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt, wer verpflichtet ist, in der Schweiz eine Steuererklärung oder eine Steuerinformationserklärung einzureichen. Als solche gelten:a. die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer;b. die Steuererklärung für die direkten Steuern der Kantone;c. Bescheinigungen nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c DBG;d. Bescheinigungen nach den kantonalen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 199010. 3 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gelten meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, sofern sie in der Schweiz eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG begründen.4 Nach Artikel 12b Absatz 2 AIAG als gewerblich gilt das Erbringen einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen oder Kunden, wenn die die Dienstleistung erbringende natürliche Person oder der die Dienstleistung erbringende Rechtsträger: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt;b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Kundinnen oder Kunden Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf ein einmaliges Erbringen dieser Dienstleistungen beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält; c. unbefristete Verfügungsmacht über Kryptowerte von Kundinnen oder Kunden hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oderd. Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften erbringt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
Gliederungstitel nach Art. 30b3.Abschnitt: Präzisierung der Meldepflichten
Art. 30cSchweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen können im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates den Nachlass dieser Person bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln. Der Nachlass gilt als meldepflichtige Person jenes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem die verstorbene Person zuletzt steuerlich ansässig war.
Gliederungstitel nach Art. 30c4.Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten
Art. 30d Entstehung einer Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer1 Als Ausnahmen nach Artikel 12f Absatz 3 AIAG gelten Fälle, in denen eine Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer entsteht, ohne dass der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Entstehung beiträgt oder diese verhindern kann.2 Als solche Ausnahmen gelten namentlich:a. Wechsel der Kryptowertnutzerin oder des Kryptowertnutzers infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung;b. Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde.
Art. 30e Auflösung der Geschäftsbeziehung1 Wird eine Geschäftsbeziehung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 12f Absätze 1, 3 und 4 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung der Geschäftsbeziehung durch den schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Kryptowertnutzerin oder den Kryptowertnutzer und die beherrschende Person als nicht meldepflichtige Person betrachten.2 Wird eine Geschäftsbeziehung einer Nutzerin oder eines Nutzers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung der Geschäftsbeziehung im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.
Gliederungstitel vor Art. 313.Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen1.Abschnitt: Registrierungspflicht
Art. 311 Ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut beziehungsweise er zu einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen wird.2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut beziehungsweise als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.3 Nicht als Abmeldung gilt:a. die Mitteilung des meldenden schweizerischen Finanzinstituts oder des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt beziehungsweise er keine meldepflichtigen Nutzerinnen oder Nutzer hat; b. die Meldung des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Artikel 15 Absatz 1ter AIAG. 4 Bei einem Trust, der nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG anzumelden ist, muss die oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz «TDT=» hinzufügen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 AIAG ist sinngemäss anwendbar.
Gliederungstitel vor Art. 322.Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen
Gliederungstitel vor Art. 333.Abschnitt: Informationssystem
Art. 34 Kategorien der bearbeiteten Personendaten und Daten juristischer PersonenDie ESTV kann die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten.
Gliederungstitel vor Art. 35a4.Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 20251 Die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. November 2025 sind schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach der Multilateralen Vereinbarung vom 8. Juni 202311 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) und dem AIAG befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen verfügen über einen Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I Unterabschnitt A MRK zu einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet, der nach Abschnitt I Unterabschnitte C–F MRK dem Anknüpfungspunkt zur Schweiz vorgeht.b. Der Staat oder das Hoheitsgebiet setzt den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung nicht um.c. Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen würden diesen Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz nicht unterstehen, wenn dieser Staat oder dieses Hoheitsgebiet den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung umgesetzt hätte. 2 Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind in diesem Zeitraum zudem befreit von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem AIAG in Bezug auf Transaktionen, die über ihre Zweigniederlassungen in einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Staat oder das Hoheitsgebiet setzt den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung nicht um.b. Die Zweigniederlassung würde in diesem Staat oder Hoheitsgebiet in Bezug auf die über sie durchgeführten Transaktionen den Pflichten nach dem MRK unterstehen, wenn der Staat oder das Hoheitsgebiet den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung umgesetzt hätte.3 In Abweichung von Absatz 1 untersteht eine Schweizer Zweigniederlassung eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Abschnitt I Unterabschnitt B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Bezug auf die über sie durchgeführten Transaktionen den Pflichten nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem AIAG in der Schweiz.4 Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nach Absatz 1 von den Melde- und Sorgfaltspflichten befreit sind, müssen der ESTV zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 13a Absatz 2 AIAG jenen Staat oder jenes Hoheitsgebiet melden, in dem sie der Meldepflicht unterstehen würden, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I Unterabschnitt A MRK, aufgrund dessen sie in diesem Staat oder Hoheitsgebiet der Meldepflicht unterstehen würden.5 Für Rechtsträger nach den Artikeln 5 und 6 des bisherigen Rechts, die ab Inkrafttreten der Änderung als meldende schweizerische Finanzinstitute gelten, gelten in Bezug auf Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt werden, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt. 6 Für Konten nach Artikel 9 des bisherigen Rechts, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt oder gehalten werden, gilt die Frist nach Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer v fünfter Strich der Beilage zur Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 201412 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt.7 Meldende schweizerische Finanzinstitute, die Konten nach den Artikeln 10 und 11 des bisherigen Rechts führen, welche nicht von einem Finanzinstitut gehalten werden, müssen diese Konten ab Inkrafttreten der Änderung überprüfen. In Bezug auf Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt werden, gelten die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt.8 Die Bestimmungen zu Kryptowerten nach der Änderung vom 26. November 2025 der vorliegenden Verordnung und der Änderung vom 26. September 202513 des AIAG finden im Jahr 2026 keine Anwendung.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |