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262.1

Gesetz über die Beglaubigung von Unterschriften

vom 17.11.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 20. September 2005;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1

Die Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden werden gemäss Notariatsgesetz[1] durch die Notare erteilt. Die Zuständigkeit der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für die Beglaubigung bestimmter Unterschriften unter den Bedingungen und in den Fällen, die das Gesetz über Geoinformation[2] vorsieht, bleibt vorbehalten.

Der Staatsrat kann zudem die Oberämter sowie die Gemeinden, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen, ermächtigen, Unterschriften zu beglaubigen.

Art. 2

Die Beglaubigungen von Unterschriften auf anderen Urkunden werden in einer Verordnung des Staatsrats geregelt.

Art. 3

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen:

  1. des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

    [3]

    ;

  2. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung

    [4]

    ;

  3. der eidgenössischen Handelsregisterverordnung

    [5]

    und der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung.

Art. 4

Das Gesetz vom 16. Juni 1838 über die Legalisierungen und die Beurkundung von handschriftlichen Akten sowie über die Sicherstellung der Betagung derselben (SGF 262.1) wird aufgehoben.

Art. 5

Das Notariatsgesetz vom 20. September 1967 (SGF 261.1) wird wie folgt geändert:

Art. 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

2005_120

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

17.11.2005

Erlass

Grunderlass

01.01.2006

2005_120

24.11.2023

Art. 1 Abs. 1

geändert

01.03.2024

2023_113

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

17.11.2005

01.01.2006

2005_120

Art. 1 Abs. 1

geändert

24.11.2023

01.03.2024

2023_113