Die Meldung kann unter folgenden Voraussetzungen über das zuständige kantonale Handelsregisteramt erfolgen:
a. Die Rechtseinheit lässt gleichzeitig eine Tatsache ins Handelsregister eintragen.
b. Die Rechtseinheit bestätigt, dass alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder als Organ der Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind und dass es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt.
c. Das zuständige Handelsregisteramt nimmt am Pilotversuch teil.
Sie muss entweder mittels Papierformular oder unter Nutzung der elektronischen Erfassungshilfe erfolgen. Das BJ stellt das Papierformular und die elektronische Erfassungshilfe zur Verfügung.
Die Meldungen der Rechtseinheiten müssen den Vorgaben der Artikel 14 E-TJPV entsprechen.
Die gemeldeten Informationen sind nicht öffentlich im Sinne von Artikel 936 des Obligationenrechts (OR).
Das Handelsregisteramt übermittelt die gemeldeten Informationen dem Pilotregister, ohne sie auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Übermittlung muss nach den Vorgaben von Artikel 21 E‑TJPV erfolgen.
Das Handelsregisteramt bewahrt die gemeldeten Informationen auf, bis das BJ den Erhalt der Informationen bestätigt hat. Die Informationen müssen spätestens sechs Monate nach Eingang der Bestätigung vernichtet werden. Bleibt eine Bestätigung aus, so werden die Informationen spätestens ein Jahr nach der Übermittlung vernichtet.