Im ersten Wahlgang werden alle wählbaren Personen für gewählt erklärt, die das absolute Mehr der gültigen Listen erreicht haben, wobei die Enthaltungen und die leeren Listen nicht gezählt werden.
Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, werden unverzüglich informiert:
- von der Staatskanzlei bei den Ständeratsund Staatsratswahlen sowie der Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns;
- vom Wahlbüro bei den Gemeinderatswahlen.
Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, müssen bis spätestens an dem auf den Urnengang folgenden Mittwoch um 12 Uhr erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bleibt die Erklärung aus, so gilt die Wahl als abgelehnt.
Das Wahlbüro streicht die Namen der Personen, die die Wahl ablehnen, und der nicht wählbaren Personen.
Wenn mehr Personen das absolute Mehr erreicht haben und die Wahl annehmen, als Personen zu wählen sind, so werden nach Massgabe der zu besetzenden Sitze diejenigen Personen mit den wenigsten Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von folgenden Personen gezogen wird:
- von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler bei den Ständeratsund Staatsratswahlen sowie bei der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner;
- von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann bei den Gemeinderatswahlen.