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616.11

Subventionsreglement (SubR)

vom 22.08.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Subventionsreglement

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

  • Anhang 1: Verzeichnis der Subventionen (Art. 4)

1 1 Begriffe

Art. 1 Empfängerinnen und Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung (Art. 2 SubG)

Die Anstalten nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates gelten nicht als Empfängerinnen ausserhalb der Kantonsverwaltung.

Art. 2 Ausschliesslich von Dritten finanzierte Beiträge (Art. 6 Bst. a SubG)

Die Beiträge, die ausschliesslich von Dritten finanziert werden, sind namentlich:

  1. die Beiträge, die aus dem Anteil am Gewinn der Sport-Toto-Gesellschaft und der Gesellschaft der Loterie Romande finanziert werden;
  2. die Beiträge, die aus dem Anteil am Alkoholzehntel finanziert werden;
  3. die Beiträge für die berufliche Weiterbildung, die mit dem Ertrag aus den Betriebsabgaben für öffentliche Gaststätten finanziert werden;
  4. die Beiträge an die Nutztierversicherungsanstalt, die mit dem Ertrag der Viehhandelspatente finanziert werden;
  5. die aus dem Spezialfonds für den Jugendschutz finanzierten Beiträge;
  6. die aus dem Fonds für das Wild finanzierten Beiträge, abgesehen von denjenigen, die durch Einlagen aus dem Voranschlag gedeckt sind;
  7. die aus dem Mehrwertfonds finanzierten Beiträge.

Art. 3 Durch das Bundesrecht vorgeschriebene Beteiligungen (Art. 6 Bst. b SubG)

Ein im Bundesrecht vorgesehener Beitrag gilt als vorgeschriebene Beteiligung, wenn der Staat hinsichtlich der Modalitäten für die Gewährung und die Festsetzung der Höhe keinerlei Ermessensspielraum hat.

2 2 Verzeichnis der Subventionen

Art. 4 Verzeichnis der Subventionen (Art. 7 SubG)

Das Verzeichnis der Subventionen ist im Anhang 1 zu diesem Reglement angeführt und wird regelmässig den Gesetzgebungsänderungen angepasst.

3 3 Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 5 Übereinstimmung der Textentwürfe mit den Grundsätzen (Art. 8 SubG)

Die zuständige Direktion prüft in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion zuhanden des Staatsrates, ob die Entwürfe von rechtsetzenden Texten über die Subventionen mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes (das Gesetz) und dieses Reglements übereinstimmen.

Die Erlassentwürfe, die zur Beschlussfassung abgeliefert werden, sowie die Begleittexte zu einem Gesuch um Ermächtigung, ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen, werden mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats der Finanzverwaltung unterbreitet.

Art. 6 Vom Staatsrat vorgesehene Finanzhilfen (Art. 9 Abs. 2 SubG)

Die Grenzbeträge nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes beziehen sich auf die Gesamthöhe der Beträge, die innerhalb eines Jahres gestützt auf dieselbe reglementarische Bestimmung als Finanzhilfen gewährt werden.

Art. 7 Darlehen zu Vorzugsbedingungen (Art. 15 Abs. 1 SubG)

Darlehen zu Vorzugsbedingungen sind zinslose Darlehen oder Darlehen zu günstigeren Bedingungen als marktüblich.

Art. 8 Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers (Art. 16 Abs. 1 SubG)

Die Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers bestimmt sich auf Grund der jeweiligen Lage zum Zeitpunkt, in dem die Behörde über das Subventionsgesuch entscheidet. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung über die Individualbeiträge.

Die Finanzkraft der natürlichen Personen wird hauptsächlich anhand ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Aufwendungen, namentlich für den Familienunterhalt beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.

Die Finanzkraft der Gemeinden bestimmt sich nach ihrem Steuerpotenzialindex.

Die Finanzkraft der übrigen juristischen Personen wird vor allem anhand der Betriebs- und der Bestandesrechnung beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.

Art. 9 Zeitliche Beschränkung der Gewährung (Art. 19 SubG)

Die Finanzhilfen sind wenn immer möglich als Starthilfen vorzusehen.

Art. 10 Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten des Staates (Art. 21 Abs. 2 SubG)

Die Nettosubventionen für Funktionsausgaben entsprechen den Bruttosubventionen für Funktionsausgaben abzüglich:

  1. der Beträge entsprechend den Ausnahmen nach Artikel 6 des Gesetzes;
  2. der Beteiligungen der Gemeinden und des Bundes an der Finanzierung der Subventionen;
  3. der Rückerstattungen und Rückforderungen ausgerichteter Subventionen;
  4. der Entnahmen aus von Dritten finanzierten Fonds, sofern mit diesen Entnahmen Subventionen für Funktionsaufgaben finanziert werden.

Sie ergeben sich aus der Summe der Beträge in den Positionen 3622.600, 3632, 3634, 3635, 3636 und 3637 des Kontenplans des Staates, abzüglich der Budgetpositionen entsprechend Absatz 1 Bst. a–d.

Das kantonale Steueraufkommen entspricht dem Betrag in der Kontenklasse 40 des Kontenplans des Staates.

Sollten die veranschlagten Nettosubventionen die in Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes festgelegte Obergrenze überschreiten, so beantragt der Staatsrat dem Grossen Rat vor Ende des auf den betreffenden Voranschlag folgenden Jahres, gesetzliche Bestimmungen über Subventionen zu ändern.

4 4 Voraussetzungen für die Gewährung und die Verwaltung der Subventionen

Art. 11 Revision und Rechnungslegung (Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2 SubG)

Ein Rechnungsprüfungsmandat darf nicht während mehr als sechs Jahren vom selben Organ ausgeübt werden. Es kann ein Pflichtenheft vorgeschrieben werden, in dem die Kontrollarbeiten der Revisionsstelle festgelegt sind.

Die offen gelegten Jahresrechnungen müssen umfassend Aufschluss über die Finanzlage geben. Es kann ein Standardkontenplan vorgeschrieben werden.

Art. 12 Einhaltung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 30 SubG)

Bei kantonalen Subventionen von weniger als 25'000 Franken ist die Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen keine besondere Bedingung für die Gewährung der Subventionen.

Art. 13 Prioritätenordnung (Art. 32 Abs. 2 SubG)

Für die Bearbeitung der Subventionsgesuche wird eine Prioritätenordnung aufgestellt, die die Zielsetzungen der Spezialgesetzgebung berücksichtigt.

Art. 14 Zinssatz (Art. 33 Abs. 3 und 37 Abs. 3 SubG)

Die Zinssätze nach den Artikeln 33 und 37 des Gesetzes entsprechen dem Satz des Verzugszinses gemäss Verordnung der Finanzdirektion über den Bezug der Steuerforderung.

Art. 15 Teilzahlungen (Art. 34 SubG) – Subventionen für Funktionsausgaben

Teilzahlungen von periodischen Subventionen für Funktionsausgaben werden in regelmässigen Abständen, die entsprechend den mutmasslichen tatsächlichen Ausgaben im Voraus bestimmt wurden, geleistet.

Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung oder ausnahmsweise auf der Grundlage einer provisorischen Jahresendabrechnung ausgezahlt.

Art. 16 Teilzahlungen (Art. 34 SubG) – Subventionen für Investitionen

Teilzahlungen von Subventionen für Investitionen werden gestützt auf Teilabrechnungen geleistet.

Der Teilzahlungsbetrag ist proportional zum Verhältnis zwischen den gemäss Teilabrechnung anrechenbaren und den gemäss genehmigtem Kostenvoranschlag insgesamt anrechenbaren Ausgaben.

Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Schlussabrechnung ausgezahlt.

5 5 Organisation der periodischen Überprüfung der Subventionen (Art. 35 SubG)

Art. 17 Staatsrat

Der Staatsrat setzt eine Koordinationskommission für die periodische Überprüfung der Subventionen (die Kommission) ein und ernennt ihre Mitglieder. Diese Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.

Der Staatsrat genehmigt die von der Kommission vorgeschlagene Planung der Überprüfungen und legt auf Antrag der Finanzdirektion die Zielsetzungen fest.

Art. 18 Betroffene Direktionen

Die betroffenen Direktionen haben die Überprüfung innerhalb des in der Planung festgesetzten Zeitraums durchzuführen.

Sie schaffen zu diesem Zweck die geeigneten Strukturen.

Sie legen der Kommission zu jeder durchgeführten Überprüfung einen Bericht vor (Prüfungsbericht).

Art. 19 Kommission – Zusammensetzung

Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Zu den Kommissionsmitgliedern gehören namentlich:

  1. eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der vom Staatsrat bezeichnet wird;
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder betroffenen Direktion, die oder der die Überprüfung auf Direktionsstufe koordiniert;
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzverwaltung;
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Gemeinden.

Art. 20 Kommission – Befugnisse

Die Kommission:

  1. schlägt die Weisungen zur Durchführung der Überprüfungen und zur Vorlage der Prüfungsberichte vor;
  2. sorgt dafür, dass die Überprüfungen entsprechend diesen Weisungen durchgeführt werden;
  3. schlägt jedes Jahr zuhanden des Staatsrats einen aktualisierten Überprüfungsplan vor, der sich über vier Jahre erstreckt und angibt, welche Subventionen wie eingehend und zu welchem Zeitpunkt zu überprüfen sind;
  4. legt dem Staatsrat über die Finanzdirektion einen Jahresbericht mit den Ergebnissen der durchgeführten Überprüfungen vor und schlägt ihm Massnahmen vor.

Art. 21 Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung:

  1. führt das Sekretariat der Kommission;
  2. unterstützt die Direktionen beim methodischen Vorgehen zur Durchführung der Überprüfungen;
  3. gewährleistet die Ausbildung der betroffenen Personen;
  4. begleitet und überwacht die Überprüfungen in Zusammenarbeit mit der Kommission.

Die Finanzverwaltung kann externe Sachverständige beiziehen und sie mit der konzeptuellen und methodischen Unterstützung sowie mit der Durchführung gewisser Untersuchungen beauftragen.

6 6 Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen (Art. 42 Abs. 2 SubG)

Die Finanzdirektion erstellt die vollständige und detaillierte Liste aller im Rechnungsjahr 1999 ausgezahlten Subventionen.

Der Staatsrat bestimmt nach Stellungnahme der Finanzdirektion und der betroffenen Direktionen, welche Subventionen nicht auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen und welche davon beizubehalten sind.

Die zuständigen Direktionen werden mit der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen für diejenigen Subventionen beauftragt, deren Beibehaltung vom Staatsrat bestätigt wurde.

Art. 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

BL/AGS 2000 f 525 / d 500

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

22.08.2000

Erlass

Grunderlass

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 525 / d 500

04.12.2001

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2002

BL/AGS 2001 f 637 / d 648

14.11.2002

Art. 2

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 19

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 21

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2003

2002_120

04.02.2003

Art. 19

geändert

01.01.2003

2003_029

15.02.2005

Art. 10

geändert

01.01.2005

2005_015

24.05.2005

Art. 5

geändert

01.01.2006

2005_053

30.08.2005

Anhang 1

Inhalt geändert

01.10.2005

2005_080

14.11.2006

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2007

2006_143

27.03.2007

Anhang 1

Inhalt geändert

01.03.2007

2007_044

11.02.2008

Art. 10

geändert

01.01.2008

2008_018

11.02.2008

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2008

2008_018

04.10.2010

Art. 8

geändert

01.01.2011

2010_101

23.11.2010

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2011

2010_129

30.11.2010

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2011

2010_153

21.12.2010

Art. 10

geändert

01.01.2011

2010_161

21.06.2011

Art. 10

geändert

01.07.2011

2011_057

21.06.2011

Anhang 1

Inhalt geändert

01.07.2011

2011_057

27.09.2011

Anhang 1

Inhalt geändert

01.10.2011

2011_090

06.03.2012

Anhang 1

Inhalt geändert

01.04.2012

2012_020

06.03.2012

Anhang 1

Inhalt geändert

01.04.2012

2012_021

02.07.2012

Anhang 1

Inhalt geändert

01.08.2012

2012_058

11.12.2012

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2013

2012_122

04.06.2013

Anhang 1

Inhalt geändert

01.07.2013

2013_041

08.04.2014

Anhang 1

Inhalt geändert

01.05.2014

2014_039

27.05.2014

Anhang 1

Inhalt geändert

01.07.2014

2014_052

19.04.2016

Anhang 1

Inhalt geändert

01.08.2016

2016_061

21.06.2016

Art. 2

geändert

01.07.2016

2016_088

21.06.2016

Anhang 1

Inhalt geändert

01.07.2016

2016_088

11.12.2017

Art. 2

geändert

01.01.2018

2017_114

05.06.2018

Anhang 1

Inhalt geändert

01.07.2018

2018_039

09.12.2025

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2026

2025_108

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

22.08.2000

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 525 / d 500

Art. 2

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 2

geändert

21.06.2016

01.07.2016

2016_088

Art. 2

geändert

11.12.2017

01.01.2018

2017_114

Art. 5

geändert

24.05.2005

01.01.2006

2005_053

Art. 8

geändert

04.10.2010

01.01.2011

2010_101

Art. 10

geändert

15.02.2005

01.01.2005

2005_015

Art. 10

geändert

11.02.2008

01.01.2008

2008_018

Art. 10

geändert

21.12.2010

01.01.2011

2010_161

Art. 10

geändert

21.06.2011

01.07.2011

2011_057

Art. 19

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 19

geändert

04.02.2003

01.01.2003

2003_029

Art. 21

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Anhang 1

Inhalt geändert

04.12.2001

01.01.2002

BL/AGS 2001 f 637 / d 648

Anhang 1

Inhalt geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Anhang 1

Inhalt geändert

30.08.2005

01.10.2005

2005_080

Anhang 1

Inhalt geändert

14.11.2006

01.01.2007

2006_143

Anhang 1

Inhalt geändert

27.03.2007

01.03.2007

2007_044

Anhang 1

Inhalt geändert

11.02.2008

01.01.2008

2008_018

Anhang 1

Inhalt geändert

23.11.2010

01.01.2011

2010_129

Anhang 1

Inhalt geändert

30.11.2010

01.01.2011

2010_153

Anhang 1

Inhalt geändert

21.06.2011

01.07.2011

2011_057

Anhang 1

Inhalt geändert

27.09.2011

01.10.2011

2011_090

Anhang 1

Inhalt geändert

06.03.2012

01.04.2012

2012_020

Anhang 1

Inhalt geändert

06.03.2012

01.04.2012

2012_021

Anhang 1

Inhalt geändert

02.07.2012

01.08.2012

2012_058

Anhang 1

Inhalt geändert

11.12.2012

01.01.2013

2012_122

Anhang 1

Inhalt geändert

04.06.2013

01.07.2013

2013_041

Anhang 1

Inhalt geändert

08.04.2014

01.05.2014

2014_039

Anhang 1

Inhalt geändert

27.05.2014

01.07.2014

2014_052

Anhang 1

Inhalt geändert

19.04.2016

01.08.2016

2016_061

Anhang 1

Inhalt geändert

21.06.2016

01.07.2016

2016_088

Anhang 1

Inhalt geändert

05.06.2018

01.07.2018

2018_039

Anhang 1

Inhalt geändert

09.12.2025

01.01.2026

2025_108