AS 2026 342
Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 20251,
beschliesst:
I
Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 1bis, 2 und 2bis1bis Sie werden in den Amtssprachen des Bundes angeboten. Sie können zusätzlich auf Englisch angeboten werden.2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln in den Prüfungsordnungen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel, vereinfachten englischen Übersetzungen dieser Titel und Titelzusätze. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge.2bis Die Prüfungsordnungen unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20043 im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 29 Abs. 3, 3bis und 53 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel, vereinfachten englischen Übersetzungen dieser Titel und Titelzusätze.3bis Das WBF stellt Mindestvorschriften für das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel.5 Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 29a BezeichnungsrechtBietet eine Bildungsinstitution mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang an, so kann sie in ihrem Namen die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «École supérieure» oder «Scuola specializzata superiore» führen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels
Art. 44a Titelzusätze und vereinfachte englische Übersetzungen 1 Die Titelzusätze der höheren Berufsbildung lauten:a. «Professional Bachelor», wenn der Titel durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang einer höheren Fachschule erworben wurde;b. «Professional Master», wenn der Titel durch eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben wurde.2 Sie dürfen nur mit einem geschützten Titel der höheren Berufsbildung in einer Amtssprache des Bundes oder als Teil der vereinfachten englischen Übersetzung verwendet werden, wie diese in der Prüfungsordnung oder im Rahmenlehrplan festgehalten sind.3 Die vereinfachten englischen Übersetzungen der geschützten Titel richten sich nach der folgenden Struktur:a. bei eidgenössischen Berufsprüfungen: die berufsspezifische Bezeichnung auf Englisch, gefolgt von einem Komma und «Professional Bachelor»;b. bei eidgenössischen höheren Fachprüfungen: die berufsspezifische Bezeichnung auf Englisch, gefolgt von einem Komma und «Professional Master»; c. bei Bildungsgängen der höheren Fachschulen: «Professional Bachelor in», gefolgt von der berufsspezifischen Bezeichnung auf Englisch.
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 63a Unzulässige Verwendung der Bezeichnung1 Wer als Verantwortlicher eines Geschäftsbetriebs ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang vorsätzlich die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «École supérieure» oder «Scuola specializzata superiore» verwendet, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.2 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.3 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Absatz 2 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. 4 Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 73 ÜbergangsbestimmungNach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.
Art. 73b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 20251 Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die nicht auf einem Rahmenlehrplan beruhen und vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2025 anerkannt wurden, gelten bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung weiterhin als anerkannt.2 Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen und vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden, gelten bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung weiterhin als anerkannt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Dezember 2025 Der Präsident: Stefan Engler | Nationalrat, 19. Dezember 2025 Der Präsident: Pierre-André Page |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. April 2026 unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt.
24. Juni 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |