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AS 2025 839

Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über den freien Personenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3, 4 und 5 3 und 4 Betrifft nur den französischen Text.5 Bei Temporärarbeit im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19912 für eine Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr über einen Verleiher mit Sitz in der Schweiz erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Dauer des Einsatzes beim Einsatzbetrieb mit Sitz in der Schweiz.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

26. November 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung<br />über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation<br />(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) | Lexipedia | Lexipedia