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AS 2026 327

Verordnung
über die Verlängerung der Übergangsfristen zum Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte
vom 5. Juni 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Art. 115 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025Pelze und Pelzprodukte, die nicht unter Artikel 10c oder 10d fallen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2029 eingeführt und bis zum 30. Juni 2030 verkauft werden.

2. Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland

Art. 52 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025Pelze und Pelzprodukte, die nicht unter Artikel 5c oder 5d fallen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2029 eingeführt und bis zum 30. Juni 2030 verkauft werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

5. Juni 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung<br />über die Verlängerung der Übergangsfristen zum Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte<br />vom 5. Juni 2026 | Lexipedia | Lexipedia