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921.16

Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen

vom 30.03.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2025)

Präambel

Wald und Schutz vor Naturereignissen, Kantonsbeiträge – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald und die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 30. November 1992;

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 11. Dezember 2001 (WSR);

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 22. August 2000;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

  • Anhang 1: Ausser Kraft

Art. 1 Zweck (Art. 64 ff. WSG)

Diese Verordnung legt die Beitragsarten sowie die Berechnung und die Kriterien für die Festsetzung der Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen fest.

Für Fragen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gilt die Subventionsgesetzgebung.

Art. 2 Berechnungsart und Verträge über die Gewährung der Beiträge

Die Beiträge werden in Form von Pauschalen oder als Prozentsatz des Betrags der anrechenbaren Ausgaben festgesetzt.

Die anrechenbaren Ausgaben werden grundsätzlich aufgrund von Pauschalbeträgen festgelegt. In Ermangelung von Pauschalbeträgen werden sie aufgrund tatsächlicher Ausgaben berechnet. Ein oder mehrere Indikatoren werden zur quantitativen Festlegung der subventionierten Leistung und als Referenz bestimmt.

Die Beiträge werden grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Kanton und dem Leistungserbringer gewährt.

Art. 3 Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben

Der Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben wird für jedes Vorhaben von der für die Erteilung von Beiträgen zuständigen Behörde im Voraus bestimmt.

Bei der Festlegung werden die rationellsten Arbeitsmethoden berücksichtigt.

Art. 4 Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben

Für gewöhnliche Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 10'000 Franken.

Für vereinfachte Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 500 Franken.

In den technischen Ausführungsweisungen (Art. 10) werden die beiden Arten von Verträgen und das Verfahren geregelt.

Art. 5 Rückerstattung im Fall einer Zweckänderung

Erfährt das subventionierte Objekt innert zwanzig Jahren seit der Auszahlung der letzten Beitragsrate eine Zweckänderung, so kann die für die Erteilung von Beiträgen zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird.

Wird eine Waldfläche innert fünf Jahren seit der Auszahlung einer für sie bestimmten Subvention von über 5000 Franken gerodet, so kann die vollständige Rückerstattung verlangt werden.

Art. 6 Förderung von Betriebseinheiten (Art. 11 WSG)

Beiträge für Werkhöfe (Anhang 1, Ziff. 2.4) werden nur rationellen Betriebseinheiten ausgerichtet.

Art. 7 Subventionierte Massnahmen, kantonale Höchstsätze und Kriterien für die Berechnung der Beiträge

Die Massnahmen, die subventioniert werden können, die kantonalen Höchstbeitragssätze und die Kriterien für die Festlegung der Beiträge werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 10 Technische Ausführungsweisungen

Das Amt für Wald und Natur erlässt die nötigen technischen Weisungen zur Ausführung der Förderungsmassnahmen.

Entsprechend Artikel 64 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen werden diese Weisungen der Finanzdirektion zur Stellungnahme unterbreitet. Kann dabei keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Staatsrat.

Die Weisungen werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft genehmigt.

Art. 11 Änderungen

Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Bekämpfung des Borkenkäfers (SGF 921.12) wird wie folgt geändert:

Art. 12 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist auf Beitragsgesuche, die bei ihrem Inkrafttreten hängig sind, anwendbar.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

A1 A1 ANHANG 1 – Subventionierte Massnahmen, Beitragsarten und ‑kriterien, Beitragssätze (Art. 7 Abs. 1)

A1-A A1-A Von Bund und Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64b–64f WSG)

Art. A1-1 Produkte des Bundes – Schutz vor Naturereignissen (Art. 64b WSG)

Für Subventionen für den Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Grundangebot «Technischer Schutz vor Naturgefahren»

    Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte)

    50–95 % der anrechenbaren Ausgaben

    Gefahrengrundlagen für das Risikomanagement

    Öffentliches Interesse

    50–95 % der anrechenbaren Ausgaben

    Einzelprojekte

    Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte)

    50–70 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-2 Produkte des Bundes – Schutzwald (Art. 64c WSG) und Massnahmen gegen Schäden ausserhalb des Schutzwaldes (Art. 64f WSG)

Für Subventionen für die Schutzwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Waldbauliche Eingriffe nach dem Konzept NaiS des Bundes

    Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutzfunktion und Kosten des Eingriffs

    4000–16'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung

    Andere Kosten

    Pauschalbetrag

    10 Franken pro m³ behandeltes Holz

    Jungwaldpflege (Privatwald)

    Pauschalbetrag

    500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung

    Jungwaldpflege (öffentlicher Wald)

    Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion

    75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung

In Ausnahmefällen (punktuelle Eingriffe) besteht die Möglichkeit einer Abrechnung gemäss den tatsächlichen Kosten mit einer Entschädigung bis zu 80 % der Mehrkosten.

Für Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden im Schutzwald und ausserhalb des Schutzwaldes sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Intensive phytosanitäre Überwachung

    Pauschalbetrag

    30 Franken pro Stunde

    Erwerb, Betrieb, Überwachung und Unterhalt von Geräten oder Einrichtungen zur Bekämpfung von schädlichen Organismen

    Pauschalbetrag

    200 Franken pro Gerät und Nutzungsjahr

    Nutzung geschädigter Bäume (Pflanzenschutzmassnahmen)

    Pauschalbetrag gemäss Bringungsmittel

    20–90 Franken pro m³ Holz

    Räumung von sturmgeschädigtem Baumholz

    Pauschalbetrag gemäss Holzvolumen pro Hektare, Hangneigung und Bringungsmittel

    5000–20'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung

Für Subventionen für die Infrastrukturanlagen für Schutzwälder sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen

    Fixer Satz

    60 % der anrechenbaren Ausgaben

    Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen

    Bedeutung des Projekts für die vom Perimeter betroffenen Schutzwälder

    20–60 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-3 Produkte des Bundes – Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 64d WSG)

Für Subventionen für die Waldreservate, die Altholzinseln und die Habitatbäume sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Schaffung und Unterhalt von Waldreservaten

    Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats

    20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr

    Ausscheidung von Altholzinseln

    Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats

    20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr

    Ausscheidung von Habitatbäumen

    Pauschalbetrag gemäss ökologischem Wert

    200–300 Franken pro Baum

Für Subventionen für die Waldbehandlung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Schaffung und Pflege von stufigen Waldrändern

    Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters

    4000–7000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung

    Revitalisierung von wichtigen Lebensräumen

    Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters

    4000–8000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung

    Schaffung von Feuchtgebieten

    Fixer Pauschalbetrag für eine Fläche von mindestens 0,5 Hektaren

    10'000 Franken pro Standort

Art. A1-4 Produkte des Bundes – Waldwirtschaft (Art. 64e WSG)

Für Subventionen für die Waldwirtschaft sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Schaffung optimaler Betriebseinheiten

    Fixer Pauschalbetrag und Pauschalbetrag gemäss genutzter Holzmenge

    40'000 Franken pro Einheit und 2 Franken pro m³ genutztes Holz während der Dauer der Programmvereinbarung

    Massnahmen zur Optimierung der Bewirtschaftungsstrukturen und -prozesse im Privatwald

    Qualität und Bedeutung des Projekts

    40–80 % der anrechenbaren Ausgaben

    Walderschliessung ausserhalb des Schutzwaldes, Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen

    Fixer Satz

    60 % der anrechenbaren Ausgaben

    Jungwaldpflege (Privatwald)

    Pauschalbetrag

    500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung

    Jungwaldpflege (öffentlicher Wald)

    Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion

    75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung

    Pflanzung und Pflege von Eichen oder seltenen Arten

    Pauschalbetrag für Pflanzung und Pflege je nach Art

    2500–4000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung

    Testpflanzungen

    Pauschalbetrag

    5000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung

A1-B A1-B Nur vom Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64 WSG)

Art. A1-5 Kantonale Produkte – Verjüngung und Jungwaldpflege (Art. 64 Abs. 1 Bst. a WSG)

Für Subventionen für die Verjüngung und die Jungwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung

    Pauschalbetrag gemäss Bestandesund Geländebesonderheiten sowie Bringungsmittel

    15-100 Franken pro m³ Holz, davon 10-20 Franken pro m³ für Kosten für die Bewirtschaftung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer (je nach den verfügbaren finanziellen Mitteln)

    Jungwaldbegründung

    Pauschalbetrag

    4000 Franken pro bepflanzte Hektare

Art. A1-6 Kantonale Produkte – Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern (Art. 64 Abs. 1 Bst. b WSG)

Für Subventionen für Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen, für die defizitäre Holzernte aus Sicherheitsgründen, für den Unterhalt von Waldwegen

    Pauschalbetrag für die berücksichtigten Wälder mit Erholungsfunktion, nach der Einwohnerdichte der Gemeinde gewichtet

    4–6 Franken pro Hektare und Jahr

    Erstellung und Unterhalt von Waldlehrpfaden

    Art des Projekts

    9–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-7 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald (Art. 64 Abs. 1 Bst. c WSG)

Für Subventionen für Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen (Verschieben von Rundholzlagern, Verzicht auf gewisse Behandlungen oder eine mechanisierte Holzernte, Auflagen wie Baumartenmischung und Erhöhung der Bestandesvielfalt)

    Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutzfunktion

    20–150 Franken pro Hektare und Jahr

Art. A1-8 Kantonale Produkte – Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen (Art. 64 Abs. 1 Bst. d WSG)

Für Subventionen für die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen

    Art des Projekts

    13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben

    Ausnahmsweise Instandstellung, Verbesserung oder Neuerstellung von Waldwegen

    Art des Projekts

    13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-9 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e WSG)

Für Subventionen für Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Güterzusammenlegung

    Art des Projekts

    13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben

    Freiwillige Umlegung von Waldparzellen

    Art des Projekts

    13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben

    Schaffung von Betriebseinheiten (z. B. Verband oder Bewirtschaftungsgenossenschaft) oder andere Eigentumsverbesserungen

    Art des Projekts

    13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-10 Kantonale Produkte – Planung und Verwirklichung der Massnahmen gemäss Artikel 38 WSG (Art. 64 Abs. 1 Bst. f WSG)

Für Subventionen für die Planung und die Verwirklichung der Massnahmen gemäss den Aufgaben der Gemeinden beim Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren (gemäss Art. 38 WSG)

    Art des Projekts

    13,5–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-11 Kantonale Produkte – Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle (Art. 64 Abs. 1 Bst. g WSG)

Für Subventionen für die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Studien und Förderungsaktionen

    Art des Projekts

    9–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-12 Kantonale Produkte – Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer (Art. 64 Abs. 1 Bst. h WSG)

Für Subventionen für die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Beratungskampagnen

    Art des Projekts

    9–45 % der anrechenbaren Ausgaben

Art. A1-13 Kantonale Produkte – Signalisation von Waldstrassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. i WSG)

Für Subventionen für die Signalisation von Waldstrassen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:

  1. Massnahmen

    Arten/Kriterien

    Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag

    Ausarbeitung eines Projekts für einen Perimeter

    Pauschalbetrag

    500 Franken pro Projekt

    Signalisation von Fahrverboten

    Pauschalbetrag

    250 Franken pro Schild und 50 Franken pro Zusatztafel

    Errichtung von Abschrankungen (sofern unerlässlich)

    Pauschalbetrag

    1000 Franken pro Abschrankung

Egress

2004_046

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

30.03.2004

Erlass

Grunderlass

01.04.2004

2004_046

07.12.2004

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2005

2004_151

25.11.2008

Art. 2

geändert

01.01.2008

2008_137

25.11.2008

Art. 3

geändert

01.01.2008

2008_137

25.11.2008

Art. 4

geändert

01.01.2008

2008_137

25.11.2008

Art. 6

geändert

01.01.2008

2008_137

25.11.2008

Art. 10

geändert

01.01.2008

2008_137

25.11.2008

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2008

2008_137

04.10.2010

Art. 8

geändert

01.01.2011

2010_101

23.08.2011

Art. 2

geändert

01.01.2012

2011_070

23.08.2011

Art. 10

geändert

01.01.2012

2011_070

23.08.2011

Anhang 1

Inhalt geändert

01.01.2012

2011_070

02.04.2019

Art. 10 Abs. 1

geändert

01.04.2019

2019_023

03.03.2020

Art. 1

Titel geändert

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. 4 Abs. 2

geändert

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. 4 Abs. 3

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. 5 Abs. 2

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. 6

Titel geändert

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. 7 Abs. 2

aufgehoben

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. 8

aufgehoben

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. 9

aufgehoben

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Abschnitt A1

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Abschnitt A1-A

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-1

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-2

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-3

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-4

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Abschnitt A1-B

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-5

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-6

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-7

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-8

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-9

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-10

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-11

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-12

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Art. A1-13

eingefügt

01.01.2020

2020_024

03.03.2020

Anhang 1

aufgehoben

01.01.2020

2020_024

18.11.2024

Art. A1-5 Abs. 1, Tabelle, "Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung" / "Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag"

geändert

01.01.2025

2024_092

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

30.03.2004

01.04.2004

2004_046

Art. 1

Titel geändert

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. 2

geändert

25.11.2008

01.01.2008

2008_137

Art. 2

geändert

23.08.2011

01.01.2012

2011_070

Art. 3

geändert

25.11.2008

01.01.2008

2008_137

Art. 4

geändert

25.11.2008

01.01.2008

2008_137

Art. 4 Abs. 1

geändert

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. 4 Abs. 2

geändert

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. 4 Abs. 3

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. 5 Abs. 2

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. 6

geändert

25.11.2008

01.01.2008

2008_137

Art. 6

Titel geändert

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. 7 Abs. 2

aufgehoben

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. 8

geändert

04.10.2010

01.01.2011

2010_101

Art. 8

aufgehoben

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. 9

aufgehoben

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. 10

geändert

25.11.2008

01.01.2008

2008_137

Art. 10

geändert

23.08.2011

01.01.2012

2011_070

Art. 10 Abs. 1

geändert

02.04.2019

01.04.2019

2019_023

Abschnitt A1

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Abschnitt A1-A

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-1

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-2

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-3

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-4

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Abschnitt A1-B

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-5

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-5 Abs. 1, Tabelle, "Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung" / "Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag"

geändert

18.11.2024

01.01.2025

2024_092

Art. A1-6

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-7

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-8

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-9

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-10

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-11

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-12

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Art. A1-13

eingefügt

03.03.2020

01.01.2020

2020_024

Anhang 1

Inhalt geändert

07.12.2004

01.01.2005

2004_151

Anhang 1

Inhalt geändert

25.11.2008

01.01.2008

2008_137

Anhang 1

Inhalt geändert

23.08.2011

01.01.2012

2011_070

Anhang 1

aufgehoben

03.03.2020

01.01.2020

2020_024