Präambel
den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über
den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen)
vom 10.04.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2007)
Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura
sowie der Kanton Tessin
gestützt auf die Artikel 372 und 377–380 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches;
gestützt auf die Artikel 5 und 8 der Vereinbarung vom 9. März 2001 über
die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der
interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen mit dem Ausland;
in Erwägung:
dass den zuständigen Behörden der Partnerkantone neue Strukturen und
geeignete Anstalten für den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen
zur Verfügung gestellt werden müssen;
dass ein Bedürfnis besteht, die Bedingungen des Vollzugs der Strafurteile
und der damit verbundenen Entscheide in einem Geiste der interkantonalen
und interkonkordatären Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung des
internationalen Rechts zu harmonisieren;
dass die interkantonale Zusammenarbeit weiterzuführen und zu entwickeln
ist, um die Qualität, die Wirtschaftlichkeit und die
öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten,
beschliessen:
die Annahme des vorliegenden Konkordats über den Vollzug der
Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jugendlichen
Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (das Konkordat).
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Strafund Massnahmenvollzug – Konkordat 342.1
Geltungsbereich
Strafund Massnahmenvollzug in den Konkordatsanstalten