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642.103

Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen und der kantonalen Steuerkommission für die natürlichen Personen

vom 02.09.2009 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 218 Absatz 2 und 3 des kantonalen Steuergesetzes vom 10. März 1976;

auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,

beschliesst:

Art. 1

Die Mitarbeit der Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen und der kantonalen Steuerkommission für die natürlichen Personen (unter Ausschluss der Mitglieder, welche Staatsangestellte sind) wird wie folgt entschädigt:

  1. pro Tag

    Fr. 350

  2. pro Halbtag

    Fr. 220

  3. pro Stunde

    Fr. 50

Art. 2

Die Entschädigung für die Mahlzeiten beträgt 25 Franken.

Die Kommissionsmitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Rückerstattung der Transportkosten (innerhalb des Kantons SBB Billett 2. Klasse und ausserhalb des Kantons SBB Billett 1. Klasse oder PTT Billett für Einheimische).

Sofern die Umstände die Benutzung eines Privatfahrzeuges rechtfertigen, wird eine Entschädigung von Fr. 0.70 pro Kilometer gewährt.

Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 3

Die Entschädigungen werden anhand einer Abrechnung der kantonalen Steuerverwaltung ausbezahlt.

Art. 4

Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen vom 14. Januar 1998 auf.

Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu treten.

Egress

CSW BO/Abl. 37/2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

02.09.2009

01.01.2009

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 37/2009

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

02.09.2009

01.01.2009

Erstfassung

BO/Abl. 37/2009