AS 2025 850
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
Präambel
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
verordnet:
I
1 Die Anhänge 2 und 4 der Verordnung des BAFU vom 29. November 20171 über phytosanitäre Massnahmen für den Wald erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 2a und 3 werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2026 in Kraft.
10. Dezember 2025 | Bundesamt für Umwelt: Katrin Schneeberger |
(Art. 2)
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea
1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/13102 mit Ursprung in der Republik Korea ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 zur Verfügung.
b. Der Lieferant ist auf dem von der Republik Korea jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 aufgeführt.
c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 30 PGesV-WBF-UVEK3 die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 festgelegten Anforderungen.
1.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen
Beim EPSD sind mindestens eine Woche im Voraus anzumelden:
a. der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 1.1;
b. die Menge der eingeführten Pflanzen; und
c. der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU.
1.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 genannten Zeiträumen.
1.4 Besondere Bestimmung
Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan
2.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/28524 mit Ursprung in Japan ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 zur Verfügung.
b. Der Lieferant ist auf dem von Japan jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 aufgeführt.
c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 30 PGesV-WBF-UVEK die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 festgelegten Anforderungen.
2.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen
Beim EPSD sind mindestens eine Woche im Voraus anzumelden:
a. der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 2.1;
b. die Menge der eingeführten Pflanzen; und
c. der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU.
2.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 genannten Zeiträumen.
2.4 Besondere Bestimmung
Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
(Art. 2a)
Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen gelten
Ziff. 1 und 2Aufgehoben
Ziff. 3
3 Eichenholz (Quercus L.), das seine natürliche Oberflächenrundung mitsamt Rinde behalten hat, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
3.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen
Für die Einfuhr von Eichenholz (Quercus L.) nach Anhang 7 Nummer 90 PGesV-WBF-UVEK5 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika werden die Anforderungen gemäss den Artikeln 4−8 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/13126 als gleichwertig anerkannt für Holz, das seine natürliche Oberflächenrundung mitsamt Rinde behalten hat.
3.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen
Beim EPSD sind mindestens eine Woche im Voraus anzumelden:
a. der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 3.1;
b. die Menge der eingeführten Pflanzen; und
c. der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU.
3.3 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen Voraussetzungen
Die Voraussetzungen nach Ziffer 3.1 gelten während den in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 genannten Zeiträumen als gleichwertig.
3.4 Besondere Bestimmung
Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
(Art. 3)
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen
Ziff. 1Aufgehoben
(Art. 4)
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV‑WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern
1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK7 gelten für die Einfuhr von Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2888.
1.2 Besondere Bestimmungen
1.2.1 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 von Holzverpackungsmaterial mit Ursprung in Belarus, China und Indien die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittländern gemäss Artikel 2 Buchstabe k PGesV zu verstehen.
1.2.2 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 die Zuständigkeit bei den zuständigen Behörden liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
1.2.3 Waren gemäss Ziffer 1.2.8, die mit Holzverpackungsmaterial eingeführt werden, müssen zwei Arbeitstage vor der Einfuhr beim EPSD angemeldet werden. Sie sind so lange für den Verkauf und die Verteilung gesperrt, bis die Kontrolle des EPSD ergeben hat, dass das Holzverpackungsmaterial befallsfrei ist und die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffern 9–14 PGesV-WBF-UVEK erfüllt sind.
1.2.4 Verpackungseinheiten sind mit dem Originalsiegel versehen zwischenzulagern.
1.2.5 Die Waren mit Holzverpackungsmaterial sind so zwischenzulagern, dass die Kontrolleurinnen und Kontrolleure des EPSD ungehinderten Zugang zur Verpackungseinheit und deren Inhalt haben.
1.2.6 Die Kontrollen des EPSD finden statt:
a. wenn der Importeur die Einfuhr der Ware mindestens zwei Arbeitstage vorher angemeldet hat: unmittelbar nach Eintreffen der Ware am Kontrollort;
b. in den übrigen Fällen: innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware am Kontrollort.
1.2.7 Der EPSD gibt das Lieferungslos schriftlich für die Verteilung oder den Verkauf frei, wenn die Kontrolle keine Beanstandung ergeben hat.
1.2.8 Anstelle des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 gilt die folgende Tabelle:
HS-Code/ | Warenbezeichnung |
|---|---|
Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement | |
2506 | Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2514 | Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2517 | Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt |
2518 | Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2521 | Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden |
2526 | Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk |
Holz, Holzkohle und Holzwaren | |
4401 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert |
4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz |
4418 | Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussbodenplatten und Schindeln, aus Holz |
4421 | Andere Waren aus Holz |
Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe | |
4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | |
6801 | Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) |
6802 | Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt |
6803 | Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Pressschiefer |
6804 | Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert |
6811 | Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen |
6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Keramische Waren | |
6901 | Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden |
6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden |
6904 | Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und ähnliche Waren, aus Keramik |
6905 | Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen, aus Keramik, und andere Baukeramik |
6906 | Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik |
6907 | Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung aus Keramik |
6912 | Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan |
6914 | Andere Waren aus Keramik |
Glas und Glaswaren | |
7003 | Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet |
7004 | Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet |
7005 | Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet |
7006 | Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material |
7007 | Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) |
7008 | Isolierverglasungen, mehrschichtig |
7009 | Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel |
Eisen und Stahl | |
7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen |
Kupfer und Waren daraus | |
7411 | Rohre aus Kupfer |
7412 | Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Kupfer |
7415 | Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer |
Aluminium und Waren daraus | |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7608 | Rohre aus Aluminium |
7609 | Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Aluminium |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate | |
8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
8424 | Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen |
8465 | Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
8467 | Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge |
2 Anoplophora chinensis (Forster)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9, 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/20959 sowie die darin genannten Anhänge I und II und die darin genannten Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen (ISPM) Nrn. 5, 9, 14 und 31 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO10.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 4 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
2.2.3 Wo gemäss den Artikeln 4, 9 Absatz 2 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
3 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU11 und die darin genannten Anhänge I–III.
3.2 Besondere Bestimmungen
3.2.1 Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/535/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
3.2.2 Anstelle der Fristen gemäss den Artikeln 5, 9 und 11 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
3.2.3 Wo gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3, den Artikeln 4, 5 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie den Artikeln 13–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
4 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–11 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/195212 und die darin genannten Anhänge I und II.
4.2 Besondere Bestimmungen
4.2.1 Spezifizierte Pflanzen, spezifiziertes Holz und spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1952 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
4.2.2 Anstelle der Fristen nach Artikel 11 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
4.2.3 Wo gemäss Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
4.2.4 Das in Artikel 2 Ziffer 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952 spezifizierte Holz wird in der Schweiz wie folgt definiert: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die folgenden Kriterien erfüllt:
a. Es handelt sich um Holz, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, einschliesslich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat.
b. Es ist unter einer der folgenden Warenbezeichnungen aufgeführt:
HS-Code/ | Warenbezeichnung |
|---|---|
4401.1200 | Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus anderem als Nadelholz |
4401.2200 | Holz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln, aus anderem als Nadelholz |
ex 4401.4900 | Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert |
ex 4403.12 | Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen, anderes als Nadelholz oder als tropische Hölzer |
4403.9500 | Birkenholz (Betula spp.), roh, mit einer kleinsten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
4403.9600 | Anderes Birkenholz (Betula spp.), roh, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
4403.9700 | Pappelholz (Populus spp.), roh, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
ex 4403.9900 | Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen, anderes als Nadelholz oder als tropische Hölzer (ausgenommen Buche [Fagus spp.], Pappel [Populus spp.] oder Birke [Betula spp.]) |
ex 4404.2000 | Holzpfähle, gespalten, Pfähle und Pflöcke, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, aus anderem als Nadelholz |
4406 | Bahnschwellen aus Holz |
4407.92 | Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407.93 | Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407.95 | Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407.96 | Birkenholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407.97 | Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
ex 4407.99 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, anderes als Nadelholz (ausgenommen Buche [Fagus spp.], Ahorn [Acer spp.], Esche [Fraxinus spp.], Birke [Betula spp.] oder Pappel [Populus spp.]) |
9406.1000 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
5 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/203213.
5.2 Besondere Bestimmungen
5.2.1 Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt und dort in Verkehr gebracht werden.
5.2.2 Wo gemäss Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
6 Agrilus planipennis Fairmaire
6.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/43414.
6.2 Besondere Bestimmungen
6.2.1 Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
6.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
6.2.3 Wo gemäss den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.