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221.214

Beschluss über die Entschädigung an die Mitglieder der kantonalen Schlichtungskommission für Mietverhältnisse

vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008;

eingesehen das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998;

auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,

beschliesst:

Art. 1

Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse werden wie folgt festgelegt:

  1. Präsidium:
  2. 1.

    pro Tag

    Fr. 400

  3. 2.

    pro Halbtag

    Fr. 250

  4. 3.

    pro einzelne Stunde

    Fr. 100

  5. Mitglieder:
  6. 1.

    pro Tag

    Fr. 350

  7. 2.

    pro Halbtag

    Fr. 200

  8. 3.

    pro einzelne Stunde

    Fr. 50

Die Entschädigungen für das Präsidium für die Vorbereitung der Dossiers und das Studium der Fälle sowie die Korrektur und Unterzeichnung von Modellen und Entscheiden wird wie folgt festgelegt:

  1. Präsidium: pro einzelne Stunde

    Fr. 100

Art. 2

Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken.

Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen (SBB 2. Klasse oder PTT Einheimischen-Billett).

Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 3

Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund einer jährlichen Abrechnung durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.

Art. 4

Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 10. Juli 1997 auf und ersetzt ihn. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 42/2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

14.09.2011

01.01.2012

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 42/2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

14.09.2011

01.01.2012

Erstfassung

BO/Abl. 42/2011