AS 2025 840
Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Homepage» ersetzt durch «Website».
Art. 3 Bst. ebis. eter und equaterIn dieser Verordnung bedeutet:ebis. Serie: ein audiovisuelles Werk, das aus mehreren kreativ gestalteten Teilen besteht und durch eine narrative Struktur zusammengehalten wird;eter. lange Serie: eine Spielfilm- oder Animationsserie mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Minuten pro Staffel oder eine Dokumentarfilmserie mit einer Gesamtdauer von mindestens 100 Minuten pro Staffel;equater. innovatives Erzählformat: ein audiovisuelles Werk, das neue Methoden, Techniken und Erzählweisen einsetzt;
Art. 6 Abs. 11 Wer eine Finanzhilfe beantragt, muss Gewähr dafür bieten, dass die zu fördernde Aufgabe professionell ausgeführt wird und dass dabei angemessene Vorkehrungen zum Schutz von Angestellten und beauftragten Personen vor sexueller Belästigung, Diskriminierung und Missbrauch getroffen werden.
Art. 9 Abs. 44 Serien können wie Filme gefördert werden, wenn sie im jeweiligen Förderungskonzept explizit genannt sind. Die auf Filme anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich die Qualitätskriterien, Bedingungen und Auflagen, gelten sinngemäss.
Art. 14 Abs. 2bis2bis Bei Spielfilmen, die hauptsächlich im Ausland gedreht werden, können die 5 Drehtage in der Schweiz nach Absatz 2 kompensiert werden mit anrechenbaren Mehrausgaben von mindestens 150 000 Franken für die durchgehende Beschäftigung von filmtechnischen Mitarbeitenden aus der Schweiz. Als Mehrausgaben gelten diejenigen Ausgaben des Schweizer Produktionsunternehmens, die den Schweizer Finanzierungsanteil an der Koproduktion übersteigen.
Art. 14c Abs. 2 und 3 Bst. b2 Aufgehoben3 Von der Förderung nach Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen sind:b. Säle, die zum Förderungsprogramm «Europa Cinemas» des Europarats zugelassen sind.
Art. 16 Abs. 1 Bst. d1 Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur:d. Verbesserung der Visibilität und zur Erleichterung des Zugangs zu Schweizer Filmen sowie zu Informationen über das aktuelle Schweizer Filmschaffen und das Schweizer Filmerbe;
Art. 18 Abs. 1 Bst. b1 Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinémathèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse:b. Restaurierung und Digitalisierung von Schweizer Filmen;
Art. 21 Abs. 3 Bst. a und abis3 Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV2 kumuliert werden:a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung und Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen der selektiven Projektentwicklungs- und Koentwicklungsförderung nach der IPFiV;abis. Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung mit Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung für europäische Filme in der Schweiz nach der IPFiV;
Art. 24 Abs. 3 Bst. c3 Die Bestimmung über den Bundesanteil nach Absatz 1 gilt nicht für:c. Vielfaltsprämien nach den Artikeln 14a−14c, ausser es werden Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung in den Verleih investiert.
Art. 26 Abs. 1 und 31 Eine Finanzhilfe der Standortförderung beträgt:a. bei Filmen ohne verantwortliche Schweizer Produktion und ohne Schweizer Regie: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, ausgenommen der Kosten nach Artikel 29 Absätze 3 und 3bis;b. bei den übrigen Filmen: 20 Prozent der anrechenbaren Kosten sowie der Kosten nach Artikel 29 Absätze 3 und 3bis.3 Bei einer Koproduktion mit verantwortlicher Schweizer Produktion beträgt die Finanzhilfe nach Absatz 2 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 27 Abs. 22 Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind anrechenbar, soweit sie den zwischen den Sozialpartnern oder den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen und nicht diskriminierend sind.
Art. 29 Abs. 3bis und 4 Bst. f3bis Wird der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert und sind die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt, so sind angefallene Kosten für das Produktionsteam von bis zu 5 Prozent des Schweizer Anteils an den Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken, anrechenbar, sofern das Produktionsteam aus dauerhaft beim Schweizer Produktionsunternehmen angestellten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz besteht und mit der Produktionsleitung keine unabhängigen Dritten beauftragt werden.4 Nicht anrechenbar sind Kosten für:f. Leistungen von angestellten Produzentinnen und Produzenten sowie von Personen, die an den koproduzierenden Produktionsunternehmen finanziell beteiligt sind, namentlich als Inhaberin oder Inhaber, oder die in einem der beteiligten Produktionsunternehmen eine leitende Stellung innehaben.
Art. 34 Abs. 22 Das BAK stellt Formulare für die Gesuchseinreichung zur Verfügung.
Art. 35 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3Einzureichende Unterlagen und Auskunftspflicht2 Das Filmprojekt, auf das sich das Gesuch bezieht, muss durch Angabe der International Standard Audiovisual Number (ISAN-Nummer) eindeutig gekennzeichnet werden. 3 Die Benutzung von künstlicher Intelligenz ist offenzulegen; die betroffenen Teile des Projekts, die benutzten Programme und die dafür verfassten Regeln sind auf Verlangen anzugeben beziehungsweise einzureichen.
Art. 40 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2Rückweisung, Ergänzung und Berichtigung1 Stellt das BAK bei der Vorprüfung fest, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die gesuchstellende Person zurückweisen. 2 Sofern es sich um leicht verbesserbare Mängel handelt, kann das BAK der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung geben.
Art. 44 Abs. 1 und 21 Die Ausschüsse «Spielfilm» und «Dokumentarfilm» werden aus jeweils fünf Personen zusammengesetzt und der Ausschuss «Animationsfilm» wird aus drei Personen zusammengesetzt. 2 Aufgehoben
Art. 46 Abs. 1 und 21 Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Entwicklung, Herstellung und Auswertung innovativer Erzählformate sowie für die Herstellung von Koproduktionen ohne verantwortliche Schweizer Produktion werden von einer Expertin oder einem Experten begutachtet.2 Die Expertinnen und Experten müssen Fachkompetenzen und Erfahrung, namentlich in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Innovation sowie in der Auswertung des jeweiligen Filmgenres, aufweisen; sie müssen zudem über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen.
Art. 48 Abs. 3 3 Die berechtigte Person kann vor Fristablauf schriftlich und begründet um Verlängerung der Frist ersuchen. Das Gesuch hat den Stand des Vorhabens zu beschreiben und nachzuweisen, dass das Projekt oder die Aufgabe innert der erstreckten Frist realisiert werden kann. In Aussicht gestellte Finanzhilfen müssen in der Regel innert höchstens 5 Jahren nach Ausstellen der Absichtserklärung vollständig ausbezahlt werden können.
Art. 53 Erneute Einreichung abgelehnter Herstellungsgesuche 1 Abgelehnte Gesuche um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung an die Herstellung eines Schweizer Films oder einer Koproduktion mit verantwortlicher Schweizer Produktion können ein zweites Mal eingereicht werden, wenn das Filmprojekt: a. im Ausschuss stark umstritten war und die Förderung mit einem knappen Stimmenverhältnis oder mangels verfügbarer Mittel nicht empfohlen wurde; oderb. nach seiner ersten Ablehnung durch das BAK einen namhaften selektiven Förderbeitrag einer regionalen Filmförderungsinstitution erhalten hat und zusammen mit dem beim BAK beantragten Beitrag ausfinanziert wäre. 2 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a wird bei der Mitteilung des ablehnenden Entscheids auf die Möglichkeit der erneuten Gesuchseinreichung hingewiesen. Das Gesuch muss innert 12 Monaten nach Mitteilung der Ablehnung erneut eingereicht werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAK die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. 3 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das BAK in der Regel ohne erneute Begutachtung, es sei denn, dass ihm die nötige Sachkenntnis fehlt.
Art. 63 Abs. 11 Wer eine Finanzhilfe des Bundes an die Herstellung oder Postproduktion eines Films erhalten hat, muss der Stiftung «Cinémathèque Suisse» die vorhandenen Ausgangsdateien der Endfassung (Masterfile) des Films überlassen.
Art. 64a Abs. 11 Wird die Herstellung eines langen Schweizer Spielfilms mit einer selektiven Finanzhilfe gefördert, so müssen von den Ausgaben für filmtechnische Leistungen mindestens 70 Prozent an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bezahlt werden. Bei Animationsfilmen beträgt der Anteil 60 Prozent.
Art. 64bÖkologischeNachhaltigkeit der Filmproduktion1 Filme, deren Herstellung oder Postproduktion mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wird, müssen nachhaltig produziert werden. 2 Für geförderte Spiel- oder Animationsfilme mit einem Herstellungsbudget über 2 Millionen Franken, für geförderte Dokumentarfilme mit einem Herstellungsbudget über 800 000 Franken und für geförderte Dokumentarfilmserien muss:a. der Nachweis erbracht werden, dass die Herstellung von einer entsprechend ausgebildeten Person begleitet wird;b. eine CO2-Bilanz über die Herstellung mit einem anerkannten Rechner erstellt werden.3 Die CO2-Bilanz muss als Soll-Berechnung dem Gesuch um Auszahlung der ersten Rate und als Ist-Berechnung mit Abschlussbericht der Abrechnung beiliegen.
Art. 65 Abs. 2 Einleitungssatz sowie 3 Einleitungssatz und Bst. a2 Filme, deren Herstellung oder Postproduktion mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen:3 Folgende in einer Landessprache gesprochenen oder synchronisierten Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen: a. lange Dokumentarfilme und Dokumentarfilmserien, die vom Bund mit mehr als 125 000 Franken gefördert wurden;
Art. 65a Zugänglichkeit des FilmerbesFilme, deren Herstellung oder Postproduktion mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen nach ihrer kommerziellen Auswertung der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Das BAK kann zu diesem Zweck nichtexklusive Lizenzen abschliessen.
Art. 68 Abs. 33 Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20053 zugelassenen Revisorin geprüfte Abrechnung einzureichen.
Art. 70 Abs. 1bis1bis Wurde die Herstellung oder Postproduktion eines Films gefördert, so ist dem BAK mit der Abrechnung statt eines Datenträgers ein digitaler Zugang zum Film zu gewähren, damit die Aufgabenerfüllung überprüft werden kann.
Art. 71 Abs. 1 und 2 Bst. c1 Als Referenzfilme für Gutschriften aus der Kinoauswertung sind lange Filme und Serien zugelassen, die von einem unabhängigen Produktionsunternehmen als Schweizer Filme oder als anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen hergestellt wurden.2 Nicht zugelassen sind:c. Filme nach Artikel 16 FiG.
Art. 73 Abs. 5 und 76 Abs. 2Aufgehoben
Art. 81 Abs. 2 und 32 Es sind sowohl lange Filme als auch Kurzfilme und Serien zugelassen, sofern sie unabhängig produziert worden sind. 3 Nicht zugelassen sind Filme nach Artikel 16 FiG.
Art. 82 Abs. 2Aufgehoben
Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 21 Ist die Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt folgende Beträge gutgeschrieben:2 Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt 15 Prozent der Beträge nach Absatz 1 und bei anderen Filmen für jeden Festivalpunkt die Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.
Art. 90 Abs. 2Aufgehoben
Art. 94 Mindestbeträge1 Beträge unter 1000 Franken werden nicht gutgeschrieben.2 Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt; Gutschriften unter 1000 Franken pro Vorführunternehmen werden nicht ausbezahlt.
Art. 96a Reinvestition in den Verleih1 Für die Reinvestition in den Verleih von Filmen, namentlich in deren Promotion, braucht es kein Reinvestitionsgesuch, wenn die Auswertung des Films während der Gültigkeitsdauer der Gutschriften abgeschlossen wird und die Abrechnung vor Ablauf der zweijährigen Verfallsfrist beim BAK eintrifft.2 Die Auszahlung der Gutschriften erfolgt nach Kontrolle der Abrechnung durch das BAK. 3 Auf Gesuch hin prüft das BAK die Zulässigkeit der Reinvestition vorgängig.
Art. 98Aufgehoben
Art. 99 EinleitungssatzIm Gesuch um eine Finanzhilfe der Standortförderung muss die gesuchstellende Person glaubhaft machen und soweit möglich belegen, dass:
Art. 102 Abs. 3 und 43 Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung muss von einer unabhängigen und nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20054 zugelassenen Revisorin geprüft worden sein. Die entsprechende Bestätigung ist beizulegen.4 Im Übrigen gelten die Artikel 66–68a sowie 70 und 70a sinngemäss.
Art. 105Aufgehoben
Art. 117cÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. November 20251 Gesuche um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2025 abgelehnt wurden, können noch bis zum letzten Eingabetermin des Kalenderjahres 2026 nach bisherigem Recht erneut eingereicht werden. 2 Auf Schweizer Filme und Koproduktionen, für deren Postproduktion, Verleih oder Vertrieb vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2025 eine Absichtserklärung der selektiven Filmförderung ausgestellt wurde, ist das bisherige Recht anwendbar.3 Auf Gesuche um Verleihförderung von Filmen mit Kinostart ab 1. Januar 2026, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden, findet das am 1. Januar 2026 geltende Recht Anwendung.
Art. 118 Abs. 3 und 43 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2028.4 Aufgehoben
II
Die Anhänge 1–5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
20. November 2025 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |
(Art. 7 Abs. 3, 14a Abs. 2, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3)
Filmförderungskonzepte des Bundes 2026−2028
Die Filmförderung des Bundes setzt sich für die Periode 2026−2028 folgende übergeordnete Ziele, welche die Ausrichtung aller Förderinstrumente bestimmen.
Die Filmförderung des Bundes:
– leistet einen Beitrag zur kulturellen Vielfalt und zur gesellschaftlichen Kohäsion in der Schweiz;
– ermöglicht Genre- und Formatvielfalt und stärkt die Sichtbarkeit des Schweizer Filmschaffens im In- und Ausland;
– setzt sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden ein;
– koordiniert sich mit den wichtigsten Filmförderungsinstitutionen in der Schweiz.
(Art. 7 Abs. 3, 12 und 13 Abs. 3)
Schweizer Filmschaffen: Förderungskonzept 2026–2028
1 Ziele und Indikatoren für die Evaluation
1.1 Evaluation
1.1.1 Über die Umsetzung der Filmförderungskonzepte, insbesondere über die Erreichung der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziele, erstattet das BAK periodisch Bericht.
1.1.2 Die Schlussevaluation erfolgt soweit möglich durch externe Fachleute.
1.1.3 Für die Periode 2026–2028 werden folgende Bereiche schwerpunktmässig evaluiert:
a. Wirksamkeit der Filmförderung auf den Produktionsstandort Schweiz;
b. Entwicklung der Angebotsvielfalt in den verschiedenen Auswertungskanälen;
c. Verhältnis zwischen eingereichten und geförderten Projekten von Frauen und Männern.
1.2 Ziele der Förderung in der Entwicklungs- und der Herstellungsphase
1.2.1 Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Entwicklung (Förderung des Drehbuchschreibens und der Projektentwicklung) sollen folgende Wirkungen erzielt werden:
a. Es sollen qualitativ hochstehende Drehbücher geschrieben und Projekte entwickelt werden können.
b. Projekte sollen mit Blick auf ihr Zielpublikum entwickelt werden.
c. Es sollen innovative Erzählformate entwickelt werden können.
d. Es sollen Projekte für unterschiedliche Genres und Formate entwickelt werden können.
1.2.2 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.1 sind:
a. Art und Anzahl der Filme nach Genres und Formaten, die aus den geförderten Drehbüchern und Projektentwicklungen entstanden sind;
b. Art der Auswertung und Auswertungsresultate der realisierten Projekte.
1.2.3 Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Herstellung (Herstellungsförderung) sollen folgende Wirkungen erzielt werden:
a. Schweizer Filmschaffende sollen qualitativ hochstehende und kulturell relevante Filme realisieren können.
b. Filme unterschiedlicher Genres und Formate sollen als Schweizer Filme und Koproduktionen hergestellt werden können.
c. Schweizer Filme und Koproduktionen sollen dem Schweizer Publikum unabhängig von der Auswertungsform zugänglich sein und an wichtigen in- und ausländischen Festivals gezeigt werden.
d. Die Anzahl Koproduktionen mit Dreharbeiten in der Schweiz soll zunehmen und die künstlerische und filmtechnische Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandortes Schweiz soll erhalten und gestärkt werden.
1.2.4 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.3 sind:
a. Anzahl der Schweizer Filme und Koproduktionen nach Genres und Formaten, die in der Herstellung gefördert wurden;
b. Art der Auswertung und Auswertungsresultate der geförderten Filme nach Sprachregionen;
c. Präsenz und Auszeichnungen von Schweizer Filmen und Koproduktionen mit Schweizer Regie an wichtigen Festivals;
d. Anzahl Koproduktionen mit der Schweiz nach Koproduktionsländern, nach Finanzierungsstrukturen sowie nach Anteilen der künstlerischen und technischen Beteiligung;
e. Zu- oder Abnahme der Anzahl Drehtage in der Schweiz und der Ausgaben für technische, künstlerische und logistische Leistungen, die in der Schweiz erbracht worden sind.
1.2.5 Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung sollen folgende Wirkungen erzielt werden:
a. Die Autorinnen und Autoren sowie die Regisseurinnen und Regisseure sollen selbstständig Treatments und Drehbücher schreiben können.
b. Die Produzentinnen und Produzenten sollen selbstständig Projekte entwickeln und realisieren können.
c. Gutschriften sollen möglichst rasch in neue Projekte reinvestiert werden können.
1.2.6 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.5 sind:
a. Anzahl Treatments, Drehbücher und Drehvorlagen, die mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung entwickelt worden sind;
b. durchschnittliche Zeitspanne zwischen der Mitteilung der Gutschriften und der Reinvestition der Gutschriften nach Art der Reinvestition.
1.3 Ziele der Förderung in der Auswertungsphase
1.3.1 Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung sollen folgende Wirkungen erzielt werden:
a. Stärkung des Schweizer Filmschaffens durch Ankäufe der Rechte an Schweizer Filmen und Koproduktionen durch Verleihunternehmen;
b. rasches Reinvestieren der Gutschriften in neue Verleihprojekte durch Schweizer Verleihunternehmen;
c. Erhaltung und Stärkung der Angebotsvielfalt im Kino und über elektronische Abrufdienste durch Anreize für Kinounternehmen sowie für Verleih- und Vertriebsfirmen, Schweizer Filme attraktiv zu programmieren und zu zeigen.
1.3.2 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.3.1 sind:
a. Anzahl Filme, in die Mittel der erfolgsabhängigen Filmförderung für die Promotion und den Ankauf investiert wurden;
b. durchschnittliche Zeitspanne zwischen der Mitteilung der Verleihgutschriften und der Reinvestition der Gutschriften nach Art der Reinvestition;
c. Anzahl Vorstellungen und Kinoeintritte von Schweizer Filmen und Koproduktionen;
d. Anzahl angebotener Filme und Anzahl bezahlter Abrufe auf elektronischen Auswertungskanälen ausserhalb des linearen Fernsehens.
2 Kriterien
2.1 Kriterien der selektiven Filmförderung
2.1.1 Förderung des Drehbuchschreibens
2.1.1.1 Schweizer Drehbuchautorinnen und -autoren sowie Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten des Drehbuchschreibens und der damit zusammenhängenden Entwicklungsarbeiten beantragen.
2.1.1.2 Die Förderung des Drehbuchschreibens ist bestimmt für lange Spielfilme sowie für lange Animationsfilme.
2.1.1.3 Bei der Förderung des Drehbuchschreibens sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
a. Originalität des Themas;
b. künstlerische Qualität des Treatments;
c. Auswertungspotenzial und Zielgruppenorientierung;
d. Qualität und Kohärenz der vorgesehenen Arbeitsweise;
e. Beitrag zur Angebotsvielfalt, namentlich hinsichtlich der thematischen oder formalen Vielfalt;
f. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.1.4 Folgende Gesuche können bevorzugt werden:
a. Gesuche, die Nachwuchsautorinnen und -autoren betreffen;
b. Gesuche, die Drehbuchautorinnen betreffen;
c. Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können.
2.1.2 Förderung der Projektentwicklung
2.1.2.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der Entwicklung für folgende Arten von Filmen beantragen:
a. lange Dokumentarfilme und Dokumentarfilmserien;
b. lange oder kurze Animationsfilme und Animationsserien.
2.1.2.2 Die Förderung der Projektentwicklung ist bestimmt für Filmprojekte, die auf Initiative des Schweizer Produktionsunternehmens und unter seiner Verantwortung entwickelt werden. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für notwendige Recherchen und Reisen, für die künstlerische Konzeption und Weiterentwicklung des Filmprojektes sowie für die Vorarbeiten der Produktion im Hinblick auf die Finanzierung und die Herstellung des Films. Bei Animationsfilmprojekten ist die Herstellung eines Pilotfilms anrechenbar.
2.1.2.3 Bei der Förderung der Projektentwicklung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
a. Originalität und künstlerische Qualität des Drehbuchs oder der Drehvorlage;
b. Auswertungspotenzial und Zielgruppenorientierung;
c. Qualität und Kohärenz der Entwicklungsstrategie in künstlerischer, produktioneller und finanzieller Hinsicht;
d. Beitrag zur Angebotsvielfalt, namentlich hinsichtlich der thematischen oder formalen Vielfalt;
e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.2.4 Folgende Gesuche können bevorzugt werden:
a. Gesuche für Filme von Nachwuchsregisseurinnen und -regisseuren;
b Gesuche für Filme von Regisseurinnen;
c. Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können.
2.1.3 Förderung innovativer Erzählformate
2.1.3.1 Schweizer Produktionsunternehmen sowie Schweizer Firmen, die in vergleichbarer Weise unabhängig und professionell audiovisuelle Inhalte produzieren, können eine Finanzhilfe an die Kosten der Entwicklung, Herstellung und Auswertung innovativer Formate beantragen.
2.1.3.2 Die Förderung innovativer Erzählformate ist bestimmt für Projekte, die auf Initiative des Schweizer Unternehmens und unter seiner Verantwortung entwickelt werden. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für notwendige Recherchen und Reisen, für die künstlerische und technische Konzeption und Weiterentwicklung des Erzählformats, für die Entwicklung im Hinblick auf die Finanzierung seiner Realisierung und für die Umsetzung.
2.1.3.3 Bei der Förderung innovativer Erzählformate sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
a. Innovationsgrad in formaler oder technischer Hinsicht und künstlerische Qualität des audiovisuellen Konzepts;
b. Auswertungspotenzial und Zielgruppenorientierung;
c. Qualität und Kohärenz der Entwicklungsstrategie in künstlerischer, technischer und finanzieller Hinsicht;
d. Beitrag zur Entwicklung des audiovisuellen Schaffens in der Schweiz und zur Kooperation von Fachpersonen aus verschiedenen Branchen;
e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.3.4 Folgende Gesuche können bevorzugt werden:
a. Gesuche für Filme von Nachwuchsregisseurinnen und -regisseuren;
b. Gesuche für Projekte, die in Zusammenarbeit mit Personen entwickelt werden, die eine Ausbildung in Gestaltung oder Technik an einer Fachschule, Fachhochschule oder Hochschule absolviert und vor höchstens 3 Jahren abgeschlossen haben;
c. Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können.
2.1.4 Herstellungsförderung für Schweizer Filme und für Koproduktionen mit verantwortlicher Schweizer Produktion
2.1.4.1 Schweizer Produktionsunternehmen, die für die Herstellung eines Films die Verantwortung tragen, können eine Finanzhilfe an die Herstellung beantragen. Folgende Arten von Filmen sind förderbar:
a. lange und kurze Spielfilme, sofern sie nicht für eine Erstauswertung am Fernsehen konzipiert sind;
b. lange und kurze Animationsfilme;
c. lange und kurze Dokumentarfilme sowie lange Dokumentarfilmserien.
2.1.4.2 Schweizer Filme und Koproduktionen werden grundsätzlich nur gefördert, wenn der Anteil an künstlerischen und technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Schweiz und an filmtechnischen Betrieben in der Schweiz dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht.
2.1.4.3 Bei der Beurteilung von Projekten mit verantwortlicher Schweizer Produktion sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
a. künstlerische Qualität des Drehbuchs oder der Drehvorlage sowie der vorgesehenen visuellen Umsetzung;
b. Qualität und Kohärenz des Produktionsdossiers in künstlerischer, technischer und produktioneller Hinsicht;
c. Auswertungspotenzial und Zielgruppenorientierung;
d. Entwicklungsstand des Projekts (Herstellungsreife);
e. Beitrag zur Angebotsvielfalt; namentlich hinsichtlich der thematischen oder formalen Vielfalt;
f. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.4.4 Folgende Gesuche können bevorzugt werden:
a. Gesuche für Filme von Nachwuchsregisseurinnen und -regisseuren;
b. Gesuche für Filme von Regisseurinnen;
c. Gesuche für Filmprojekte, die herstellungsreif sind;
d. Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können.
2.1.4.5 Schweizer Produktionsunternehmen können zur Vorbereitung der Herstellung eines langen Spielfilms (Drehvorbereitung) einen Vorschuss von höchstens 15 Prozent des in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrages der selektiven Filmförderung beantragen. Beim Entscheid über die Auszahlung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. gültige Absichtserklärung des BAK;
b. Realisierung des Projekts in den folgenden sechs Monaten und zu mindestens 50 Prozent gesicherte Finanzierung des Gesamtprojekts (ohne Bundesbeiträge);
c. Plausibilität der geplanten Massnahmen.
2.1.4.6 Schweizer Produktionsunternehmen, die weniger als 3 lange Filme produziert haben und ein Gesuch um Auszahlung eines in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrags des BAK vorbereiten, können bei einer vom BAK anerkannten Weiterbildungsinstitution eine unentgeltliche Begleitung durch eine Person mit langjähriger Produktionserfahrung beantragen.
2.1.5 Herstellungsförderung für Koproduktionen ohne verantwortliche Schweizer Produktion
2.1.5.1 Schweizer Produktionsunternehmen, die sich an der Herstellung einer Koproduktion beteiligen, ohne selbst die Verantwortung dafür zu tragen, können eine Finanzhilfe an die Herstellung des koproduzierten Filmes beantragen, sofern der Film nicht für eine Erstauswertung am Fernsehen konzipiert ist. Folgende Arten von Filmen sind förderbar:
a. lange Spielfilme;
b. lange und kurze Animationsfilme;
c. lange Dokumentarfilme und Dokumentarfilmserien.
2.1.5.2 Koproduktionen werden grundsätzlich nur gefördert, wenn der Anteil an künstlerischen und technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Schweiz und an filmtechnischen Betrieben in der Schweiz dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht.
2.1.5.3 Die Beurteilung von Projekten ohne verantwortliche Schweizer Produktion erfolgt im Rahmen eines Punktesystems. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
a. Qualität des Projekts und Bezug zur Schweiz;
b. Realisierbarkeit des Projekts;
c. Auswertungspotenzial im Ausland und in der Schweiz;
d. Reziprozität zwischen den beteiligten Ländern und Koproduktionsbilanz des gesuchstellenden Unternehmens;
e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.5.4 Folgende Gesuche können bevorzugt werden:
a. Gesuche für Filme von Regisseurinnen;
b. Gesuche für Filme aus Schweizer Sprachregionen, deren Förderquote im Vorjahr unter 25 Prozent lag.
2.1.5.5 Schweizerisch-ausländische Kofinanzierungen können gefördert werden, wenn sie nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen zulässig sind. Bei der Förderung von Kofinanzierungen sind zusätzlich folgende Kriterien massgeblich:
a. technische oder künstlerische Gründe, die gegen eine Beteiligung künstlerischer und technischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Schweiz sprechen;
b. Reziprozität im Bereich der Kofinanzierungen mit dem betreffenden Land;
c. Beitrag zur Nachhaltigkeit der Produktion.
2.1.6 Unterstützung durch nicht geldwerte Leistungen
Das BAK kann die unabhängige Filmproduktion auch durch nicht geldwerte Leistungen unterstützen, beispielsweise durch Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).
2.1.7 Filmpreis
Das BAK richtet Finanzhilfen für Filme aus, die für den Schweizer Filmpreis nominiert werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung des EDI vom 30. September 20045 über den Schweizer Filmpreis.
2.2 Kriterien für die Reinvestition von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung
2.2.1 Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind innerhalb ihrer Verfallsfrist von den berechtigten Personen und Unternehmen in neue Filmprojekte zu reinvestieren. Die Reinvestition ist unabhängig von Länge, Format und Auswertungsmedium möglich; zulässig sind namentlich auch Reinvestitionen in Fernsehfilme, Serien und innovative Erzählformate. Bei der Reinvestition von Gutschriften sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
2.2.2 Treatment, Drehvorlage- und Drehbuchschreiben
Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für das Schreiben eines neuen Treatments, für Recherchen oder für das Schreiben einer Drehvorlage sowie für das Schreiben eines neuen Drehbuchs verwendet werden. Sie können für die Überarbeitung eines bestehenden Drehbuchs verwendet werden, wenn ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag nach Ziffer 2.1.4 oder 2.1.5 wegen Mängeln des Drehbuchs abgelehnt wurde. Gesuche stellen können Autorinnen und Autoren, Regisseurinnen und Regisseure sowie Produktionsunternehmen.
2.2.3 Projektentwicklung
Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die Entwicklung von Filmen und audiovisuellen Projekten verwendet werden, an denen Schweizer Filmschaffende beteiligt sind. Gesuche stellen können Produktionsunternehmen. Bei Koproduktionen muss das Schweizer Produktionsunternehmen die Projektentwicklung verantworten und die entsprechenden Rechte innehaben.
2.2.4 Herstellung und Postproduktion
Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die Herstellung und die Postproduktion von Schweizer Filmen und von Koproduktionen verwendet werden. Gesuche stellen können Produktionsunternehmen.
2.2.5 Verleih und Vertrieb
Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für den Verleih und die Promotion von Schweizer Filmen und von Koproduktionen verwendet werden. Gesuche stellen können Produktions- und Verleihunternehmen.
2.2.6 Verleihunternehmen können im Rahmen von Rechteankäufen (Minimumgarantien) Gutschriften bis zu 70 Prozent der bezahlten Garantiesumme für das Drehbuchschreiben durch Schweizer Autorinnen und Autoren sowie für die Herstellung und die Postproduktion von Schweizer Filmen oder von Koproduktionen verwenden.
2.2.7 Ausgeschlossen ist eine Reinvestition in den Verleih, den Vertrieb oder den Rechteankauf von Filmen, deren Verleih nach Artikel 45 IPFiV6 gefördert wird.
(Art. 14a Abs. 2 und 14b Abs. 2)
Qualität und Vielfalt des Filmangebots: Förderungskonzept 2026–2028
1 Ziele und Indikatoren für die Evaluation
1.1 Evaluation
1.1.1 Über die Umsetzung der Filmförderungskonzepte, insbesondere über die Erreichung der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziele, erstattet das BAK periodisch Bericht.
1.1.2 Die Schlussevaluation erfolgt soweit möglich durch externe Fachleute.
1.1.3 Für die Periode 2026−2028 wird die Wirksamkeit der Massnahmen zur Förderung der Visibilität des Schweizer Filmschaffens im Inland schwerpunktmässig evaluiert.
1.2 Ziele im Bereich Verleih von Kinofilmen
1.2.1 Das Filmangebot in der Schweiz soll qualitativ hochstehend und vielfältig sein. Schweizer Filme und Koproduktionen mit Kinopotenzial sollen in allen Auswertungsformen und in allen Sprachregionen sichtbar sein.
1.2.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Anzahl Filme, die im Kino ausgewertet wurden;
b. Anzahl Auswertungsorte und Sprachregionen pro Film;
c. Anzahl darauf entfallender Kinoeintritte und Vorstellungen;
d. Herkunft der gezeigten Filme;
e. Originalsprache.
1.3 Ziele im Bereich der Programmation und der Filmvermittlung im Kino
1.3.1 Das Filmangebot in der Schweiz soll qualitativ hochstehend, vielfältig und für die verschiedenen Zielpublika sichtbar sein.
1.3.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Anzahl Filme, die im Kino ausgewertet wurden;
b. Anzahl Auswertungsorte und Sprachregionen pro Film;
c. Anzahl darauf entfallender Kinoeintritte und Vorstellungen;
d. Herkunft der gezeigten Filme.
1.3.3 Die Bedeutung der Kinos als kulturelle Begegnungsorte soll langfristig und nachhaltig erhalten werden.
1.3.4 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Anzahl Vorführungen mit Podiumsdiskussionen und vergleichbaren Veranstaltungen zum Schweizer Filmschaffen;
b. Anzahl zielgruppenspezifischer Programme und Rahmenveranstaltungen pro Jahr, Kino und Auswertungsort insgesamt;
c. Anzahl darauf entfallender Kinoeintritte.
2 Kriterien
2.1 Kriterien der Förderung im Bereich Verleih
2.1.1 Vielfaltsprämien für den Verleih von Schweizer Filmen und Koproduktionen (Art. 14b Abs. 1 Bst. a)
2.1.1.1 Schweizer Verleihunternehmen, die einen langen Schweizer Film oder eine lange Koproduktion mit Schweizer Regie verleihen, können eine Finanzhilfe (Vielfaltsprämie) beantragen. Die Vielfaltsprämie wird pro Film aufgrund der anrechenbaren Vorstellungen nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den erzielten Kinoeintritten berechnet. Eine sprachraumübergreifende Auswertung und Vorstellungen in kleineren und mittleren Kinoregionen können mit einem höheren Ansatz gefördert werden. Vielfaltsprämien werden nach Abschluss der Kinoauswertung aufgrund einer Abrechnung über die anrechenbaren Vorführungen und Eintritte ausbezahlt. Bei Kumulation mit Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung ist eine Abrechnung über die gesamte Auswertung einzureichen; die Vielfaltsprämie ist gegebenenfalls nach Artikel 24 Absatz 1 zu kürzen.
2.1.1.2 Förderbar sind Filme, die in der ganzen Schweiz mindestens 2000 Kinoeintritte erzielen. Als sprachraumübergreifende Auswertung gilt eine zusätzliche Auswertung in der deutschen Schweiz mit 50 Vorführungen an drei Orten, in der französischen Schweiz mit 25 Vorführungen an zwei Orten oder in der italienischen Schweiz mit 14 Vorführungen. Pro Vorführung müssen durchschnittlich 10 Zuschauerinnen und Zuschauer anwesend sein. Die Förderung entfällt, sobald ein Film 60 000 Eintritte erreicht.
2.1.2 Vielfaltsprämien für den Verleih von ausländischen Filmen, die zur Angebotsvielfalt beitragen (Art. 14b Abs. 1 Bst. b)
2.1.2.1 Schweizer Verleihunternehmen, die mehrheitlich Filme nach Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe b verleihen, können für den Verleih eines solchen Films eine Finanzhilfe (Vielfaltsprämie) beantragen. Die Vielfaltsprämie wird pro Film aufgrund der anrechenbaren Vorstellungen nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den erzielten Kinoeintritten berechnet. Eine sprachraumübergreifende Auswertung und Vorstellungen in kleineren und mittleren Kinoregionen können mit einem höheren Ansatz gefördert werden. Vielfaltsprämien werden nach Abschluss der Kinoauswertung aufgrund einer Abrechnung über die anrechenbaren Vorführungen und Eintritte ausbezahlt.
2.1.2.2 Förderbar sind Filme, die in der ganzen Schweiz mindestens 2000 Kinoeintritte erzielen. Als sprachraumübergreifende Auswertung gilt eine zusätzliche Auswertung in der deutschen Schweiz mit 50 Vorführungen an drei Orten, in der französischen Schweiz mit 25 Vorführungen an zwei Orten oder in der italienischen Schweiz mit 14 Vorführungen. Pro Vorführung müssen durchschnittlich 10 Zuschauerinnen und Zuschauer anwesend sein. Die Förderung entfällt, sobald ein Film 60 000 Eintritte erreicht.
2.2 Kriterien der Förderung im Bereich Kino
2.2.1 Vielfaltsprämien für die Programmation in den Kinos (Art. 14a Abs. 1 Bst. c)
2.2.1.1 Registrierte Vorführunternehmen, die durch ihre vielfältige Programmation einen wesentlichen Beitrag zur Angebotsvielfalt leisten, können eine Finanzhilfe (Vielfaltsprämie) beantragen. Die Vielfaltsprämien werden im Rahmen der bewilligten Kredite jährlich aufgrund der im Vorjahr vorgeführten Filmtitel, Eintritte und Vorstellungen pro Saal berechnet und ausbezahlt. Für grössere Städte gelten höhere Anforderungen an den Beitrag zur Angebotsvielfalt als für mittlere Städte oder Landregionen.
2.2.1.2 Für die Berechnung der Vielfaltsprämien sind folgende Kriterien massgeblich:
a. Anzahl Filme, Kinoeintritte und Vorstellungen pro Saal nach Herkunftsland und Alter der Filme;
b. Anteile dieser Filme am Gesamtprogramm des Kinosaals;
c. Standort der Kinos (grössere Stadt / mittlere Stadt / Land).
2.2.2 Vielfaltsprämien für Kinos mit Spezialprogrammen
2.2.2.1 Registrierte Vorführunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zur Bedeutung der Kinos als kulturelle Begegnungsorte leisten, namentlich indem sie Podiumsdiskussionen organisieren und weitere zielgruppenspezifische Massnahmen durchführen, können eine Finanzhilfe beantragen. Diese Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite aufgrund der Anzahl der im Vorjahr durchgeführten Massnahmen, der damit zusammenhängenden Eintritte und der Art der Filme berechnet. Für grössere Städte gelten höhere Anforderungen als für mittlere Städte oder Landregionen.
2.2.2.2 Für die Berechnung der Vielfaltsprämien sind folgende Kriterien massgeblich:
a. Anzahl zielgruppenorientierter Massnahmen und Spezialprogramme insgesamt;
b. Anteile dieser Spezialprogramme am Gesamtprogramm des Kinos;
c. Anteile von Spezialprogrammen für ein junges Publikum und für Filme mit Schweizer Regie;
d. Art der Filme und Anzahl Kinoeintritte im Rahmen von Spezialprogrammen;
e. Standort der Kinos (grössere Stadt / mittlere Stadt / Land).
2.3 Unterstützung durch nicht geldwerte Leistungen
Das BAK kann die Qualität und die Vielfalt des Filmangebots auch durch nicht geldwerte Leistungen unterstützen, beispielsweise durch Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).
(Art. 15 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3)
Filmkultur und Weiterbildung: Förderungskonzept 2026–2028
1 Ziele und Indikatoren für die Evaluation
1.1 Evaluation
1.1.1 Über die Umsetzung der Filmförderungskonzepte, insbesondere über die Erreichung der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziele, erstattet das BAK periodisch Bericht.
1.1.2 Die Schlussevaluation erfolgt soweit möglich durch externe Fachleute.
1.1.3 Für die Periode 2026−2028 wird die Wirksamkeit der Massnahmen zur Promotion des Schweizer Filmschaffens im Inland schwerpunktmässig evaluiert.
1.2 Ziele im Bereich Filmkultur
1.2.1 Professionell arbeitende, schweizweit aktive filmkulturelle Organisationen in den Bereichen Festivals, Filmvermittlung und Filmkritik sollen gestärkt werden.
1.2.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Qualifikation und Lohnbedingungen, insbesondere der Schlüsselpositionen wie Geschäftsleitung, Programmation, Redaktion, Kommunikation und Technik;
b. Eigenwirtschaftlichkeitsgrad;
c. Synergien durch Kooperationen mit Drittorganisationen im In- und Ausland.
1.2.3 Die Auseinandersetzung mit dem aktuellen nationalen und internationalen Filmschaffen soll für die ganze Bevölkerung möglich sein.
1.2.4 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Anzahl Aktivitäten (Festivals, Publikationen, Veranstaltungen, Vorführungen);
b. Eintritte, Auflage oder Nutzungsintensität nach Sprache und regionaler Herkunft des Publikums;
c. Anzahl sprachübergreifender Vermittlungsaktivitäten;
d. Anzahl Aktivitäten nach Art und Zielgruppe.
1.2.5 Der Bevölkerung soll namentlich an Filmfestivals ein vielfältiges, qualitativ hochstehendes Filmangebot zugänglich sein.
1.2.6 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Herkunft der gezeigten Filme;
b. Verhältnis der Anzahl Filme von Regisseurinnen und der Anzahl Filme von Regisseuren;
c. Anzahl neuer Filme und Retrospektiven;
d. Auswahlkriterien der Programmation;
e. Besucherzahlen insgesamt und pro Film und Festival.
1.3 Ziele im Bereich Filmpromotion
1.3.1 Das Schweizer Filmschaffen und die Schweizer Film- und Kinokultur sollen im Inland stärker sichtbar sein.
1.3.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Marktanteile, Abrufzahlen und Einschaltquoten;
b. Reichweite der entsprechenden Promotionskampagnen;
c. Anzahl Partner, die an Promotionskampagnen teilgenommen haben.
1.4 Ziele im Bereich Weiterbildung
1.4.1 Der Nachwuchs soll im Rahmen von Stages professionell begleitet und betreut werden, um die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit des Schweizer Filmschaffens, namentlich auch in den neuen Auswertungsformen, zu gewährleisten.
1.4.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Anzahl Stages bei Filmproduktionen;
b. Anzahl Frauen und Anzahl Männer, die einen Stage absolvieren;
c. berufliche Integration nach Abschluss der Stages.
1.4.3 Nachwuchsproduzentinnen und -produzenten sollen bei der Entwicklung geförderter Projekte und bei der Vorbereitung der Dreharbeiten professionell begleitet werden.
1.4.4 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziel sind:
a. Anzahl durchgeführter Nachwuchsbegleitungen;
b. Anzahl abgeschlossener Projekte und Dreharbeiten.
1.4.5 Professionelle Filmschaffende aus den Bereichen Herstellung, Auswertung und Vermittlung sollen die Möglichkeit haben, sich kontinuierlich und bedürfnisgerecht weiterzubilden, damit das Schweizer Filmschaffen international wettbewerbsfähig bleibt.
1.4.6 Indikator für die Erreichung dieses Ziels sind die Anzahl und die Art der Weiterbildungen sowie die Anzahl Teilnehmender und deren Zufriedenheit.
2 Kriterien
2.1 Kriterien der Förderung der Filmkultur
2.1.1 Förderung von filmkulturellen Organisationen
2.1.1.1 Der Bund kann Finanzhilfen an die Betriebskosten von filmkulturellen Organisationen und Institutionen wie Festivals und Publikationen bewilligen, die durch ihre Aktivitäten dauerhaft oder wiederkehrend einen wichtigen Beitrag zur Verbreitung der Filmkultur und zur Promotion des Schweizer Filmschaffens leisten. Zur Verbesserung der sprachraumübergreifenden Wahrnehmung sollen Tätigkeiten, die vom Bund mit einem Beitrag von mehr als einem Drittel der Kosten gefördert werden, sich in der Kommunikation mit der Öffentlichkeit mindestens zweier Landessprachen bedienen und einen barrierefreien Zugang zu den von ihnen vermittelten Inhalten und Angeboten sicherstellen.
2.1.1.2 Gefördert werden namentlich filmkulturelle Bestrebungen, die wesentlich dazu beitragen, dass:
a. der Öffentlichkeit relevante Daten und objektive Informationen über das Schweizer Filmschaffen zur Verfügung stehen;
b. das aktuelle Schweizer Filmschaffen vertieft und kritisch analysiert und darüber möglichst breit berichtet wird;
c. das Verständnis für das Medium Film in der Schweizer Bevölkerung gefördert wird und die kritische Auseinandersetzung damit zunimmt, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen;
d. das Schweizer Filmschaffen für die Schweizer Bevölkerung sichtbar ist und vom Publikum im In- und Ausland wahrgenommen wird;
e. der Zugang zu Schweizer Filmen und zu qualitativ hochstehenden ausländischen Filmen erleichtert wird;
f. die Vernetzung unter den Schweizer Filmschaffenden und die internationale Zusammenarbeit verbessert werden.
2.1.1.3 Die Finanzhilfen werden in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung zwischen der Organisation und dem BAK ausgerichtet (Art. 52). Kommen mehrere Organisationen für eine Leistungsvereinbarung in Frage, so erfolgt die Auswahl aufgrund einer Ausschreibung. Für die Evaluation der Gesuche können Expertinnen und Experten beigezogen werden. Die Leistungsvereinbarungen werden vom BAK jeweils für mehrere Jahre abgeschlossen.
2.1.1.4 Bei der Auswahl der Organisationen sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
a. Einzigartigkeit und Qualität der dem Publikum angebotenen Programme, Berichte oder Informationen;
b. Unabhängigkeit der Organisation, Kontinuität und Professionalität bei der Aufgabenerfüllung;
c. nationale und internationale Ausstrahlung oder Verbreitung;
d. Kohärenz und Nachhaltigkeit der Weiterentwicklungsstrategie auch im Hinblick auf die Digitalisierung sowie Effizienz der Mittelverwendung;
e. Kooperation mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Tätigkeitsbereich;
f. Beitrag zur Promotion des Schweizer Filmschaffens und zur Vernetzung der Schweizer Filmschaffenden;
g. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
h. Berücksichtigung von Diversität und nachhaltiger Umgang mit Ressourcen.
2.1.2 Einzelprojektförderung
2.1.2.1 Der Bund kann Finanzhilfen an die Projektkosten für filmkulturelle Aktivitäten bewilligen, die zur Erhaltung, zur Entwicklung oder zur Verbreitung der Filmkultur sowie zur nationalen und internationalen Zusammenarbeit beitragen. Projekte, die besonders innovativ sind, werden bevorzugt. Ein Projekt kann höchstens während drei Jahren gefördert werden.
2.1.2.2 Bei der Förderung filmkultureller Projekte sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
a. Relevanz und Einzigartigkeit des Projekts;
b. Komplementarität zu bereits geförderten Aktivitäten;
c. Professionalität;
d. nationale oder überregionale Ausstrahlung;
e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
f. Nachhaltigkeitseffekte;
g. nachhaltiger Umgang mit Ressourcen.
2.1.3 Unterstützung durch nicht geldwerte Leistungen
Das BAK kann filmkulturelle Bestrebungen, insbesondere zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Schweizer Filmkultur und das Schweizer Filmschaffen, auch durch nicht geldwerte Leistungen unterstützen, beispielsweise durch Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).
2.1.4 Filmpreis
Das BAK fördert die Auszeichnung von Abschlussfilmen und richtet Finanzhilfen an Filmschaffende aus, deren Abschlussfilm für den Schweizer Filmpreis nominiert ist. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung des EDI vom 30. September 20047 über den Schweizer Filmpreis.
2.2 Kriterien der Förderung der Filmpromotion
2.2.1 Der Bund leistet Strukturbeiträge an die Stiftung «Swiss Films» für das Konzipieren, Organisieren und Umsetzen von Promotionsmassnahmen für Schweizer Filme und Koproduktionen im Inland und den Betrieb der Filmdatenbank. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass die Massnahmen zur Promotion des Schweizer Films im In- und Ausland mit den Massnahmen für die internationale Präsenz des Schweizer Films nach der IPFiV8 koordiniert sind.
2.2.2 Zudem ist auf folgende Prioritäten zu achten:
a. Wirksamkeit, Qualität und Professionalität der Promotionsmassnahmen durch fortlaufende Evaluation;
b. Abstimmung der Promotionsmassnahmen auf das jeweilige Zielpublikum der Filme;
c. Breitenwirksamkeit der Massnahmen;
d. Berücksichtigung der Branchenbedürfnisse und Zusammenarbeit mit weiteren Partnern.
2.3 Kriterien der Förderung der Weiterbildung
2.3.1 Der Bund leistet Strukturbeiträge an die Stiftung «FOCAL» für das Konzipieren, Organisieren und Anbieten von Weiterbildungen für die in den verschiedenen Filmberufen tätigen Personen. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass Filmschaffende aus allen Landesteilen Zugang zum Weiterbildungsangebot haben und dass der Zugang möglichst barrierefrei ist.
2.3.2 Zudem ist auf folgende Prioritäten zu achten:
a. Professionalität und Qualität des Weiterbildungsangebots durch Evaluation und Massnahmen zur Qualitätssicherung;
b. Vielfalt und Kontinuität des Weiterbildungsangebots unter Berücksichtigung aller künstlerischen und technischen Filmberufe;
c. Berücksichtigung von Gender-Aspekten bei der Konzeption von Weiterbildungen mit dem Ziel, die Präsenz von Frauen im Schweizer Filmschaffen zu stärken;
d. Praxisbezug der Weiterbildungen und Ausrichtung an den Bedürfnissen der Filmbranche;
e. Auswahl der Teilnehmenden aufgrund von Eignung, Erfahrung und Vorbildung;
f. Einbezug technischer und produktioneller Entwicklungen;
g. Vernetzung und Koordination mit anderen Institutionen, insbesondere im Ausland;
h. nachhaltiger Umgang mit Ressourcen.
(Art. 18 Abs. 2)
Erhaltung des Schweizer Filmerbes:
Förderungskonzept 2026–2028
1 Ziele und Indikatoren für die Evaluation
1.1 Evaluation
1.1.1 Über die Umsetzung der Filmförderungskonzepte, insbesondere über die Erreichung des nachfolgend aufgeführten Wirkungsziels, erstattet das BAK periodisch Bericht.
1.1.2 Die Schlussevaluation erfolgt soweit möglich durch externe Fachleute.
1.1.3 Für die Periode 2026–2028 wird der Bereich audiovisuelles Erbe der Schweiz mit Fokus auf die öffentliche Verfügbarkeit des audiovisuellen Erbes schwerpunktmässig evaluiert.
1.2 Ziel im Bereich Filmerbe
1.2.1 Das aktuelle Schweizer Filmschaffen und das audiovisuelle Erbe der Schweiz sollen gesammelt, archiviert, inventarisiert, restauriert und in gutem Zustand für künftige Generationen erhalten sowie der Öffentlichkeit erschlossen und zugänglich gemacht werden.
1.2.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Inventarisierungsgrad der Sammlung;
b. Umsetzungsgrad der Archivierung;
c. Anzahl öffentlich zugänglich gemachter Filme nach Art der Auswertung (Kino, Festivals, online usw.);
d. Anzahl restaurierter und digitalisierter Filme.
2 Prioritäten bei der Verwendung der Finanzhilfen an die Sammlung, Erhaltung, Restaurierung und Digitalisierung des Filmerbes
2.1 Der Bund leistet Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinémathèque Suisse» für das Sammeln, Archivieren, Inventarisieren, Restaurieren, Digitalisieren, Erschliessen und Zugänglichmachen des audiovisuellen Erbes der Schweiz. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung ist darauf zu achten, dass folgende Prioritäten eingehalten werden:
2.1.1 Es sollen insbesondere Filme mit einem Bezug zur Schweiz (Helvetica) erworben und gesammelt werden. Priorität haben dabei Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen, namentlich solche, die vom Bund gefördert und deshalb der Stiftung «Cinémathèque Suisse» übergeben wurden.
2.1.2 Gefährdeten Helvetica soll bei Restaurierungen und Digitalisierungen Priorität zukommen. Die übrigen Bestände sind entsprechend ihrer Einzigartigkeit und nach Dringlichkeit zu restaurieren oder zu digitalisieren.
2.1.3 Es soll eine Langzeitarchivierungsstrategie erarbeitet werden, welche die Perspektiven für die langfristige Erhaltung des Schweizer Filmerbes aufzeigt und Massnahmen zur Umsetzung definiert.
2.1.4 Die Stiftung «Cinémathèque Suisse» berücksichtigt bei der Umsetzung ihrer Aufgaben den Grundsatz eines nachhaltigen Umgangs mit Ressourcen.