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631.21

Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform

vom 10.12.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)

Präambel

Umsetzung der Steuerreform – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform, namentlich auf Artikel 11;

gestützt auf das Dekret vom 13. Dezember 2018 über die finanziellen Übergangsbeiträge des Staates für die Gemeinden sowie die Pfarreien und Kirchgemeinden, namentlich auf Artikel 4 Abs. 3;

gestützt auf Artikel 201 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird die Umsetzung der Steuerreformgesetzgebung geregelt, namentlich:

  1. die Ausführungsbestimmungen für die Übergangsbeiträge zugunsten der Gemeinden sowie der Pfarreien und Kirchgemeinden und
  2. die Ausführungsbestimmungen für den Bezug und die Zuteilung der Sozialabgabe.

Art. 2 Verteilschlüssel für den Basisbeitrag für die Gemeinden

Der Basisbeitrag wird unter den Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  1. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 richtet sich der Verteilschlüssel nach den geschätzten Steuerausfällen infolge der Gewinnsteuersatzsenkung und der Abschaffung der Steuerstatus pro Gemeinde insgesamt, wobei die Schätzungen auf der jeweils jüngsten amtlichen Steuerstatistik beruhen, das heisst auf den Statistiken der Jahre 2017, 2018 und 2019.
  2. Für die Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026 richtet sich der Verteilschlüssel nach den Einnahmenschwankungen bei der Gewinnund Kapitalsteuer pro Gemeinde, wie sie sich aus dem Vergleich der amtlichen statistischen Daten vor und nach Inkrafttreten der Steuerreform, das heisst der Daten 2019 und 2020 ergeben.

Haben in einer Gemeinde ein oder mehrere Unternehmen ab 1. Januar 2017 freiwillig auf ihren besonderen Steuerstatus verzichtet, so werden die für die Berechnung der Verteilschlüssel dieser Gemeinden massgebenden Zahlen so angepasst, dass sie den Zahlen bei Wegfall des Steuerstatus per 1. Januar 2020 entsprechen. Diesen Anpassungen zugrundegelegt werden das Präzipuum und die Aufteilung zwischen inländischer und ausländischer Tätigkeit gemäss Steuererklärung für die letzte Steuerperiode, während der das oder die Unternehmen vom besonderen Steuerstatus profitiert hat oder haben.

Kommt es in den Jahren, in denen der Übergangsbeitrag ausgezahlt wird, zu Gemeindezusammenschlüssen, so werden für die Bestimmung der Verteilschlüssel und des Übergangsbeitrags für die neue Gemeinde die nach Absatz 1 geschätzten Steuerausfälle der einzelnen am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden zusammengezählt.

Art. 3 Verteilschlüssel für den Basisbeitrag für die Pfarreien und Kirchgemeinden

Der Basisbeitrag wird unter den Pfarreien und Kirchgemeinden nach den Verteilschlüsseln gemäss Artikel 2 nach Gemeindegebieten aufgeteilt.

Der Anteil des Beitrags nach Absatz 1, welcher der katholischen und der reformierten Kirche zugeteilt wird, richtet sich nach den Ergebnissen der Volkszählung von 2000.

Art. 4 Degressive Auszahlung des Basisbeitrags

Der Basisbeitrag wird degressiv ausgezahlt, und zwar:

  1. Für die Gemeinden:
  2. 1.

    10 Millionen Franken in den Jahren 2020, 2021 und 2022;

  3. 2.

    8 Millionen Franken in den Jahren 2023 und 2024;

  4. 3.

    6,75 Millionen Franken in den Jahren 2025 und 2026.

  5. Für die Pfarreien und Kirchgemeinden:
  6. 1.

    1,3 Millionen Franken in den Jahren 2020, 2021 und 2022;

  7. 2.

    1 Million Franken in den Jahren 2023 und 2024;

  8. 3.

    0,9 Millionen Franken in den Jahren 2025 und 2026.

Art. 5 Ergänzungsbeitrag

Der Staatsrat entscheidet im Herbst 2022 aufgrund der amtlichen Steuerstatistik 2020, ob ein Ergänzungsbeitrag gewährt werden muss. Gegebenenfalls kann der entsprechende Beitrag in die Voranschläge 2023 der Gemeinden sowie der Pfarreien und Kirchgemeinden eingestellt werden. Die Berechnung wird während sieben Jahren, das heisst bis 2028, jährlich aktualisiert.

Der Ergänzungsbeitrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem jährlichen Basisbeitrag von 9,6 Millionen Franken und dem Drittel der Mehreinnahmen des Staates aus der direkten Bundessteuer. Die Obergrenze liegt bei 5,4 Millionen Franken pro Jahr.

Der allfällige Ergänzungsbeitrag wird so aufgeteilt, dass 88,5 % an die Gemeinden und 11,5 % an die Pfarreien und Kirchgemeinden gehen.

Die jeweiligen Anteile des Ergänzungsbeitrags werden nach den Verteilschlüsseln nach Artikel 2 und 3 unter den Gemeinden sowie unter den Pfarreien und Kirchgemeinden aufgeteilt.

Art. 6 Härtefallbeitrag

Die Gemeinden, die einen Härtefallbeitrag gemäss Artikel 5 des Dekrets erhalten, und die entsprechenden Beträge werden in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 7 Zahlungsmodalitäten

Die Beträge zugunsten der Gemeinden (Basisbeitrag, allfälliger Ergänzungsbeitrag und allfälliger Härtefallbeitrag) werden ihnen auf ihrem Kontokorrent bei der Finanzverwaltung gutgeschrieben und jeweils am 30. Juni jeden Jahres verbucht.

Die Beträge zugunsten der Pfarreien und Kirchgemeinden werden am 30. Juni jeden Jahres auf das bei der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) angegebene Bank- oder Postkonto der einzelnen Pfarreien und Kirchgemeinden überwiesen. Umfasst eine Gemeinde mehrere Pfarreien bzw. Kirchgemeinden oder erstreckt sich eine Pfarrei oder Kirchgemeinde über mehrere Gemeinden, wird der Betrag dem Sitz der Pfarrei oder der Kirchgemeinde überwiesen.

Art. 8 Berichterstattungspflicht

Die KSTV erstellt und liefert ab 2022 jedes Jahr im vierten Quartal eine statistische Tabelle nach Gemeinden.

Die Tabelle enthält einen Vergleich der Steuereinnahmen von den juristischen Personen vor und nach Inkrafttreten der Steuerreform, aufgrund folgender Zahlen:

  1. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2020 für die 2022 gelieferte Tabelle;
  2. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2021 für die 2023 gelieferte Tabelle;
  3. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2022 für die 2024 gelieferte Tabelle;
  4. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2023 für die 2025 gelieferte Tabelle;
  5. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2024 für die 2026 gelieferte Tabelle.

Die KSTV unterbreitet die Tabellen dem Freiburger Gemeindeverband und bespricht sie mit ihm, bevor sie sie den Gemeinden zustellt.

Art. 9 Sozialabgabe: Untergrenzen

Artikel 4 Abs. 4 des Beschlusses vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen gilt sinngemäss für die Fakturierung der Akontozahlung.

Die Ausführungsbestimmungen über den Bezug der direkten Kantonssteuern gelten für den Bezug der Sozialabgabe punkto

  1. Verzugsund Vergütungszins;
  2. betragsmässige Begrenzung für die Verbuchung von Zinsen;
  3. betragsmässige Begrenzung für den Bezug oder die Rückerstattung des Saldos zugunsten des Staates oder der steuerpflichtigen Person.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Die Zahlung an die Gemeinden nach Artikel 7 Abs. 1 wird erstmals 2020 geleistet.

Die Zahlung an die Pfarreien und Kirchgemeinden nach Artikel 2 Abs. 2 wird bis zur Validierung der einschlägigen Dekretsbestimmungen sistiert. Die den Pfarreien und Kirchgemeinden geschuldeten Beträge werden gegebenenfalls direkt nach der Validierung überwiesen.

A1 A1 ANHANG 1 – Härtefallbeiträge, nach Gemeinden, für die Jahre 2020 und 2021 – Überweisung am 30.06.2020 und 30.06.2021 (Art. 6)

Art. A1-1 SAANEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Saanebezirks beträgt:

  1. Nr.

    Gemeinde

    Härtefallbeitrag (in Franken)

    2171

    Arconciel

    20'000

    2173

    Autigny

    2174

    Avry

    40'000

    2175

    Belfaux

    50'000

    2234

    La Brillaz

    2177

    Chénens

    2183

    Corminbœuf

    40'000

    2185

    Corserey

    2186

    Cottens

    2189

    Ependes

    2194

    Ferpicloz

    2196

    Fribourg/Freiburg

    2236

    Gibloux

    450'000

    2197

    Givisiez

    200'000

    2198

    Granges-Paccot

    2200

    Grolley

    2233

    Hauterive

    40'000

    2206

    Marly

    2208

    Matran

    2220

    Le Mouret

    2211

    Neyruz

    10'000

    2213

    Noréaz

    2216

    Pierrafortscha

    2217

    Ponthaux

    2221

    Prez-vers-Noréaz

    80'000

    2225

    Senèdes

    2235

    La Sonnaz

    70'000

    2226

    Treyvaux

    2228

    Villars-sur-Glâne

    2230

    Villarsel-sur-Marly

    TOTAL

    1'000'000

Art. A1-2 SENSEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Sensebezirks beträgt:

  1. Nr.

    Gemeinde

    Härtefallbeitrag (in Franken)

    2291

    Alterswil

    50'000

    2295

    Bösingen

    170'000

    2292

    Brünisried

    2293

    Düdingen

    640'000

    2294

    Giffers

    200'000

    2296

    Heitenried

    2299

    Plaffeien

    60'000

    2300

    Plasselb

    2301

    Rechthalten

    2302

    St. Antoni

    20'000

    2303

    St. Silvester

    2304

    St. Ursen

    20'000

    2305

    Schmitten

    2306

    Tafers

    40'000

    2307

    Tentlingen

    30'000

    2308

    Ueberstorf

    2309

    Wünnewil-Flamatt

    410'000

    TOTAL

    1'640'000

Art. A1-3 GREYERZBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Greyerzbezirks beträgt:

  1. Nr.

    Gemeinde

    Härtefallbeitrag (in Franken)

    2162

    Bas-Intyamon

    2123

    Botterens

    2124

    Broc

    140'000

    2125

    Bulle

    2'060'000

    2128

    Châtel-sur-Montsalvens

    2129

    Corbières

    2130

    Crésuz

    2131

    Echarlens

    2134

    Grandvillard

    2135

    Gruyères

    70'000

    2137

    Hauteville

    2121

    Haut-Intyamon

    2138

    Jaun

    2140

    Marsens

    2143

    Morlon

    2145

    Le Pâquier

    2122

    Pont-en-Ogoz

    2147

    Pont-la-Ville

    2148

    Riaz

    2149

    La Roche

    2152

    Sâles

    2153

    Sorens

    340'000

    2163

    Val-de-Charmey

    2155

    Vaulruz

    2160

    Vuadens

    TOTAL

    2'610'000

Art. A1-4 SEEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Seebezirks beträgt:

  1. Nr.

    Gemeinde

    Härtefallbeitrag (in Franken)

    2250

    Courgevaux

    170'000

    2254

    Courtepin

    50'000

    2257

    Cressier

    170'000

    2258

    Fräschels

    2259

    Galmiz

    2260

    Gempenach

    2261

    Greng

    2262

    Gurmels

    2265

    Kerzers

    220'000

    2266

    Kleinbösingen

    2271

    Meyriez

    2272

    Misery-Courtion

    2284

    Mont-Vully

    2274

    Muntelier

    2275

    Murten/Morat

    2276

    Ried bei Kerzers

    2278

    Ulmiz

    TOTAL

    610'000

Art. A1-5 GLANEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Glanebezirks beträgt:

  1. Nr.

    Gemeinde

    Härtefallbeitrag (in Franken)

    2061

    Auboranges

    2063

    Billens-Hennens

    2066

    Chapelle

    2067

    Le Châtelard

    2068

    Châtonnaye

    10'000

    2072

    Ecublens

    2116

    La Folliaz

    2079

    Grangettes

    2086

    Massonnens

    2087

    Mézières

    2089

    Montet

    2096

    Romont

    620'000

    2097

    Rue

    2099

    Siviriez

    2115

    Torny

    2102

    Ursy

    70'000

    2111

    Villaz-Saint-Pierre

    90'000

    2114

    Villorsonnens

    2113

    Vuisternens-devant-Romont

    60'000

    TOTAL

    850'000

Art. A1-6 BROYEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Broyebezirks beträgt:

  1. Nr.

    Gemeinde

    Härtefallbeitrag (in Franken)

    2053

    Belmont-Broye

    2008

    Châtillon

    2009

    Cheiry

    2055

    Cheyres-Châbles

    2011

    Cugy

    10'000

    2051

    Delley-Portalban

    2054

    Estavayer

    790'000

    2016

    Fétigny

    30'000

    2022

    Gletterens

    2025

    Lully

    2027

    Ménières

    10'000

    2029

    Montagny

    40'000

    2050

    Les Montets

    20'000

    2035

    Nuvilly

    2038

    Prévondavaux

    2041

    Saint-Aubin

    70'000

    2043

    Sévaz

    40'000

    2044

    Surpierre

    2045

    Vallon

    TOTAL

    1'010'000

Art. A1-7 VIVISBACHBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Vivisbachbezirks beträgt:

  1. Nr.

    Gemeinde

    Härtefallbeitrag (in Franken)

    2321

    Attalens

    10'000

    2323

    Bossonnens

    10'000

    2325

    Châtel-Saint-Denis

    2337

    Le Flon

    2328

    Granges

    10'000

    2333

    Remaufens

    2335

    Saint-Martin

    2336

    Semsales

    2338

    La Verrerie

    110'000

    TOTAL

    140'000

Art. A1-8 ZUSAMMENFASSUNG

Der Härtefallbeitrag für alle Gemeinden des Kantons für die Jahre 2020 und 2021 beträgt:

  1. Bezirke

    Härtefallbeitrag (in Franken)

    Saanebezirk

    1'000'000

    Sensebezirk

    1'640'000

    Greyerzbezirk

    2'610'000

    Seebezirk

    610'000

    Glanebezirk

    850'000

    Broyebezirk

    1'010'000

    Vivisbachbezirk

    140'000

    TOTAL

    7'860'000

Egress

2019_099

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

10.12.2019

Erlass

Grunderlass

01.01.2020

2019_099

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

10.12.2019

01.01.2020

2019_099