Lexipedia

116.1

Gesetz über das Petitionsrecht

vom 21.05.1987 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)

Präambel

Petitionsrecht – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 33 der Bundesverfassung vom 18. April 1999;

gestützt auf Artikel 25 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. April 1987;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Begriff

Die Petition ist eine schriftliche Eingabe, die diesen Titel trägt oder als solche erscheint und in der sich eine oder mehrere Personen bei einer gesetzgebenden, richterlichen oder vollziehenden Behörde oder einer Verwaltungsbehörde des Staates, einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt beschweren oder an sie einen Vorschlag oder eine Bitte richten.

Die an eine richterliche Behörde gerichtete Petition darf keine bereits abgeurteilte oder noch zu beurteilende Sache zum Gegenstand haben.

Art. 2 Berechtigung zur Ausübung des Petitionsrechtes

Jede urteilsfähige Person ist zur Ausübung des Petitionsrechts befugt.

Juristische Personen können dieses Recht nur innerhalb der Schranken ihres Zweckes ausüben.

Art. 3 Form

Die Petition muss mit der Unterschrift und der Angabe des Wohnortes oder des Sitzes des oder der Verfasser versehen sein.

Die Petition kann nur im Falle einer körperlichen Behinderung des Petitionärs von einem Stellvertreter unterzeichnet werden.

Art. 4 Sanktionsfreiheit

Die ordnungsgemässe Ausübung des Petitionsrechtes darf keinerlei Sanktionen nach sich ziehen.

Art. 5 Verfahren

Die Behörde, an welche eine Petition gerichtet ist, prüft diese und holt, im Rahmen ihrer Kompetenzen, die erforderlichen Auskünfte ein.

Die anderen Behörden und ihre Dienststellen wirken im Rahmen ihrer Kompetenzen bei der Prüfung der Petition mit.

Eine an den Grossen Rat gerichtete Petition wird der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission überwiesen; diese prüft sie grundsätzlich innerhalb von 5 Monaten nach Eingang und formuliert begründete Anträge. Stellt sich heraus, dass die Petition offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, so schreibt die Kommission sie ab, und teilt dies dem Verfasser der Petition mit.

Die Kommission überweist dem Staatsrat eine Kopie ihres Berichts an den Grossen Rat.

Der Grosse Rat äussert sich zu der an ihn gerichteten Petition während der Session, für die ihm die Kommission den Bericht überwiesen hat.

Art. 6 Entscheid

Nach der Prüfung der Petition muss die Behörde:

  1. der Petition im Rahmen ihrer Kompetenzen Folge leisten;
  2. die Petition zurückweisen, oder
  3. die Petition an die zuständige Behörde weiterleiten.

Ist der Gegenstand der Petition zugleich Gegenstand eines Rechtsstreites oder eines Verfahrens, so wird der Entscheid bis zu dessen Beendigung aufgeschoben. Der Verfasser der Petition ist darüber zu informieren.

Art. 7 Antwort

Die Behörde gibt dem Verfasser der Petition oder seinem Stellvertreter eine begründete Antwort.

Haben mehrere Personen die Petition unterzeichnet, so gibt die Behörde die Antwort dem ersten Unterzeichner bekannt, dem sie zugestellt werden kann; sie beauftragt ihn dabei, die Mitunterzeichner über die Antwort in Kenntnis zu setzen.

Sie gibt ihre Antwort auch denjenigen Personen bekannt, die schutzwürdige Interessen geltend machen können.

Art. 8 Geheimhaltung

Die Identität der Petitionäre darf nur dann mitgeteilt werden, wenn sie der Bekanntgabe zugestimmt haben oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf, oder in anderen von der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Fällen.

Wenn dem Grossen Rat eine Petition, die nicht eine persönliche Angelegenheit betrifft, unterbreitet wird, kann die Identität der Petitionäre mitgeteilt werden.

Art. 9 Aufhebung

Das Dekret vom 23. Mai 1849 über die Ausübung des Petitionsrechts ist aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.[1]

Egress

BL/AGS 1987 f 156 / d 159

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

21.05.1987

Erlass

Grunderlass

01.01.1988

BL/AGS 1987 f 156 / d 159

15.11.1996

Art. 5

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 676 / d 686

15.11.2000

Art. 5

geändert

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 700 / d 677

07.09.2006

Ingress

geändert

01.01.2007

2006_091

07.09.2006

Art. 5

geändert

01.01.2007

2006_091

07.09.2006

Art. 7

geändert

01.01.2007

2006_091

07.09.2006

Art. 8

geändert

01.01.2007

2006_091

13.10.2022

Art. 5 Abs. 3

geändert

01.01.2023

2022_110

13.10.2022

Art. 5 Abs. 4

eingefügt

01.01.2023

2022_110

13.10.2022

Art. 5 Abs. 5

eingefügt

01.01.2023

2022_110

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

21.05.1987

01.01.1988

BL/AGS 1987 f 156 / d 159

Ingress

geändert

07.09.2006

01.01.2007

2006_091

Art. 5

geändert

15.11.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 676 / d 686

Art. 5

geändert

15.11.2000

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 700 / d 677

Art. 5

geändert

07.09.2006

01.01.2007

2006_091

Art. 5 Abs. 3

geändert

13.10.2022

01.01.2023

2022_110

Art. 5 Abs. 4

eingefügt

13.10.2022

01.01.2023

2022_110

Art. 5 Abs. 5

eingefügt

13.10.2022

01.01.2023

2022_110

Art. 7

geändert

07.09.2006

01.01.2007

2006_091

Art. 8

geändert

07.09.2006

01.01.2007

2006_091