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AS 2026 16

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20231,

beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 926 Abs. 2–4

2 Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen.

3 Wird ihm eine bewegliche Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sie dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.

4 Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.

II

Die Zivilprozessordnung3 wird wie folgt geändert:

Art. 248 Bst. cDas summarische Verfahren ist anwendbar:c. für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;

Gliederungstitel vor Art. 2584.Kapitel: Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung1.Abschnitt: Gerichtliches Verbot

Gliederungstitel nach Art. 2602.Abschnitt: Gerichtliche Verfügung

Art. 260a und 260b einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

Art. 260a Grundsatz1 Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, so kann der Besitzer beim Gericht beantragen, dass es gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung durch die zuständige Behörde anordnet.2 Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen.3 Das Gericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen.4 Auf Antrag kann das Gericht die vorzeitige Vollstreckung der Verfügung anordnen. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache1 Für die Bekanntmachung und Einsprache gelten die Artikel 259 und 260 sinngemäss. Die Einsprache ist jedoch innert zehn Tagen zu erheben und zu begründen. 2 Bei Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung ist die Einsprache nicht zu begründen. Die Verfügung bleibt gegenüber der einsprechenden Person einstweilen wirksam. Das Gericht setzt ihr eine Frist zur Klage innert zehn Tagen an.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 20. Juni 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2025 unbenützt abgelaufen.4

2 Es wird auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt.

14. Januar 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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